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Kündigung wegen Mobbing im Arbeitsverhältnis – Rechte, Beweise, Schritte

Kündigung wegen Mobbing – Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin

Mobbing am Arbeitsplatz kann für Betroffene zur unerträglichen Belastung werden. Viele fragen sich: Kann ich wegen Mobbing kündigen?


Eine außerordentliche Kündigung wegen Mobbing durch den Arbeitnehmer ist rechtlich zwar möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.


Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin erkläre ich Ihnen die wichtigsten Aspekte und Ihre Handlungsoptionen.


Wichtig: Handeln Sie schnell – bei manchen Ansprüchen gelten kurze Fristen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist der erste Schritt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber.

⚠️ Wichtiger Hinweis zu Mobbingverfahren

Ich führe keine reinen Mobbingverfahren. Meine Beratung konzentriert sich auf arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen nach erfolgten Kündigungen. Bei komplexen Mobbingfällen empfehle ich Ihnen, sich an spezialisierte Kollegen zu wenden.


📞 Beratung bei Kündigung: 030 74923060 📍 Kanzlei Prenzlauer Berg: Storkower Straße 139b, 10407 Berlin

Was gilt rechtlich bei Mobbing im Arbeitsverhältnis?

„Mobbing" ist im deutschen Arbeitsrecht kein eigenständiger Rechtsbegriff. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Bündel von fortgesetzten, systematischen Handlungen, die darauf abzielen, eine Person zu schikanieren, zu diskriminieren oder auszugrenzen.

Rechtliche Einordnung von Mobbing

Mobbing wird rechtlich über verschiedene Gesetze erfasst:

  • § 241 Abs. 2 BGB: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): bei diskriminierenden Handlungen
  • § 626 BGB: Grundlage für außerordentliche Kündigung
  • Arbeitsschutzgesetz: Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer

Ordentliche Kündigung: Jeder Arbeitnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen beenden. Mobbing ist keine Voraussetzung für eine ordentliche Eigenkündigung.

Außerordentliche Kündigung: Hier sind wichtige Gründe nach § 626 BGB erforderlich. Schweres Mobbing kann einen solchen Grund darstellen, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Das Problem: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bei beiden Kündigungsformen stellt sich die entscheidende Frage: Verhängt die Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Sperrzeit vermeiden: Die Sperrzeit entfällt nur, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorlag und der Arbeitnehmer nicht schuldhaft gehandelt hat. Dies muss man nachweisen, was oft schwierig ist. Von daher sollte man sich den Schritt (Kündigung) genau überlegen (ggfs. ein ärztliches Attest einholen).

Kündigung durch Arbeitnehmer wegen Mobbing

Ordentliche Eigenkündigung - immer möglich

Jeder Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen - völlig unabhängig davon, ob Mobbing vorliegt oder nicht. Dafür ist kein Grund erforderlich.

Kündigungsfristen beachten: Sie müssen nur die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einhalten (meist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende). Die Fristen können aber länger sein als die Regelungen des § 622 BGB. Es kann - und dies muss man vorher prüfen - sich eine längere Kündigungsfrist für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag ergeben.

Außerordentliche Eigenkündigung wegen Mobbing

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Mobbing ist nur möglich, wenn:

  1. Schwere und systematische Mobbing-Handlungen vorliegen
  2. Der Arbeitgeber trotz Kenntnis nicht eingreift
  3. Eine Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt
  4. Die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wird

Das zentrale Problem: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bei ordentlicher Eigenkündigung: Grundsätzlich 12 Wochen Sperrzeit, außer es lag ein wichtiger Grund vor und der Arbeitnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt.

Bei außerordentlicher Eigenkündigung: Ebenfalls grundsätzlich 12 Wochen Sperrzeit, außer die Kündigung war berechtigt und unverschuldet. Hier sind die Anforderungen sogar noch strenger, da keine Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Wichtiger Grund und Verschulden bei beiden Kündigungsformen

Bei beiden Kündigungsarten prüft die Agentur für Arbeit:

  1. Lag ein wichtiger Grund vor? (z.B. schweres Mobbing)
  2. Hat der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt? (z.B. durch Untätigkeit, fehlende Beschwerden)

Besonders bei außerordentlicher Kündigung sind die Hürden hoch:

  • Der wichtige Grund muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist rechtfertigen
  • Mildere Mittel (wie ordentliche Kündigung) durften nicht ausreichen
  • Die Unzumutbarkeit muss sofort bestanden haben

Verschulden vermeiden - bei beiden Kündigungsformen

Um eine Sperrzeit zu vermeiden, kann man folgendes versuchen:

Schriftliche Aufforderung an Arbeitgeber zum Abstellen des Mobbings beim Arbeitgeber eingereicht ✅ Nachweisbare Gesundheitsgefährdung und Anraten zur Kündigng durch ärztliche Atteste - am effektivsten!!! ✅ komplette Dokumentation der Mobbing-Handlungen ✅ Dokumentation: Vergebliche Abhilfeversuche des Arbeitgebers ✅ Unzumutbarkeit (Stichwort: Attest) der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Fazit: Bei beiden Kündigungsformen droht eine Sperrzeit, wenn Sie nicht beweisen können, dass die Kündigung unverschuldet und durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war.

Kündigungsschutzklage bei Mobbing-bedingter Kündigung

Wurden Sie nach Mobbing-Vorwürfen gekündigt, kann eine Kündigungsschutzklage der richtige Weg sein.

Die 3-Wochen-Frist beachten

Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Diese Frist ist ausnahmslos einzuhalten!

Ziele der Kündigungsschutzklage

Je nach Situation können Sie verschiedene Ziele verfolgen:

Weiterbeschäftigung: Wenn Sie im Betrieb bleiben möchten (z.B. nach Versetzung der Mobber)

Abfindung: In den meisten Fällen das realistischere Ziel bei Mobbing-Sachverhalten

Erfolgsaussichten realistisch einschätzen

Die Erfolgsaussichten hängen ab von:

  • Umfang der Beweise
  • Schwere des Mobbings
  • Verhalten des Arbeitgebers
  • Prozessrisiko (entscheidend!)
  • Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Prozesskostenhilfe möglich

Bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, um die Verfahrenskosten zu reduzieren. Dafür müssen aber Erfolgsaussichten vorliegen. Auch muss man beachten, dass die PKH eine Art Darlehen und keine Schenkung des Staates ist!

Abfindung bei Mobbing-bedingter Kündigung

In Mobbing-Fällen kommt es häufig zu Verhandlungen über eine Abfindung nach erfolgter Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigt der Arbeitnehmer ist die Situation schwieriger.

Typische Verhandlungssituationen

Arbeitgeber bietet Aufhebungsvertrag an: Oft möchten Arbeitgeber Mobbing-Fälle "schnell und geräuschlos" beenden und bieten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an.

Achtung: Hier kann ebenfalls eine Sperre beim ALG 1 drohen!

Nach Kündigungsschutzklage: Wird eine Kündigungsschutzklage erhoben, endet diese häufig mit einem Vergleich und Abfindungszahlung.

Höhe der Abfindung

Die Abfindungshöhe orientiert sich oft an der Formel (grobe Orientierung): 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Bei Mobbing-Fällen können jedoch höhere Abfindungen durchsetzbar sein, insbesondere wenn:

  • Gesundheitsschäden nachweisbar sind
  • Der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat
  • Diskriminierung nach AGG vorliegt

Wichtige Klauseln im Aufhebungsvertrag

⚠️ Vorsicht bei folgenden Klauseln im Aufhebungsvertrag:

  • Erledigung aller Ansprüche (Erledigungsklausel): Verzicht auf Schadensersatz
  • Zeugnis-Formulierung: wohlwollend: meist nur "zufriedenstellend"

Nicht vorschnell unterschreiben

Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen. Einmal unterschrieben, ist eine Rückgängigmachung fast unmöglich.

Checkliste: Sofortmaßnahmen bei Mobbing

Was Sie sofort tun sollten:

Mobbing-Tagebuch führen (Datum, Uhrzeit, Zeugen, Beschreibung)

Schriftliche Beschwerde beim Arbeitgeber einreichen

Betriebsrat informieren (falls vorhanden)

Ärztliche Hilfe suchen bei gesundheitlichen Problemen

Beweise sammeln (E-Mails, Nachrichten, Dokumente)

Rechtliche Beratung einholen - nicht zu lange warten

Fristen im Blick behalten (3 Wochen bei Kündigung, 2 Wochen bei fristloser Kündigung, Fristen des AGG)

Was Sie vermeiden sollten:

Schweigen und "aussitzen" ❌ Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung unterschreiben ❌ Heimliche Aufnahmen machen ❌ Selbstjustiz oder Vergeltungsmaßnahmen

Beratung bei Kündigung nach Mobbing-Vorwürfen

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139b in Berlin-Prenzlauer Berg zu Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen nach Mobbing-bedingten Kündigungen.

Wichtiger Hinweis: Ich führe keine reinen Mobbingverfahren. Meine Beratung konzentriert sich auf die arbeitsrechtlichen Folgen einer bereits erfolgten Kündigung.

Persönliche Beratung für Mandanten aus angrenzenden Bezirken

Für persönliche Beratung vor Ort bei Kündigung und Aufhebungsvertrag: Arbeitsrecht Friedrichshain | Arbeitsrecht Lichtenberg | Arbeitsrecht Weißensee | Arbeitsrecht Pankow

🌍 For English-speaking clients:

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🏛️ Beratung bei Kündigung vereinbaren

Wurden Sie nach Mobbing-Vorwürfen gekündigt? Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen! Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin und erfahren Sie, welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind.

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Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin - Andreas Martin

Schadenersatzansprüche bei verschuldeter Eigenkündigung

Bei einer vom Arbeitgeber verschuldeten Eigenkündigung wegen Mobbing können über die Kündigung hinaus weitere Schadenersatzansprüche entstehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für Fälle des Lohnverzugs entschieden - die Grundsätze können auch auf Mobbing-Fälle übertragen werden.

Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche

Ein Schadenersatzanspruch kann entstehen, wenn:

  1. Das Mobbing vom Arbeitgeber verschuldet wurde (z.B. durch Duldung oder eigene Beteiligung)
  2. Der Arbeitgeber abgemahnt wurde (Aufforderung dies abzustellen mit Fristsetzung und Ankündigung der Kündigung)
  3. Der Arbeitnehmer deshalb zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war
  4. Der Kausalzusammenhang zwischen Mobbing und Kündigung nachweisbar ist
  5. Ein konkreter Schaden entstanden ist

Mögliche Schadenersatzansprüche im Überblick

Lohn bis zur ordentlichen Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen, den Sie bei einer ordentlichen Kündigung noch erhalten hätten.

Abfindung als Schadenersatz: Wenn Sie aufgrund langer Betriebszugehörigkeit Kündigungsschutz genießen und der Arbeitgeber Sie nicht ordentlich hätte kündigen können.

Hohe Beweisanforderungen

⚠️ Wichtig: Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass das Mobbing vom Arbeitgeber verschuldet wurde. Dies ist oft sehr schwierig und erfordert:

  • Detaillierte Dokumentation des Mobbings
  • Nachweis der Kenntnis des Arbeitgebers
  • Beweis für unterlassene Schutzmaßnahmen
  • Ärztliche Atteste bei Gesundheitsschäden

Rechtliche Grundlage

Die Schadenersatzansprüche ergeben sich aus:

  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  • § 626 BGB: Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung
  • BAG-Rechtsprechung: Abfindung als Schadenersatz bei Kündigungsschutz

Praktische Durchsetzung

Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist komplex und erfordert:

  • Genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalls
  • Umfassende Beweissammlung
  • Oft langwierige Gerichtsverfahren
  • Erhebliches Prozessrisiko

FAQ zum Mobbing

Kann ich wegen Mobbing einfach kündigen?

Ja, jeder Arbeitnehmer kann jederzeit ordentlich kündigen - auch ohne Mobbing. Das Problem ist die mögliche 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese vermeiden Sie nur, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können.

Bekomme ich bei Eigenkündigung wegen Mobbing eine Sperrzeit?

Grundsätzlich ja - sowohl bei ordentlicher als auch bei außerordentlicher Eigenkündigung droht eine 12-wöchige Sperrzeit. Nur wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen und nicht schuldhaft gehandelt haben, entfällt die Sperrzeit.

Was muss ich tun, um eine Sperrzeit zu vermeiden?

Dokumentieren Sie das Mobbing detailliert, beschweren Sie sich schriftlich beim Arbeitgeber, holen Sie ärztliche Atteste ein und sammeln Sie Beweise für vergebliche Abhilfeversuche. Am wichtigsten ist ein ärztliches Attest, das zur Kündigung rät.

Kann ich nach einer Mobbing-Kündigung Schadenersatz verlangen?

Theoretisch ja, wenn der Arbeitgeber das Mobbing verschuldet hat. Praktisch ist das sehr schwer zu beweisen. Sie müssen nachweisen, dass der Arbeitgeber das Mobbing kannte, geduldet hat und trotz Abmahnung nichts unternommen hat.

Führen Sie Mobbingverfahren?

Nein, ich führe keine reinen Mobbingverfahren. Meine Beratung konzentriert sich auf Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen nach bereits erfolgten Kündigungen. Bei Mobbingfällen empfehle ich spezialisierte Kollegen.

Welche Fristen muss ich bei Mobbing beachten?

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber: 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage. Bei eigener außerordentlicher Kündigung: 2 Wochen nach Kenntnis des Mobbing-Sachverhalts. Diese Fristen sind ausnahmslos einzuhalten. Falls ein Fall des Verstoßes gegen das AGG vorliegt, die dortigen Fristen!

Ist ein Aufhebungsvertrag bei Mobbing sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag führt ebenso, wie eine Kündigung, zur Sperrzeit. Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.

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