Kündigung wegen Beleidigung im Arbeitsverhältnis

Herabwürdigende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder dem Arbeitgeber gehören zu den praxisrelevanten Pflichtverstößen im Arbeitsverhältnis. Solche Verhaltensweisen können erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben und einen wichtigen Kündigungsgrund für eine verhaltensbedingte Kündigung bilden.
Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB
Arbeitnehmer schulden nicht nur die Arbeitsleistung, sondern sind nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, der Kollegen und des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Ehrverletzende Äußerungen stellen eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht dar. Solche Pflichtverstöße können grundsätzlich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB für eine fristlose Kündigung oder einen Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellen.
Zweistufige Prüfung durch die Arbeitsgerichte
Die arbeitsgerichtliche Prüfung einer Kündigung wegen Beleidigung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird geprüft, ob das beanstandete Verhalten „an sich" geeignet ist, einen Kündigungsgrund darzustellen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Interessenabwägung, bei der geklärt wird, ob dem Arbeitgeber im konkreten Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – gegebenenfalls auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – zugemutet werden kann. Eine Kündigung setzt daher stets eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung voraus.
Keine schematischen Lösungen
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt. Auch bei schwerwiegenden ehrverletzenden Äußerungen ist stets eine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Gesamtwürdigung durch das Arbeitsgericht erforderlich. Pauschale Bewertungen verbieten sich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Rechtsanwalt Andreas Martin