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Arbeitsversäumnis und Kündigung

Arbeitsversäumnis

Unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, eigenmächtiger Urlaubsantritt und Manipulationen bei der Zeiterfassung (Arbeitszeitbetrug) sind Verstöße gegen Arbeitnehmerpflichten. Dies soll hier erklärt werden.

Arbeitsversäumnis und Kündigungsgrund

Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung oder Kündigung rechtssicher ist. Arbeitnehmer müssen die Risiken ihrer Pflichtverletzungen kennen. Die Arbeitsgerichte bewerten Arbeitsversäumnis einzelfallbezogen. Arbeitsversäumnis ist somit einer von mehreren möglichen Kündigungsgründen. Wie auch sonst, geht es hier um Fälle, bei denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Im Kleinbetrieb oder bei einer Kündigung in der Wartezeit/ Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund und kann einfach kündigen.

Grundlage: Pünktlichkeit und Anwesenheitspflicht

Die Pünktlichkeit ist ein zentrales Element des Arbeitsvertrags. Ein einzelnes Fehlen oder eine Verspätung verstößt gegen grundlegende Arbeitnehmerpflichten. In der Regel kann der Arbeitgeber dann mit Ermahnung oder Abmahnung vorgehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung wegen Zuspätkommen nur in besonderen Fällen möglich ist.

Unentschuldigtes Fehlen

Das unentschuldigte Fehlen stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar. Schon das einmalige Fehlen über einen ganzen Arbeitstag ohne ausreichende Information des Arbeitgebers kann – in Ausnahmefällen – eine ordentliche und in gravierenden Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In der Regel ist aber vorher abzumahnen!

Rechtliche Grundlage

Das unentschuldigte Fehlen ist ein Verstoß gegen die grundlegende Anwesenheitspflicht. Die Arbeitspflicht ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Ein einzelnes Fehlen verletzt die arbeitsvertraglichen Pflichten.

Abmahnungserfordernis

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Erst das wiederholte, unentschuldigte Fernbleiben trotz Abmahnung wiegt so schwer, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Bei besonders gravierendem Fehlverhalten kann im Ausnahmefall eine Abmahnung entbehrlich sein. In der Regel muss der Arbeitgeber erst ermahnen, dann abmahnen, bevor er kündigt.

Beweislast des Arbeitgebers

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und notfalls beweisen. Im Kündigungsschutzprozess trägt nämlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das faktische Fehlen als auch für das Fehlen eines Entschuldigungsgrundes. Dabei ist zu beachten, dass Krankheit als Entschuldigungsgrund gilt. Legt der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber deren Beweiswert entkräften, was recht schwierig ist.

Einzelfallabwägung und weitere Rechtsfolgen

Auch bei längeren Fehlzeiten verlangt die Rechtsprechung stets eine Interessenabwägung. Die betrieblichen Auswirkungen, das Ausmaß des Fehlens und etwaige vorliegende Entschuldigungsgründe sind zu würdigen. Oft ist es so, dass diese die Kündigungsentscheidung maßgeblich beeinflussen. Neben Kündigung kommen auch Abmahnung oder (auch manchmal) Schadersatzansprüche in Betracht.

Ohne Arbeit kein Geld

Der Vergütungsanspruch entfällt grundsätzlich für Fehltage ohne Entschuldigung. Es gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Geld".

Praktisches Beispiel

Fehlt ein Arbeitnehmer ohne Mitteilung mehrere Tage und kann keinen anerkannten Grund anführen, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Bei besonders langen oder wiederholten Fehlzeiten kann eine außerordentliche Kündigung zulässig sein.

Wiederholtes Zuspätkommen und Verspätung

Wiederholtes Zuspätkommen ist eine Pflichtverletzung, die typischerweise als weniger schwerwiegend als das unentschuldigte ganze Fehlen gilt. Im Regelfall rechtfertigt eine erstmalige, geringfügige Verspätung noch keine Kündigung, sondern zieht bestenfalls eine Ermahnung nach sich. Erst bei regelmäßiger, deutlich schuldhafter Unpünktlichkeit trotz Abmahnung kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Kündigung kommt in der Regel nur selten in Betracht

Die Kündigung wegen Zuspätkommens erfordert grundsätzlich mindestens eine einschlägige Abmahnung. Erst wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er im Wiederholungsfall mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen muss, kommt die Kündigung in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass eine übermäßig hohe Anzahl von Abmahnungen deren Warnfunktion entwerten kann. Eine bewährte Praxis ist: Ermahnung, dann Abmahnung, dann Kündigung.

Maß der Pflichtverletzung und Differenzierung

Die Arbeitsgerichte differenzieren nach Häufigkeit und Dauer der Verspätungen, der Rolle des Arbeitnehmers sowie den betrieblichen Folgen. Ein besonderes Gewicht liegt auf Fahren, Maschinenbedienern oder Schichtarbeit. Man muss unterscheiden zwischen Bagatellverstößen – wie eine Minutenverspätung oder seltene Einzelfälle – und wiederholtem Zuspätkommen. Bei Bagatellverstößen wird keine Kündigung, sondern nur eine Ermahnung und später eine Abmahnung als angemessen erachtet.

Konkrete Formulierung der Abmahnung

Bei mehrfachen Verspätungen kann in der Regel eine schriftliche Abmahnung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Abmahnung konkret formuliert sein muss. Statt „Sie sind häufig zu spät" sollte es heißen: „Sie waren am 15.11., 18.11., 22.11. und 25.11. jeweils fünf bis 15 Minuten zu spät. Ihre Arbeitszeit beginnt um 8:00 Uhr." Nur eine konkrete Abmahnung hat vor Gericht Bestand.

Einzelfallabwägung und Praktisches Beispiel

Auch bei wiederholtem Zuspätkommen erfordert eine Kündigung eine individuelle Einzelfallabwägung. Das Fehlverhalten ist abzuwägen gegen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine eventuell vorliegende Verhaltensänderung nach Abmahnung und die betrieblichen Belange.

Erscheint ein Arbeitnehmer nach schriftlicher Abmahnung innerhalb von zwei Monaten noch fünf Mal verspätet zur Arbeit, kann eine ordentliche Kündigung möglich sein, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Anforderungen je nach Betriebstyp

Man muss unterscheiden zwischen verschiedenen Branchen. In Betrieben mit strikten Anforderungen – etwa Fahrdienste oder Just-in-Time-Fertigung – gelten strengere Maßstäbe. Hier führt regelmäßiges Zuspätkommen schneller zu ernsteren Konsequenzen. In anderen Betrieben wird dies milder beurteilt. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber auch hier in der Regel nur nach mehreren Abmahnungen möglich. Hinweis: Bei besonderer betrieblicher Relevanz – etwa bei Fahrtdiensten oder Maschinenbedienung – können höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gelten.

Wegerisiko und Entschuldigungsgründe

Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Dies bedeutet, dass er selbst die Verantwortung trägt, wenn er nicht pünktlich kommt. Oft ist es so, dass private Probleme – Schlafmangel, Stress – eine Verspätung nicht entschuldigen. Gültig sind dagegen nachgewiesene Krankheit, plötzlicher Unfall oder außergewöhnliche Verkehrsstörungen.

Eigenmächtiger Urlaub und Urlaubsverlängerung

Das eigenmächtige Fernbleiben zur Urlaubszeit ist ein gravierender Verstoß. Nach gefestigter Rechtsprechung kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer dies vorher ankündigt und von ein bestimmtes Verhalten der Arbeitgebers abhängig macht (Arbeitnehmer möchte Urlaub und kündigt an, dass er auch ohne Genehmigung in den Urlaub fahren wird und macht dies trotz einer vorherigen Kündigungsandrohung des Arbeitgebers).

Grundprinzip: Genehmigungspflicht

Urlaub ist nicht selbstbestimmt. Der Arbeitgeber muss zustimmen. Der Arbeitnehmer hat kein Selbsthilferecht. Auch wenn noch Urlaubstage verfügbar sind, muss der Arbeitnehmer diese anmelden und genehmigen lassen. Ohne Genehmigung ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers unzulässig und stellt eine Pflichtverletzung dar.

Besondere Schwere des Verstoßes

Dies wird streng bewertet, da der Arbeitnehmer damit zeigt, dass er Weisungen des Arbeitgebers nicht beachtet. Dabei ist zu beachten, dass dies als Vertrauensbruch eingeordnet wird. Die fristlose Kündigung kann daher ohne vorherige Abmahnung erfolgen, besonders wenn der Arbeitgeber vorher deutlich gemacht hat, dass dies nicht toleriert wird und die Kündigung für den eigenmächtigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers androht.

Mehrfaches Vorkommen

Kommt es zu wiederholten eigenmächtigen Urlaubsnahmen, ist das Kündigungsrisiko erheblich. Der Arbeitgeber kann dann auch die ordentliche Kündigung aussprechen.

Vorherige klare Kommunikation erforderlich

Die Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer vorher deutlich darauf hingewiesen wurde, dass eigenmächtiger Urlaub Kündigungskonsequenzen hat.

Zeiterfassungsbetrug und Manipulationen

Manipulationen bei der Zeiterfassung sind ein Vertrauensbruch. Die Arbeitsgerichte gehen hier streng vor. Man spricht hier vom sog. Arbeitszeitbetrug.

Auch kleine Manipulationen sind schwerwiegend

Falsches Stempeln, Kollegenstempeln oder Tricks bei der Pausenabmeldung. All dies wird als Vertrauensbruch bewertet. Es geht nicht um die Höhe des Betrags bzw. der "ersparten Arbeitszeit", sondern um die Täuschung selbst. Bereits eine einmalige Manipulation kann zur fristlosen Kündigung führen. Das Vertrauen nach einem Arbeitszeitbetrug ist oft nicht mehr wiederherstellbar.

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich

Die Arbeitsgerichte sehen dies in der Regel nicht als Kleinigkeit. Die Manipulation zeigt mangelnde Zuverlässigkeit. Daher kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kündigen. Hinweis: Ein Recht auf Abmahnung gibt es hier nicht.

Nachweis ist wichtig

Der Arbeitgeber muss die Manipulation konkret nachweisen. Es reicht nicht, zu sagen: „Zeiterfassungsbetrug könnte technisch möglich sein." Vielmehr muss gezeigt werden: Diese Person hat am 15.11. falsch gestempelt oder ein Kollege hat dies getan. Zeiterfassungsausgaben, Zeugenaussagen oder technische Auswertungen sind hilfreich als Beweise.

Unterschied zu bloßem Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrugkann auch vorliegen, wenn jemand zwar korrekt stempelt, aber nicht arbeitet. Auch das ist problematisch, allerdings bei weitem nicht so, wie die klassiche Manipulation der Arbeitszeit.

Rolle der Abmahnung

Bei Zuspätkommen und unentschuldigtem Fehlen ist eine Abmahnung in der Regel erforderlich, bevor eine Kündigung folgt. Bei Zeiterfassungsbetrug oder eigenmächtiger Urlaubsnahme kann die Abmahnung entfallen.

Was eine gültige Abmahnung enthalten muss

Die Abmahnung muss das konkrete Verhalten beschreiben und das richtige Verhalten beschreiben und vor Kündigungsfolgen warnen. Pauschal formulierte Abmahnungen werden von Gerichten oft als unwirksam bewertet.

Zu häufige Abmahnungen verlieren Wirkung

Wenn der Arbeitgeber zu häufig abmahnt – wegen jeder Kleinigkeit – verliert dies an Wirkung. Das Gericht wird dies kritisch sehen. Eine bewährte Praxis ist: Ermahnung, dann Abmahnung, dann Kündigung.

Recht auf Entfernung aus der Personalakte

Der Arbeitnehmer kann gegen eine unbegründete Abmahnung vorgehen und deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Taktist ist dies aber nicht so sinnvoll.

Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit

Der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit prüfen, bevor er kündigt. Das Gericht wird die Abwägung später überprüfen.

Einzelfallbetrachtung

Man muss beachten: Wie schwerwiegend ist der Verstoß? Ist es ein Einzelfall oder ein Muster? Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis? Dies sind die entscheidenden Fragen.

Betriebszugehörigkeit und Vorkommen

Ein Mitarbeiter mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wird bei einem Erstverstoß anders bewertet als ein Neuangestellter mit mehreren Problemen. Lange Betriebszugehörigkeit entbindet nicht von Konsequenzen bei schwerwiegenden Verstößen.

Mildernde Umstände

Ein Rechtsirrtum, außergewöhnliche Belastung oder unklar formulierte Regeln können mildernde Wirkung haben. Oft ist es so, dass private Schwierigkeiten wie Schlafmangel oder Krisen aber keine Entschuldigung darstellen.

Dokumentation und Beweisführung

Der Arbeitgeber muss dokumentieren und später nachweisen können, dass der Verstoß tatsächlich vorliegt.

Was dokumentiert werden sollte

Dies umfasst genaue Tage und Uhrzeiten von Fehlzeiten oder Verspätungen, Schriftverkehr mit dem Arbeitnehmer, Abmahnungen mit Unterschrift, Aussagen von Zeugen und Zeiterfassungsausgaben oder Stempelkarten.

Beweise vor Gericht

Im Arbeitsgericht zählen konkrete Fakten. Zeiterfassungsausgaben sind besonders wertvoll. Zeugen müssen benannt und idealerweise schriftlich eingebunden werden. Trotzdem finden vor den Arbeitsgericht eher wenig Beweisaufnahmen statt.

Praktische Hinweise für Arbeitnehmer

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese ernst nehmen. Sie ist ein klares Signal.

Abmahnung prüfen und anfechten

Ist die Abmahnung unbegründet oder unverhältnismäßig, sollte eine Gegendarstellung erfolgen. Eine Entfernungsklage ist in den meisten Fällen aber nicht sinnvoll.

Frühzeitige Beratung

Bei Kündigungsgefahr sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Zumindest aber nach Ausspruch einer Kündigung.

Kündigungsschutzklage nicht vergessen

Kommt die Kündigung, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Versäumung führt zur Wirksamkeit der Kündigung.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber

Systematisches und dokumentiertes Vorgehen ist entscheidend.

Frühe Dokumentation

Bei ersten Auffälligkeiten dokumentieren. Außerordentlich kann man nur innerhalb von 2 Wochen kündigen (§ 626 II BGB).

Konkrete Abmahnungen formulieren

Abmahnungen müssen sehr sorgfältig erfolgen. Jeder Verstoß sollte gesonder abgemahnt werden.

Nicht inflationär abmahnen

Zu häufige Abmahnungen verlieren Kraft.

Gerichtsentscheidung zum Thema Zuspätkommen und Verschlafen

Urteil LAG zum Thema
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2004 – 2 Sa 66/04

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer kommt trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu spät zur Arbeit. In der Just-in-Time-Produktion ist Pünktlichkeit entscheidend. Der Arbeitnehmer begründet eine Verspätung mit „Verschlafen", gibt später aber an, sein Sohn habe den Stecker des Weckers gezogen.

Entscheidung: Das Gericht bestätigt die verhaltensbedingte Kündigung und wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises an.

Kernaussagen:

  • Anscheinsbeweise: Bei der Behauptung „Verschlafen" ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig, dass er unverschuldet verschlafen hat (z.B. Stromausfall, Kind zieht Stecker)
  • Atypische Fälle: Ein Kind, das nachts unbemerkt in das Elternschlafzimmer geht und Stecker zieht, ist ein so außergewöhnlicher Sachverhalt, dass der Arbeitnehmer diesen sofort beim Personalgespräch hätte erwähnen müssen
  • Glaubwürdigkeit: Der Kläger hat diesen „außergewöhnlichen" Grund erst sechs Monate später im Kündigungsprozess angeführt – nicht im Personalgespräch am selben Tag
  • Wiederholung: Nach drei relevanten Abmahnungen innerhalb eines Jahres (Zuspätkommen, Verletzung der Anzeigepflicht) rechtfertigt eine weitere Verspätung die verhaltensbedingte Kündigung
  • Interessenabwägung: Die betrieblichen Interessen (Just-in-Time-Produktion erfordert strikte Pünktlichkeit) überwiegen, auch wenn der Arbeitnehmer 36 Jahre alt ist und drei Kinder versorgt

Praktische Bedeutung: Wer zu spät kommt und dies mit „Verschlafen" erklärt, trägt das Risiko, dass das Gericht davon ausgeht, er hätte dies verschuldet. Atypische Umstände müssen sofort glaubhaft gemacht werden.

Anwalt für Arbeitsrecht Berlin

Bei Fragen zu Arbeitsversäumnis, Abmahnungen oder Kündigungsgefahr stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin gern zur Verfügung.

Für persönliche Beratung werden folgende Bezirke angeboten: Arbeitsrecht Prenzlauer Berg | Arbeitsrecht Friedrichshain | Arbeitsrecht Lichtenberg | Arbeitsrecht Weißensee | Arbeitsrecht Pankow

FAQ zu Arbeitsversäumnis und Kündigung

Wie viele Verspätungen führen zur Abmahnung?

Es gibt keine feste Anzahl. In der Regel bewertet das Gericht nach Häufigkeit, Dauer und Auswirkung. Bei einzelnen Verspätungen im Minutenbereich ist normalerweise eine Ermahnung ausreichend. Erst bei mehrfachen, wiederholten Verspätungen – typischerweise nach mehreren Wochen – folgt eine Abmahnung. Dabei ist zu beachten, dass in Betrieben mit strikten Anforderungen (Fahrdienste, Just-in-Time-Produktion) strengere Maßstäbe gelten. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob sich der Mitarbeiter nach einer Ermahnung bessert.

Kann ich fristlos gekündigt werden, wenn ich einen Tag unentschuldigt fehle?

Nein, nicht automatisch. Ein einzelner Tag unentschuldigten Fehlens ist zwar ein Verstoß, berechtigt aber in der Regel nicht zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber würde erst eine Ermahnung, dann eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung setzt einen „wichtigen Grund" voraus – etwa wiederholtes Fernbleiben trotz Abmahnungen. Hinweis: Der Arbeitgeber muss die Abmahnung vorher gegeben haben, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Darf ich mir einfach Urlaub nehmen, wenn ich noch Urlaubstage habe?

Nein. Auch wenn noch Urlaubstage verfügbar sind, müssen diese beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Das Recht zur Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Wer ohne Genehmigung der Arbeit fernbleibt, verstößt gegen die grundlegende Arbeitspflicht. In der Praxis führt dies oft zu einer Abmahnung. Dabei ist zu beachten, dass dies als Vertrauensbruch bewertet wird, denn es zeigt, dass der Mitarbeiter Weisungen des Arbeitgebers nicht respektiert. Achtung: Dies kann in schweren Fällen auch zur fristlosen Kündigung führen.

Was passiert, wenn ich falsches Stempeln oder Kollegenstempeln nutze?

Die Arbeitsgericht gehen hier mit Nulltoleranz vor. Es spielt keine Rolle, ob es um kleine Minuten geht oder größere Beträge – die Täuschung selbst ist das Problem. Dies kommt in der Praxis oft zur fristlosen Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber muss die Manipulation konkret nachweisen können – etwa durch Zeiterfassungsausgaben oder Zeugenaussagen. Hinweis: Ein Recht auf Abmahnung gibt es hier nicht, da das Vertrauen in die Ehrlichkeit des Mitarbeiters verletzt ist.

Kann ich eine Abmahnung anfechten?

Ja, wenn die Abmahnung unbegründet oder unverhältnismäßig ist. Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Gegendarstellung erheben und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Auch besteht die Möglichkeit ein sog. Entfernungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies ist aber nur selten sinnvoll.

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