Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Aufhebungsvertrag noch nachträglich außer Kraft setzen. Doch dafür gelten enge Fristen und formale Vorgaben.
a) Anfechtung
Gründe:
Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Frist:
Unverzüglich, d. h. sofort nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes. In der Regel spricht man von ein bis zwei Wochen, außer bei arglistiger Täuschung oder Drohung, wo bis zu einem Jahr Zeit bleibt, nachdem Sie den Täuschungs- oder Drohungsumstand erkannt haben.
Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie mit einer Kündigung bedroht hat, um Sie zum Aufhebungsvertrag zu drängen, können Sie den Vertrag möglicherweise wegen Drohung mit Kündigung anfechten.
b) Rücktritt
Voraussetzung:
Hauptsächlich, wenn der Arbeitgeber vereinbarte Abfindungszahlungen nicht fristgerecht leistet. Bei der Verhandlung einer hohen Abfindung sollten Sie besonders auf die Zahlungsmodalitäten achten.
Frist:
Innerhalb der vertraglich genannten Zahlungsfrist oder nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist. Generell gilt § 323 BGB: Rücktrittsrecht bis zur Verjährung nach drei Jahren, praktisch aber deutlich früher aufgrund Ausschlussklauseln.
c) Widerruf
Voraussetzung:
Nur wenn im Vertrag ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart wurde, was in der Praxis äußerst selten vorkommt.
Frist:
Typischerweise ein bis drei Werktage nach Unterzeichnung. Die genaue Dauer regelt der Aufhebungsvertrag selbst.
graph LR
A[Vertragsunterzeichnung] --> B[Sofort:
Widerruf prüfen
Firmeneigentum vorbereiten]
B --> C[1-3 Tage:
Widerrufsfrist endet
Agentur melden]
C --> D[1-2 Wochen:
Anfechtungsfrist
Firmeneigentum zurückgeben]
D --> E[3 Monate:
Arbeitssuchend melden]
E --> F[Vertragsende:
Arbeitslos melden
Arbeitslosengeld beantragen]
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