Kündigung wegen Korruption im Arbeitsverhältnis

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner vertraglichen Aufgaben Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder entgegennimmt, verletzt seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB. Solche Schmiergeld- oder Kickback-Zahlungen stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
Die Einstellung des Arbeitnehmers als Problem
Die eigentliche Ursache für die Schwere des Pflichtverstoßes liegt weniger in der einzelnen Handlung als in der dahinterstehenden Haltung des Arbeitnehmers. Wer bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrnimmt, obwohl er diese Aufgaben allein im Interesse des Arbeitgebers zu erfüllen hat, zeigt eine grundlegende Missachtung seiner Pflichten. Die Arbeitsgerichte bewerten dies als schwerwiegenden Vertrauensbruch.
Tatkündigung und Verdachtskündigung
Man muss unterscheiden zwischen zwei Kündigungsarten. Bei der Tatkündigung ist die Korruption nachgewiesen. Bei der Verdachtskündigung genügt bereits der dringende Verdacht einer korrupten Handlung. Beide sind eigenständige Kündigungsgründe. In der Regel kann der Arbeitgeber nach Aufdeckung oder bei dringendem Verdacht eine fristlose Kündigung aussprechen. Oft ist es so, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin