Home News Kündigung erhalten: Darf ich mit Rechtsschutz den Anwalt frei wählen?

Freie Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherung — § 127 VVG

Freie Anwaltswahl bei Rechtsschutz
Viele Mandanten rufen mich an und sagen: „Die Versicherung hat mir schon einen Anwalt genannt — muss ich den nehmen?" Die Antwort ist: Nein. Es besteht freie Anwaltswahl. Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherten keinen Anwalt vorschreiben. Dies gilt auch nach Erhalt einer Kündigung. Die gesetzliche Grundlage ist § 127 VVG. Dies soll hier erklärt werden.


Gesetzliche Regelung

Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen. Diese Regelung ist zwingend. Die Versicherung kann dies auch nicht durch ihre Versicherungsbedingungen einschränken.


Das Wichtigste vorab

  1. Nach § 127 VVG besteht bei jeder Rechtsschutzversicherung freie Anwaltswahl.

  2. Empfehlungen der Versicherung für bestimmte Anwälte sind nicht bindend.

  3. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach RVG.

  4. Bei einer Kündigung gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.

  5. Die Wartezeit bei Rechtsschutzversicherungen beträgt meist 3 Monate.

  6. Der Anwalt holt die schriftliche Deckungszusage bei der Versicherung ein.

  7. Vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten.

Anwaltsempfehlungen der Versicherung

In der Praxis versuchen einige Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherten bestimmte Kanzleien zu empfehlen. Dies geschieht oft über Hotlines oder sogenannte Partneranwalt-Netzwerke. Die Versicherungen haben mit diesen Kanzleien in der Regel besondere Honorarvereinbarungen getroffen. Diese Empfehlungen sind aber nicht bindend.

Hinweis

Dem Versicherten entstehen keine Nachteile, wenn er einen anderen Fachanwalt für Arbeitsrecht wählt. Die Rechtsschutzversicherung muss die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG übernehmen. Dies gilt sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.


Vorgehen nach Erhalt einer Kündigung

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber erhält, muss zügig handeln. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Dies ist in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt.


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Schadenhotline anrufen

In der Regel empfiehlt es sich, zunächst die Schadenhotline der Rechtsschutzversicherung anzurufen. Dort kann man klären, ob grundsätzlich Versicherungsschutz besteht.

Achtung

Dabei ist zu beachten, dass fast alle Arbeitsrechtsschutzversicherungen eine Wartezeit von drei Monaten haben. Der Versicherungsfall muss also mindestens drei Monate nach Abschluss der Police eingetreten sein.

Beispiel: Wer am 1. Januar eine Rechtsschutzversicherung abschließt und am 15. Februar eine Kündigung erhält, ist nicht geschützt. Die Wartezeit läuft noch. Die 3-Wochen-Klagefrist läuft aber trotzdem.


Anwalt beauftragen

Nach der telefonischen Bestätigung des Versicherungsschutzes kann man direkt einen Rechtsanwalt kontaktieren. Dieser stellt dann die formelle Deckungsanfrage bei der Versicherung und holt eine schriftliche Deckungszusage ein.


Deckungszusage

Die schriftliche Deckungszusage ist wichtig. Sie bestätigt, dass die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen werden. In der Praxis erfolgt diese Zusage bei klaren Fällen meist innerhalb weniger Tage. Bei Zweifeln an der Deckung sollte der Anwalt rechtzeitig vor Fristablauf tätig werden, da die Klagefrist nicht verlängert werden kann.


Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die freie Anwaltswahl ermöglicht es, gezielt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen. Dieser verfügt über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht, die durch die zuständige Rechtsanwaltskammer geprüft wurden. Bei einer Kündigungsschutzklage kann diese Spezialisierung von Vorteil sein.


Kostenübernahme

KostenartMit RechtsschutzOhne Rechtsschutz
Anwaltsgebühren (RVG)Versicherung zahltSelbst zahlen
GerichtskostenVersicherung zahltSelbst zahlen
Selbstbeteiligung€ 150 - 300entfällt
Partneranwaltfreiwilligentfällt
Eigener Fachanwaltmöglich (§ 127 VVG)möglich

Rechenbeispiel

Bei einem Bruttomonatsgehalt von € 3.000 beträgt der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren in der Regel das Dreifache, also € 9.000. Die Anwaltsgebühren nach RVG liegen dann bei ca. € 1.500 bis € 2.000 (je nach Verfahrensablauf und ob ein Vergleich geschlossen wird). Mit Rechtsschutzversicherung zahlt der Mandant nur die Selbstbeteiligung.


Arbeitsgericht Berlin

Ein ortsansässiger Fachanwalt kennt die Besonderheiten des Arbeitsgerichts Berlin. Dies kann bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten und bei Vergleichsverhandlungen über eine mögliche Abfindung hilfreich sein. In der Praxis enden viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich, in dem eine Abfindungszahlung vereinbart wird.


Keine Kostenerstattung in der 1. Instanz

Dabei ist zu beachten, dass in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Eine Kostenerstattung gibt es nicht. Mit einer Rechtsschutzversicherung beschränkt sich das finanzielle Risiko auf die vereinbarte Selbstbeteiligung. Diese liegt meist zwischen 150 und 300 Euro.

Häufiges Missverständnis

Viele Mandanten gehen davon aus, dass die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten des Arbeitgebers übernimmt, wenn sie den Prozess verlieren. Dies ist ein Irrtum. Vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten — egal, wer gewinnt oder verliert. Das überrascht Mandanten regelmäßig. Die Rechtsschutzversicherung zahlt nur die eigenen Anwaltskosten.


§ 127 VVG - Freie Anwaltswahl

Gesetzestext

§ 127 Abs. 1 VVG — Freie Anwaltswahl

  • (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

LG Frankfurt, Urt. v. 07.05.2014 – Az. 2-06 O 271/13

Urteil freie Anwaltswahl Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung hatte in ihren Bedingungen festgelegt, dass vor einem Gerichtsverfahren erst eine Mediation durchgeführt werden muss. Den Mediator wählte die Versicherung selbst aus. Das Gericht musste klären, ob diese Klausel zulässig ist.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt hat die Klausel für unwirksam erklärt. Die Versicherung darf den Mediator nicht selbst bestimmen. Denn dann besteht die Gefahr, dass der Mediator eher die Interessen der Versicherung vertritt als die des Versicherten.

Grundsatz

Nach § 127 VVG darf die Versicherung nur einen Anwalt vorschlagen. Sie darf ihn aber nicht einseitig festlegen. Dieses Recht auf freie Wahl gilt auch bei der Auswahl eines Mediators.

BGH-Maßstab

Der BGH hat in einer früheren Entscheidung (Az. IV ZR 215/12) klargestellt: Die Versicherung darf keinen psychischen Druck auf den Versicherten ausüben, einen bestimmten Anwalt zu nehmen. Die freie Anwaltswahl muss gewährleistet bleiben.

Zusammenfassung

Die freie Anwaltswahl ist gesetzlich in § 127 VVG geregelt. Rechtsschutzversicherungen können diese nicht einschränken. Anwaltsempfehlungen der Versicherung sind nicht bindend.


Klagefrist beachten

Bei einer Kündigung muss die dreiwöchige Klagefrist beachtet werden. Man sollte sowohl die Deckung bei der Rechtsschutzversicherung klären als auch zeitnah einen Anwalt kontaktieren. Es kommt immer auf den Einzelfall an.


Beratung in Kündigungsschutzsachen

Ich berate gern in Kündigungsschutzsachen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei in Berlin. Die Kanzlei befindet sich in Berlin Prenzlauer Berg und ist gut erreichbar aus Pankow, Weißensee, Lichtenberg, Friedrichshain und Berlin Mitte.

  • Rechtsanwalt Andreas Martin

FAQ zur Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht

Ist eine Kündigung des Arbeitgebers ein Schadenfall?

Ja, hier liegt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein Schadenfall vor. Der Hintergrund ist, dass viele Kündigungen nicht rechtmäßig sind und von daher eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegen könnte. Bei einer Kündigung des Arbeitgebers erteilen die Rechtsschutzversicherer großzügig die Deckungszusage. Das eine Versicherung die Kündigung nicht als Schadenfall sieht, kommt so gut, wie nie vor.

Wer holt die Deckungszusage ein?

In der Regel holt der beauftragte Rechtsanwalt die Deckungszusage vom Rechtsschutzversicherer ein. Auf jeden Fall sollte aber der Mandant/ Versicherungsnehmer zuvor bei der Schadenhotline der Versicherung (nicht beim Versicherungsmakler) anrufen und sich mündlich bestätigen lassen, dass für diesen Fall der Rechtsschutz besteht. Wichtig ist, dass keine Rechtsschutzversicherung jeden Fall komplett abdeckt. Es kommt immer auf den einzelnen Fall an.

Welche Bereiche des Arbeitsrechts sind nicht versichert?

In der Regel ist das kollektive Arbeitsrecht und das Dienstrecht nicht versichert (§ 3 Abs. 2 b ARB 2000). Für den “normalen” Arbeitnehmer spiel das kollektive Arbeitsrecht keine Rolle.

Wie lang ist die Wartezeit einer Rechtschutzversicherung?

Die Wartezeit von Abschluss der Versicherung bis zum Versicherungsfall beträgt normalerweise wenigstens 3 Monate (& 4 Abs. 1 c der ARB 2000). Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht ist also, dass der Arbeitnehmer vor dem Rechtschutzfall (also vor der Kündigung und dem ausstehenden Arbeitslohn) eine Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht abdeckt, abgeschlossen hat. Weiter müssen bis zum Eintritt des Rechtsschutzfalles (Kündigung des Arbeitgebers) wenigstens 3 Monate (Wartezeit) vergangen sein.

Gibt es eine Arbeitsrechtschutzversicherung ohne Wartezeit?

Für das Eingreifen des Arbeitsrechtsschutz ist in der Regel immer eine Wartezeit von 3 Monaten bei den Rechtsschutzversicherern vorgesehen. Auch wenn im Internet man häufig Werbung “Rechtschutzversicherung ohne Wartezeit” sieht, so steckt dahinter meist nur Werbung. Im Arbeitsrecht gibt es so etwas im Normalfall nicht. Aber selbst, wenn es keine Wartezeit geben würde (wie z.B. ggfs. bei einigen Rechtsgebieten), so müsste selbst dann der Schadenfall immer nach Abschluss der Rechtschutzversicherung eingetreten sein! Oft fragen nämlich Mandanten, die eine Kündigung schon erhalten haben, ob man dafür noch eine Rechtschutzversicherung abschließen kann. Ein solcher Abschluss bringt für die bereits erhaltene Kündigung nichts. Mittlerweile wird der rückwirkende Rechtschutz von einigen Versicherern angeboten, aber nur für bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Verkehrsrecht und das Mietrecht. Beim Verkehrsrecht besteht oft ein Erstattungsanspruch von Anwaltskosten gegenüber der Gegenseite (im Arbeitsrecht aber nicht) und beim Mietrecht geht es oft nur um geringe Streitwerte.

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