Home News Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - welche gibt es?

Schwangerschaft und mögliche Beschäftigungsverbote

Ein Beschäftigungsverbot kann in der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Man unterscheidet zwischen einem ärztlichen, einem betrieblichen und einen behördlichen Beschäftigungsverbot. Das behördliche Beschäftigungsverbot spielt in der Praxis keine große Rolle.

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Begriff: Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot heißt, dass die schwangere Arbeitnehmerin keine (geschuldete) Arbeitsleistung erbringen muss aber trotzdem Arbeitsentgelt erhält.

Voraussetzungen der Beschäftigungsverbote

Die Unterschiede der Beschäftigungsverbote und deren Voraussetzungen sollen im Beitrag kurz erläutert werden.

Das Wichtigste vorab!

  1. Sowohl der Arzt als auch der Arbeitgeber können unabhängig voneinander ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

  2. Ein Beschäftigungsverbot wird in der Regel nur dann erteilt, wenn aufgrund der Arbeit eine Gefahr für die Schwangere oder für das ungeborene Leben besteht.

  3. Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit.

Weshalb gibt es Beschäftigungsverbote?

![Schwanger in der Probezeit](/img/2023/schwangerschaft-beschaeftigungsverbote.webp 'Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - Die Oft gibt es Probleme mit der Befreiung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber in der Schwangerschaft.

Gefahr für Schwangere

Die Befreiung der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft von der Arbeitspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn eine Gefahr für die schwangere Arbeitnehmerin auf der Arbeit besteht. Von daher hat nicht jede schwangere Frau automatisch einen Anspruch auf ein Verbot der Beschäftigung.

Zweck des Verbots der Beschäftigung

Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Beschäftigungsverbots besteht darin die schwangere Arbeitnehmerin und den Fötus vor Gefahren auf der Arbeit zu schützen.

Achtung

Schwangerschaft und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes.

§ 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 16 MuSchG Gesetzestext

§ 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot

  • (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
  • (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Welche Beschäftigungsverbot unterscheidet man?

Im Groben unterscheidet man das ärztliche Beschäftigungsverbot und das betriebliche Beschäftigungsverbot. In Ausnahmefällen gibt es auch ein behördliches Beschäftigungsverbot und zwar dann, wenn die Arbeitsschutzbehörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung der Arbeitnehmerin untersagt. Dieses Beschäftigungsverbot kommt selten vor.

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Welche Behörde ist für das behördliche Verbot der Beschäftigung zuständig?

In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) für das behördliche Beschäftigungsverbot zuständig.

Achtung

Eine schwangere Person ist nicht automatisch krank. Die normale Schwangerschaft ist keine Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt.

Was bedeutet ärztliches Beschäftigungsverbot?

Das ärztliche Verbot der Beschäftigung bedeutet, dass ein Arzt einer schwangeren Arbeitnehmerin bescheinigt, dass diese ihre Arbeitsleistung aufgrund der Schwangerschaft nicht erbringen kann, da eine Gefahr für die Schwangere oder für das ungeborene Leben besteht.

Wo ist dies geregelt?

Die gesetzliche Regelung zum ärztlichen Beschäftigungsverbot findet man in § 16 des Mutterschutzgesetzes.

Achtung

Tritt zur Schwangerschaft eine Krankheit hinzu, so gilt diese durch das gesetzliche Beschäftigungsverbot wegen der Schwangerschaft verursacht. Damit bestehen keine Entgeltfortzahlungsansprüche wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung.

Was ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot?

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber nach einer Gefährdungsbeurteilung keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin hat ohne diese in Gefahr zu bringen bzw. das ungeborene Leben.

Wo ist dies geregelt?

In § 16 des Mutterschutzgesetzes ist das betriebliche Beschäftigungsverbot geregelt.

Kann das Beschäftigungsverbot auch nur teilweise erteilt werden?

Das betriebliche Beschäftigungsverbot kann auch darin bestehen, dass dieses nicht für alle Arbeiten gilt, sondern nur für bestimmte Arbeiten.

Was heißt Gefährdungsbeurteilung?

Der Arbeitgeber muss die Arbeit, die eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihres Arbeitsvertrag schuldet, auf Gefahren für diese oder für das ungeborene Leben (Fötus) beurteilen. Diese gefahren Beurteilung muss nicht zwingend dazu führen, dass ein Beschäftigungsverbot erteilt wird. Vielmehr kann der Arbeitgeber auch der Meinung sein, dass keine Gefahren bestehen.

Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Genauso kann der Arbeitgeber zum Ergebnis kommen, dass er nur bestimmte Umgestaltungen am Arbeitsplatz der Schwangeren vornehmen muss oder vielleicht diese von bestimmten Arbeiten ausschließt.

kein automatische Verbot der Beschäftigung

Wichtig ist zu wissen, dass eine schwangere Person nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot bekommt. Sonst müssten alle schwangeren Arbeitnehmerinnen sofort gesetzlich von der Arbeit freigestellt werden, was ich nicht der Fall ist. Der Normalfall die Weiterarbeit trotz Schwangerschaft und die Ausnahme das Beschäftigungsverbot.

Was ist ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?

Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot besteht dann, wenn der Arbeitgeber nach der Gefahrenbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass er die Schwangere derzeit nicht beschäftigen kann, da Gefahren bestehen, aber in der Zukunft diese Gefahren abstellen wird. Dies heißt, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen in Zukunft ergreifen wird, diese aber noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverbot nur für ein bestimmten Zeitraum erteilt, so lange, bis die entsprechenden Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Achtung

Der Arbeitgeber muss bei einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Wann kommt ein Verbot der Beschäftigung in Betracht?

Ein Beschäftigungsverbot kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt oder die Arbeit mit Gefahren verbunden ist. Das Beschäftigungsverbot setzt voraus, dass bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.

Folgende Fälle sind denkbar:

  • Risikoschwangerschaft (egal aus welchem Grund)
  • gefährlicher Arbeitsplatz
  • starke psychische Belastung am Arbeitsplatz (Mobbing-Situation)
  • auch hohes Wegrisiko zur Arbeit

Wie hoch ist der Lohn beim Verbot der Beschäftigung?

Wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nach Vorlage eines Verbots der Beschäftigung nicht mehr vom Arbeitgeber beschäftigt werden darf, hat diese trotzdem einen Lohnanspruch.

Mutterschutzlohn nach § 18 des Mutterschutzgesetzes

Der sogenannte Mutterschutzlohn ist im § 18 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn das Beschäftigungsverbot der alleinige Grund für das Aussetzen der Arbeitstätigkeit ist.

§ 18 Mutterschutzgesetz - Mutterschutzlohn

Gesetzestext Mutterschutzlohn

§ 18 Mutterschutzlohn

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Berechnung und Höhe des Mutterschutzlohns

Berechnungsgrundlage

Man muss unterscheiden zwischen dem Mutterschutzlohn und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Mutterschutzlohn wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet.

Berücksichtigung von Verdienständerungen

Dabei ist zu beachten, dass Verdiensterhöhungen und dauerhafte Kürzungen zu berücksichtigen sind. Vorübergehende Einbußen etwa durch Kurzarbeit oder unverschuldete Versäumnis werden nicht einbezogen, sofern diese nicht schwangerschaftsbedingt sind.

Einbeziehung von Zulagen

Auch Leistungszulagen aus Akkord- oder Schichtarbeit, die regelmäßig gezahlt wurden, werden in die Berechnung einbezogen. Dies kommt in der Praxis häufig vor und führt zu einem höheren Mutterschutzlohn als das Grundgehalt.

Durchschnittslohn der letzten 3 Monate

In der Regel wird der Lohn aus dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate berechnet. Dabei werden sowohl feste als auch variable Gehaltsbestandteile berücksichtigt.

Abgrenzung zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

Oft ist es so, dass während der Schwangerschaft Unklarheiten bestehen, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Dies soll hier erklärt werden.

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Besteht während der Schwangerschaft eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, etwa wegen einer Grippe oder krankhaft verlaufender Schwangerschaftsbeschwerden, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber zahlt dann Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen. Nach Ablauf dieser Frist besteht Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beschäftigungsverbot ohne Krankheit

Nur wenn keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, sondern allein das Beschäftigungsverbot der Grund für das Aussetzen der Arbeit ist, besteht ein unbeschränkter Anspruch auf volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach § 18 MuSchG. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Entscheidung durch den Arzt

Die Abgrenzung, ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot besteht, obliegt dem behandelnden Arzt. Schwierig kann diese Unterscheidung in Fällen von sogenannten Risikoschwangerschaften sein.

Kein Mutterschutzlohn bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn entfällt, wenn der Ausfall der Arbeitsleistung nicht allein auf ein Beschäftigungsverbot zurückgeht, sondern etwa aufgrund einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit. Dies kommt in der Praxis häufig vor und führt zu Streitigkeiten.

Achtung

Bei gleichzeitigem Vorliegen von Beschäftigungsverbot und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt ausschließlich das Entgeltfortzahlungsgesetz mit der Begrenzung auf sechs Wochen.

Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen

In den gesetzlichen Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung tritt das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse an die Stelle des Mutterschutzlohns.

Zuschuss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit zusätzlich einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sodass die Arbeitnehmerin insgesamt regelmäßig ihr gewohntes Nettoentgelt erhält. Dabei ist zu beachten, dass dies eine andere Regelung ist als der Mutterschutzlohn außerhalb der Schutzfristen.

Mutterschaftsgeld bei privater Versicherung

Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber leistet auch hier den entsprechenden Zuschuss.

Weitere wichtige Regelungen zum Beschäftigungsverbot

Beweiswert des ärztlichen Attests

Ein ärztlich ausgestelltes Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG entfaltet einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er die Richtigkeit des Attests anzweifelt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Umsetzung auf andere Tätigkeit

Der Arbeitgeber kann versuchen, die Schwangere auf eine andere zumutbare Tätigkeit umzusetzen, die nicht vom Beschäftigungsverbot erfasst ist. Lehnt die Schwangere grundlos ab, entfällt der Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dabei ist zu beachten, dass die Umsetzung zumutbar sein muss.

Keine Nacharbeitspflicht

Die wegen des Beschäftigungsverbots ausgefallene Arbeitszeit muss von der Schwangeren nicht nachgearbeitet werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Freistellungsgründen.

Urlaubsanspruch bleibt erhalten

Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten urlaubsrechtlich als Beschäftigungszeiten. Der Urlaub verfällt dadurch nicht und kann nach Ende der Schutzfrist nachgeholt werden. Der gesetzliche Mindesturlaub wird nicht gekürzt.

Wirksamkeit des Beschäftigungsverbots

Das Beschäftigungsverbot wird mit der ärztlichen Bescheinigung für den dort bezeichneten Zeitraum wirksam, nicht erst ab Vorlage beim Arbeitgeber. Oft ist es so, dass der Arbeitgeber rückwirkend zur Zahlung verpflichtet ist, wenn die Bescheinigung später vorgelegt wird.

Hinweis

Bei Kurzarbeit oder Quarantäne während der Schwangerschaft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf den vollen Mutterschutzlohn, berechnet nach dem Referenzzeitraum vor Beginn der Kurzarbeit.

Wer bezahlt den Mutterschutzlohn?

Zahlungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Mutterschutzlohn zahlen. Dies gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen.

Bekommt man als Arbeitgeber eine Erstattung?

Ja, die Krankenkassen erstatten kleineren Arbeitgebern den Mutterschutzlohn im Rahmen des U2-Umlageverfahrens. Dabei ist zu beachten, dass alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Größe am Umlageverfahren teilnehmen müssen.

Erstattung auch bei Mutterschaftsgeld

Auch die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen werden über das Umlageverfahren erstattet. Dies entlastet die Arbeitgeber finanziell.

FAQ zur Fragen des Verbots der Beschäftigung schwangerer Arbeitnehmerinnen

Was bedeutet Beschäftigungsverbot?

Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin nicht beschäftigen. In Berlin ist diese Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

Welche Behörde kann in Berlin das Verbot der Beschäftigung erteilen?

In Berlin ist dies die Arbeitsschutzbehörde das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

Wozu dient das Verbot der Beschäftigung während der Schwangerschaft?

Das Schwangerschaftbeschäftigungsverbot dient dem Schutz der Gesundheit der werdenden Mutter und der des ungeborenen Kindes. Hiermit sollen die werdende Mutter und das ungeborene Kind vor jedem Gesundheitsrisiko bewahrt werden, das mit einer Fortsetzung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verbunden ist.

Was bedeutet Gefährdung der Gesundheit?

Die Gesundheit von Mutter oder Kind sind gefährdet, wenn die Möglichkeit besteht, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die geschuldete Arbeit eintreten. Eine Lebensgefährdung braucht nicht zu bestehen.

Was ist bei der Gefährdung maßgeblich?

Für ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Die Ursache der Gefährdung ist unerheblich.

Was kann man machen, wenn der Frauenarzt kein Beschäftigungsverbot ausstelt?

Der Arzt entscheidet selbst - abhängig von der Gefährdung der Schwangeren - ob er ein Beschäftigungsverbot ausstellt oder nicht. Weigert ist sich, dann bleibt nur die Möglichkeit über den Arbeitgeber oder die Behörde ein solches Verbot zu erwirken.

Welche Form muss ein ärztliches Beschäftigungsverbot haben?

Das Attest des Arztes bedarf nach dem Gesetz keiner Form. Es wird aber i.d.R. schriftlich ausgestellt, was schon im Hinblick auf den hohen Beweiswert einer schriftlich ausgestellten ärztlichen Bescheinigung unbedingt ratsam ist.

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