Was ist der Unterschied zwischen einem wilden Streik und einem rechtmäßigen Streik?
Ein rechtmäßiger Streik wird von einer Gewerkschaft organisiert und genießt verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 9 Abs. 3 GG. Ein wilder Streik ist eine Arbeitsniederlegung ohne Gewerkschaftsbeteiligung und ist daher grundsätzlich rechtswidrig. Nur bei gewerkschaftlich organisierten Streiks haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Kann mich der Arbeitgeber sofort kündigen, wenn ich an einem wilden Streik teilnehme?
Ja. Die Teilnahme an einem wilden Streik gilt als Vertragsbruch und kann zur außerordentlichen Kündigung führen. Eine vorherige Abmahnung ist normalerweise nicht erforderlich, besonders wenn der Arbeitgeber mehrfach zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert und diese Aufforderung ignoriert wird.
Schützt mich lange Betriebszugehörigkeit vor einer Kündigung wegen Wildstreik?
Nein. Zwar berücksichtigen Gerichte bei der Interessenabwägung die Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber eine lange Zugehörigkeit schützt nicht automatisch vor der Kündigung wegen Arbeitsniederlegung. Der Vertragsbruch durch die Teilnahme wiegt rechtlich schwer.
Bin ich als Initiator eines wilden Streiks mehr in Gefahr?
Ja. Wer eine Arbeitsniederlegung initiiert oder anführt, trägt besondere Verantwortung und ist kündigungsgefährdet als bloße Teilnehmer. Arbeitgeber identifizieren regelmäßig die Initiatoren und kündigen diese zuerst.
Kann Gruppendruck ein Grund sein, von einer Kündigung verschont zu bleiben?
Teilweise. Wenn ein Arbeitnehmer unter erheblichem Gruppendruck steht und nur widerstrebend an der Aktion teilgenommen hat, kann dies bei der Interessenabwägung als mildernder Umstand berücksichtigt werden. Allerdings ist dies kein sicherer Schutz.
Was passiert, wenn ich nach der Aufforderung zur Arbeit einfach weitermache?
Das verschärft die Situation erheblich. Wer trotz ausdrücklicher Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Arbeit diese verweigert, handelt besonders pflichtwidrig. Dies gilt rechtlich als Verachtung von Weisungen und erhöht die Chancen des Arbeitgebers auf eine wirksame Kündigung deutlich.
Kann eine Gewerkschaft einen bereits begonnenen wilden Streik nachträglich absegnen?
Theoretisch ja. Eine Gewerkschaft kann einen wild begonnenen Streik nachträglich übernehmen und damit legitimieren. In der Praxis geschieht dies aber sehr selten, und Arbeitnehmer können nicht darauf zählen, dass eine Gewerkschaft die Rettung bringt.
Spielt es eine Rolle, wie lange der wilde Streik dauert?
Ja. Eine Arbeitsniederlegung von nur einer Stunde wird milder bewertet als ein tagelanger Ausfall. Bei der Interessenabwägung prüfen Gerichte, wie sehr der Betrieb tatsächlich beeinträchtigt wurde. Ein kurzer Ausfall einer einzelnen Schicht wirkt sich weniger gravierend aus als ein flächendeckender Betriebsausfall.
Was muss ich tun, wenn ich nach einem wilden Streik gekündigt wurde?
Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist unverzichtbar – wer sie versäumt, verliert sein Recht auf gerichtliche Überprüfung. Anwaltliche Beratung ist dringend empfohlen.
Kann ich mich rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber behauptet, ich hätte an einem wilden Streik teilgenommen?
Sie können versuchen, nachzuweisen, dass Sie nicht teilgenommen haben oder dass es sich um einen rechtmäßig organisierten Streik handelte. Sie können auch vorbringen, dass Sie unter Gruppendruck standen oder die Rechtswidrigkeit nicht kannten. Allerdings sollten Sie in dieser Situation schnell anwaltliche Beratung einholen.
Was ist der beste Weg, um sich als Arbeitnehmer zu verhalten, wenn eine Arbeitsniederlegung geplant ist?
Sie sollten zunächst klären, ob die Arbeitsniederlegung von einer Gewerkschaft getragen wird. Falls nicht, ist die Teilnahme mit erheblichem Kündigungsrisiko verbunden. Wenn der Arbeitgeber signalisiert, dass die Aktion nicht zulässig ist, ist schnelle Reaktion und anwaltliche Beratung ratsam.
Kann der Arbeitgeber auch nur vermuten, dass ich mitgemacht habe, und mich kündigen?
Eine Kündigung auf Verdacht ist auch bei wilden Streiks möglich, aber der Verdacht muss auf objektiven Tatsachen beruhen. Der Arbeitgeber muss konkrete Anhaltspunkte haben, dass Sie teilgenommen haben. Vor Ausspruch der Kündigung muss er Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Gibt es einen Unterschied zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung bei Wildstreik?
Ja. Bei einem wilden Streik kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen, die sofort wirksam wird. Manche Arbeitgeber kündigen hilfsweise auch ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin, um sicherzustellen, dass die Kündigung wirksam ist. Beide Kündigungsarten sind möglich.