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Kündigung wegen sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis

Sexuelle Belästigung und Kündigung

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine schwere Pflichtverletzung. Sie verletzt die Würde der betroffenen Person und oft auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. In der Regel kommt deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Je nach Schwere des Vorwurfs kann auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Sexuelle Belästigung als arbeitsrechtlicher Kündigungsgrund

Dabei ist zu beachten, dass sexuelle Belästigung nicht nur das Verhältnis zwischen zwei Arbeitnehmern betrifft. Der Arbeitgeber ist nach dem AGG verpflichtet, Beschäftigte vor solchen Übergriffen zu schützen. Er muss also reagieren, wenn ein Vorwurf bekannt wird.

Warum der Einzelfall entscheidend ist

Oft ist es so, dass Arbeitgeber entweder zu schnell oder zu spät reagieren. Beides kann problematisch sein. Nicht jeder Vorwurf führt automatisch zu einer wirksamen Kündigung. Man muss unterscheiden zwischen dem Vorwurf als solchem, seinem Nachweis und der Frage, ob eine Kündigung wirklich verhältnismäßig ist. Dies soll hier erklärt werden.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Das Wichtigste vorab:

  • Sexuelle Belästigung ist in § 3 Abs. 4 AGG legal definiert und nach § 7 Abs. 3 AGG eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
  • Bereits eine einmalige sexuell bestimmte Handlung kann den Tatbestand erfüllen.
  • Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht auf sexuelle Motive oder einen Vorsatz des Täters an, sondern auf die objektiv erkennbare Unerwünschtheit.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, aber nicht in jedem Fall automatisch verhältnismäßig.
  • Eine Abmahnung bleibt bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich der Ausgangspunkt, kann bei schweren Übergriffen aber entbehrlich sein.
  • Der Arbeitgeber muss Vorwürfe sorgfältig aufklären, die Zweiwochenfrist beachten und den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören.
  • Steht die Tat nicht fest, kommt allenfalls eine Verdachtskündigung unter strengen Voraussetzungen in Betracht.

Übersicht: Kündigung wegen sexueller Belästigung

Die folgende Grafik zeigt den typischen Prüfungsweg. In der Praxis geht es fast immer um die Aufklärung des Vorwurfs, um die richtige Reaktion des Arbeitgebers und um die Frage, ob eine Kündigung hält.

flowchart TD A[Vorwurf sexueller Belästigung] --> B[Sachverhalt aufklären] B --> C{Tat nachweisbar?} C -->|Nein| D[Verdachtskündigung prüfen] C -->|Ja| E{Schwere des Vorfalls} D --> F[Dringender Verdacht?] F -->|Nein| G[Keine wirksame Kündigung] F -->|Ja| H[Anhörung des Arbeitnehmers] H --> I[Interessenabwägung] E --> J[Verbale / weniger intensive Belästigung] E --> K[Körperlicher Übergriff] E --> L[Belästigung durch Vorgesetzten / Ausnutzung von Abhängigkeit] J --> M{Abmahnung ausreichend?} M -->|Ja| N[Abmahnung / Versetzung] M -->|Nein| O[Ordentliche oder fristlose Kündigung] K --> P{Weiterbeschäftigung zumutbar?} L --> P P -->|Nein| Q[Fristlose Kündigung] P -->|Ja| O I --> R{Abwägungsergebnis} R -->|Arbeitgeber überwiegt| O R -->|Arbeitnehmer überwiegt| N Q --> S[Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen] O --> S style A fill:#ffcdd2 style Q fill:#ffe0b2 style O fill:#ffecb3 style S fill:#bbdefb

Was ist sexuelle Belästigung im Sinne des AGG?

Die gesetzliche Ausgangsnorm ist § 3 Abs. 4 AGG. Danach liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.

Gesetzliche Beispiele

Das Gesetz nennt als Beispiele sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen und das Zeigen pornografischer Darstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist, ob das Verhalten einen sexuellen Bezug hat und ob seine Unerwünschtheit objektiv erkennbar war.

Keine sexuelle Motivation erforderlich

Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde aus Lust, aus einem vermeintlichen Scherz oder zur Machtdemonstration gehandelt hat. Auch ein Griff in den Intimbereich ohne eigene sexuelle Motivation kann eine sexuelle Belästigung sein. Maßgeblich ist nicht, wie der Täter sein Verhalten selbst versteht, sondern wie das Verhalten objektiv einzuordnen ist.

Einmaliges Verhalten genügt

Dabei ist zu beachten, dass bereits ein einmaliger Vorfall ausreichen kann. Der Einwand, es habe sich nur um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, hilft daher oft nicht weiter. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Einmaligkeit kann allenfalls bei der späteren Interessenabwägung eine Rolle spielen.

Keine ausdrückliche Zurückweisung nötig

Die betroffene Person muss ihre Ablehnung nicht ausdrücklich erklärt oder nach außen deutlich gemacht haben. Es genügt, wenn ein objektiver Dritter erkennen konnte, dass das Verhalten unerwünscht war. Dies kommt in der Praxis häufig vor, etwa bei Abhängigkeitsverhältnissen oder Überrumpelungssituationen.

Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 AGG

Arbeitgeber muss reagieren

Wird dem Arbeitgeber ein Vorfall bekannt, muss er reagieren. § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet ihn zu geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen. Dies reicht von der Ermahnung über die Abmahnung, Umsetzung oder Versetzung bis hin zur Kündigung.

Verhältnismäßigkeit bleibt maßgeblich

Nicht in jedem Fall ist die sofortige Kündigung die richtige Reaktion. In der Regel muss geprüft werden, ob eine mildere Maßnahme ausreicht. Dies kann etwa eine Abmahnung oder Versetzung sein. Kündigt der Arbeitgeber vorschnell, droht eine Kündigungsschutzklage. Reagiert er nicht oder zu spät, können eigene Haftungsrisiken entstehen.

Schutzpflicht gegenüber Betroffenen

Der Arbeitgeber schuldet ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld. Unterlässt er angemessene Schutzmaßnahmen, kann die betroffene Person Ansprüche wegen Pflichtverletzung oder Benachteiligung geltend machen.

Hinweis

Der Arbeitgeber darf also nicht nur auf den beschuldigten Arbeitnehmer schauen. Er muss zugleich den Schutz der betroffenen Person sicherstellen.

Wann ist die Kündigung wegen sexueller Belästigung wirksam?

Die Gerichte prüfen in der Regel in zwei Schritten. Zunächst wird gefragt, ob das festgestellte Verhalten an sich geeignet ist, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu tragen. Danach folgt die Interessenabwägung.

Erster Prüfungsschritt: Kündigungsrelevanter Sachverhalt

Steht fest, dass ein Arbeitnehmer eine sexuelle Belästigung im Sinne des AGG begangen hat, liegt regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Nach § 7 Abs. 3 AGG ist dies ausdrücklich eine Verletzung vertraglicher Pflichten. Die erste Stufe der Prüfung ist dann meist erfüllt.

Zweiter Prüfungsschritt: Interessenabwägung

Entscheidend ist dann, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wirklich unzumutbar war. Dabei werden Art und Intensität des Vorfalls, die Stellung der Beteiligten, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten, eine etwaige Reue, die Wiederholungsgefahr und mildere Mittel berücksichtigt. Die verhaltensbedingte Kündigung ist also auch hier eine Abwägungsentscheidung.

Abmahnung als Regelfall bei steuerbarem Verhalten

Oft ist es so, dass das Verhalten steuerbar ist. Dann ist grundsätzlich zu prüfen, ob vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung ausreicht. Eine Abmahnung ist aber entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Wann eine Abmahnung regelmäßig entfällt

Bei Tätlichkeiten und sonstigen körperlichen Übergriffen, vor allem gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person, ist eine Abmahnung oft nicht erforderlich. Dies gilt erst recht bei der Ausnutzung eines Über-Unterordnungsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall klar sein, dass er in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstößt.

Achtung

Auch hier gibt es keine starre Regel. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Fünf wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung

Die folgenden Entscheidungen zeigen, wie die Gerichte solche Fälle beurteilen. Die Grundsätze sind im Wesentlichen geklärt. Trotzdem hängt das Ergebnis fast immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

GerichtAktenzeichenKernaussageErgebnis
BAG2 AZR 651/13, Urteil vom 20.11.2014Leitentscheidung: sexuelle Belästigung ist an sich wichtiger Grund; Abmahnung bleibt Teil der VerhältnismäßigkeitsprüfungKündigung kann wirksam sein, aber nur nach umfassender Interessenabwägung
BAG2 AZR 302/16, Urteil vom 29.06.2017Griff in den Intimbereich ist auch ohne eigene sexuelle Motivation sexuelle BelästigungLAG-Entscheidung aufgehoben, erneute Prüfung zugunsten strengerer Bewertung
BAG2 AZR 323/10, Urteil vom 09.06.2011Bereits einmalige Handlung genügt; aktive Ablehnung des Opfers ist nicht erforderlichMaßstab zugunsten des Schutzes der Betroffenen präzisiert
LAG Köln6 Sa 952/17, Urteil vom 02.03.2018Massive sexuelle Belästigungen über längere Zeit rechtfertigen Kündigung ohne AbmahnungFristlose Kündigung wirksam
LAG Schleswig-Holstein3 Sa 410/08, Urteil vom 04.03.2009Verbale Belästigungen können Kündigung tragen, müssen aber nicht immer fristlos zur Beendigung führenFristlose Kündigung unverhältnismäßig, ordentliche Kündigung wirksam

Weitere Entscheidungen im Überblick

BAG vom 20. November 2014

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass sexuelle Belästigung im Sinne des AGG eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung ist. Sie kann deshalb an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dabei ist zu beachten, dass die Verhältnismäßigkeit trotzdem geprüft werden muss. Auch bei einem feststehenden Vorfall kann eine Abmahnung im Einzelfall ausreichend sein.

BAG vom 29. Juni 2017

Wichtig ist die Aussage, dass ein körperlicher Übergriff in den Intimbereich nicht deshalb anders zu bewerten ist, weil der Täter sich auf Albernheit oder fehlende sexuelle Absicht beruft. Maßgeblich ist die objektive Demütigung des Betroffenen. Bei solchen körperlichen Eingriffen liegt eine fristlose Kündigung oft nahe.

BAG vom 9. Juni 2011

Mit dieser Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass die betroffene Person ihre Ablehnung nicht ausdrücklich formulieren muss. Dies schützt insbesondere Arbeitnehmer in Schock- oder Abhängigkeitssituationen. Zudem reicht bereits ein einzelner Vorfall aus.

LAG Köln vom 2. März 2018

Das Gericht hat hervorgehoben, dass sich Opfer sexueller Belästigung oft erst äußern, wenn das Machtgefälle abnimmt. Ein späteres Offenbaren spricht also nicht automatisch gegen die Glaubwürdigkeit. Bei jahrelangen massiven Übergriffen hielt das Gericht eine Abmahnung für entbehrlich.

LAG Schleswig-Holstein vom 4. März 2009

Diese Entscheidung zeigt, dass man unterscheiden muss. Auch verbale sexuelle Belästigungen sind gravierende Pflichtverletzungen. Gleichwohl kann bei langer beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit und fehlenden körperlichen Übergriffen die fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein. Im Bereich Beleidigungen zeigt sich ebenfalls, dass es stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die ordentliche Kündigung kann trotzdem wirksam sein.

Besondere Schwere bei Vorgesetzten und schutzbedürftigen Personen

Die Rechtsprechung bewertet sexuelle Belästigung durch Vorgesetzte besonders streng. Dies gilt erst recht dann, wenn Auszubildende, Praktikanten oder sonstige besonders abhängige Personen betroffen sind.

Ausnutzung eines Machtgefälles

Wer seine Führungsposition nutzt, um sexuelle Annäherungen oder Übergriffe gegen den erkennbaren Willen einer untergeordneten Person durchzusetzen, verletzt seine Pflichten in besonders schwerer Weise. In solchen Fällen ist eine Abmahnung in der Regel entbehrlich. Die Pflichtwidrigkeit liegt auf der Hand.

Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden und Praktikanten

Bei jungen oder unerfahrenen Beschäftigten fällt zusätzlich ins Gewicht, dass diese die betrieblichen Strukturen oft noch nicht überblicken. Hinzu kommt, dass häufig Nachteile für Ausbildung oder Bewertung befürchtet werden. Nutzt der Täter dieses Abhängigkeitsverhältnis aus, wiegt der Vorwurf noch schwerer.

Praktische Folge für die Interessenabwägung

Je stärker das Machtgefälle und je deutlicher die Schutzbedürftigkeit des Opfers, desto eher tritt das Bestandsschutzinteresse des Täters zurück. In solchen Fällen steht die Schutzpflicht des Arbeitgebers deutlich im Vordergrund.

Tatkündigung, Verdachtskündigung und Beweisprobleme

Tatkündigung setzt Nachweis voraus

Will der Arbeitgeber eine Tatkündigung aussprechen, muss die sexuelle Belästigung feststehen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Kann der Vorfall nicht bewiesen werden, scheitert die Tatkündigung in der Regel im Kündigungsschutzprozess.

Verdachtskündigung nur unter strengen Voraussetzungen

Bleibt die Tat ungeklärt, kommt allenfalls eine Verdachtskündigung in Betracht. Dafür braucht der Arbeitgeber einen dringenden Verdacht auf der Grundlage konkreter Tatsachen, eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts und vor allem die vorherige Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers. Ohne Anhörung ist die Verdachtskündigung unwirksam.

Aussage gegen Aussage

Gerade bei sexueller Belästigung gibt es häufig keine neutralen Zeugen. Dies kommt in der Praxis häufig vor. Deshalb ist eine sorgfältige Dokumentation des Vorwurfs, der Gespräche und aller Begleitumstände besonders wichtig. Für Arbeitgeber ist eine saubere Aufklärung unverzichtbar. Für beschuldigte Arbeitnehmer ist es ebenso wichtig, einen Vorwurf nicht vorschnell einzuräumen.

Hinweis

Oft entscheidet der Prozess nicht an der abstrakten Rechtsfrage, sondern an der Beweisbarkeit des konkreten Geschehens.

Formale Anforderungen und Fristen

Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab positiver Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen handeln. Diese Frist läuft nicht deshalb weiter, weil intern noch diskutiert wird. Zulässig ist aber eine zügige Sachverhaltsaufklärung innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

Betriebsratsanhörung

Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Unterbleibt die Anhörung oder wird der Sachverhalt falsch oder unvollständig mitgeteilt, ist die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam.

Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen

Wer eine Kündigung wegen sexueller Belästigung erhält, muss die Frist des § 4 KSchG beachten. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung ist Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

Achtung

Diese Frist wird oft versäumt. Dann lässt sich die Kündigung später meist nicht mehr angreifen.

BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13

Urteil BAG zum Thema sexuelle Belästigung

Leiturteil zur Kündigung wegen sexueller Belästigung Das BAG hat klargestellt, dass sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 AGG eine vertragliche Pflichtverletzung ist und damit an sich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Im entschiedenen Fall ging es um eine Bemerkung sexuellen Inhalts gegenüber einer Kollegin und eine anschließende körperliche Berührung ohne Einverständnis.

Sachverhalt und Ergebnis

Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich fristlos. Das BAG hielt die Kündigung im Ergebnis für unwirksam, weil die Interessenabwägung zulasten des Arbeitgebers ausfiel. In der konkreten Konstellation war eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend.

Zweistufige Prüfung

Man muss unterscheiden zwischen der Frage, ob der Vorwurf an sich als wichtiger Grund geeignet ist, und der Frage, ob die fristlose Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig ist. Das BAG hat die erste Stufe bejaht, die Kündigung aber auf der zweiten Stufe scheitern lassen.

Maßstab für die Praxis

Dabei ist zu beachten, dass für den Tatbestand weder Vorsatz noch eine aktive Zurückweisung durch die betroffene Person erforderlich ist. Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Unerwünschtheit des Verhaltens. Zudem kann bereits ein einmaliger Vorfall den Tatbestand erfüllen.

Hinweis

Das Urteil ist die zentrale Leitentscheidung zur Kündigung wegen sexueller Belästigung. In der Regel wird es von den Arbeitsgerichten als Ausgangspunkt der Prüfung herangezogen.

Hinweise für Betroffene und Arbeitgeber

Für Betroffene

Vorfälle sollten möglichst zeitnah mit Datum, Ort, Inhalt und möglichen Zeugen dokumentiert werden. Eine Beschwerde beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Stelle setzt dessen Handlungspflicht in Gang. Schweigen bedeutet kein Einverständnis. Gerade bei gravierenden Vorfällen ist eine frühe rechtliche Beratung sinnvoll.

Für Arbeitgeber

Jeder Vorwurf sexueller Belästigung muss ernst genommen, sorgfältig aufgeklärt und rechtlich sauber eingeordnet werden. Weder vorschnelles Handeln noch Untätigkeit sind sinnvoll. Entscheidend sind eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage, die Prüfung milderer Mittel und die Einhaltung der formellen Anforderungen.

Für beschuldigte Arbeitnehmer

Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen gilt: Der konkrete Sachverhalt und seine prozessuale Aufarbeitung sind entscheidend. Häufig bestehen Angriffspunkte bei der Beweiswürdigung, bei der Fristberechnung, bei der Betriebsratsanhörung oder bei der Verhältnismäßigkeit. Eine vorschnelle Einschätzung ist deshalb nicht sinnvoll.

Anwalt für Arbeitsrecht Berlin beauftragen

Die arbeitsrechtliche Bewertung sexueller Belästigung hängt stark vom Einzelfall ab. Schon kleinere Unterschiede im Sachverhalt können dafür entscheidend sein, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist oder ob nur eine Verdachtskündigung in Betracht kommt.

anwaltliche Beratung in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate ich zu Fragen der Kündigung, der fristlosen Kündigung und zu Vorwürfen sexueller Belästigung.

persönliche Beratung für Mandanten aus angrenzenden Bezirken

Für persönliche Beratung werden folgende Bezirke (angrenzend) angeboten: Arbeitsrecht Prenzlauer Berg | Arbeitsrecht Friedrichshain | Arbeitsrecht Lichtenberg | Arbeitsrecht Weißensee | Arbeitsrecht Pankow

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As an employment lawyer in Berlin with extensive experience in labor law, consultations in English are also offered.

FAQ zur Kündigung wegen sexueller Belästigung

Kann sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Ja, sexuelle Belästigung ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen. Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam ist, hängt aber von der Schwere des Vorfalls, der Stellung der Beteiligten und der abschließenden Interessenabwägung ab. Bei körperlichen Übergriffen oder der Ausnutzung eines Machtgefälles ist eine außerordentliche Kündigung besonders naheliegend.

Ist vor einer Kündigung wegen sexueller Belästigung immer eine Abmahnung erforderlich?

Nein. Zwar ist bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich zu prüfen, ob zunächst eine Abmahnung ausreicht. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei körperlichen Übergriffen gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person, kann eine Abmahnung aber entbehrlich sein.

Reicht bereits ein einmaliger Vorfall für eine Kündigung aus?

Ja. Eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG kann schon durch eine einmalige Handlung vorliegen. Dieser Umstand schließt eine Kündigung nicht aus. Im Rahmen der Interessenabwägung kann die Einmaligkeit aber je nach Fallgestaltung berücksichtigt werden.

Muss die betroffene Person das Verhalten ausdrücklich zurückweisen?

Nein. Es genügt, dass die Unerwünschtheit des Verhaltens objektiv erkennbar war. Die betroffene Person muss ihre Ablehnung nicht ausdrücklich oder sofort äußern. Gerade bei Abhängigkeitsverhältnissen oder Überrumpelungssituationen ist das von besonderer Bedeutung.

Was gilt, wenn die sexuelle Belästigung nicht sicher bewiesen werden kann?

Dann scheidet eine Tatkündigung regelmäßig aus. In Betracht kommt allenfalls eine Verdachtskündigung. Dafür braucht der Arbeitgeber einen dringenden Verdacht, eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und vor allem die vorherige Anhörung des beschuldigten Arbeitnehmers.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach einer Beschwerde?

Der Arbeitgeber muss den Vorwurf ernst nehmen, den Sachverhalt aufklären und geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen prüfen. Das kann von einer Ermahnung oder Abmahnung bis zur Versetzung oder Kündigung reichen. Untätigkeit kann gegenüber der betroffenen Person eigene Haftungsrisiken auslösen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer eine Kündigung wegen sexueller Belästigung erhält, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

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