Die Arbeitsgerichte haben in mehreren richtungweisenden Entscheidungen klargestellt, welche Compliance-Verstöße eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Schmiergeldannahme
Das Bundesarbeitsgericht hat deutlich gemacht: Die Annahme von Vorteilen – Geld, Geschenke, Provisionen – die geeignet sind, den Arbeitnehmer zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung.
Dabei ist zu beachten: Es kommt nicht auf einen tatsächlichen Schaden an. Entscheidend ist die Einstellung des Arbeitnehmers, ohne Bedenken eigene Vorteile bei der Erfüllung seiner Aufgaben wahrzunehmen. Das Vertrauen wird dadurch erheblich beschädigt. Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, hängt auch hier vom Einzelfall und der Schwere der Pflichtverletzung ab.
Duldung durch den Vorgesetzten
Das BAG hat entschieden: Der Arbeitgeber verliert seine Kündigungsbefugnis, wenn ein Verstoß durch den direkten Vorgesetzten geduldet oder sogar gebilligt wurde. Ein Arbeitgeber kann sich nicht einerseits auf verbindliche Richtlinien berufen, andererseits aber deren systematische Nichtbeachtung durch Vorgesetzte stillschweigend hinnehmen.
Hinweis: Diese Duldung wird dem Arbeitgeber zugerechnet. Im Streitfall kann ein Arbeitnehmer sich darauf berufen.
Schmiergeldfordern
Beim aktiven Fordern von Schmiergeld oder Gegenleistungen als Bedingung für dienstliche Handlungen haben die Landesarbeitgerichte streng entschieden. Dies ist eine schwere Verletzung der Vertrauensgrundlage und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung – auch bei ordentlicher Unkündbarkeit.
Dabei ist zu beachten: Nicht die strafrechtliche Bewertung ist maßgeblich, sondern allein die Schwere der Vertragspflichtverletzung nach Arbeitsrecht. Inhaltlich bewegt sich dies im Kernbereich der Korruption.
Unbefugter Datenzugriff und -weitergabe
Die unbefugte Einsichtnahme in erkennbar private oder vertrauliche Daten und deren Weitergabe an Dritte sind ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Dies gilt auch, wenn die Motive nachvollziehbar wirken. Die Gerichte berücksichtigen, dass der Zugriff auf bestimmte Systeme auf begrenzte berufliche Zwecke beschränkt ist.
Achtung: Besonders kritisch ist die Weitergabe an Konkurrenten oder unbefugte externe Stellen.
Gezielte Datenlöschung
Die gezielte Löschung von Kundendaten, Arbeitsergebnissen oder Geschäftsunterlagen ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung. Zu den Nebenpflichten eines Arbeitnehmers gehört es, dem Arbeitgeber jederzeit Zugriff auf Arbeitsergebnisse zu ermöglichen.
Wer diesem Zugriff eigenmächtig entzieht, verletzt seine Nebenpflichten erheblich. In der Regel kann dann eine sofortige Beendigung gerechtfertigt sein. Dabei ist zu beachten, dass in Grenzfällen eine Abmahnung nicht zwingend entbehrlich ist, etwa wenn nur gespeichert statt endgültig gelöscht wurde oder Weisungen unklar waren.