Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der Arbeitszeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch Gefahren für den Arbeitnehmer oder Dritte entstehen oder betriebliche Abläufe gestört werden. Sowohl eine ordentliche als auch - in Ausnahmefällen - eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht.
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Die Gerichte bewerten dies je nach beruflichem Kontext unterschiedlich streng. In sicherheitssensiblen Branchen wie dem Fahrdienst oder medizinischen Bereich können bereits geringe Mengen ein erheblicher Verstoß sein. In anderen Bereichen muss zunächst eine konkrete Beeinträchtigung oder ein betriebliches Verbot vorliegen.
Konsum während der Arbeitszeit
Die wichtigsten Fragen sind: Welche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer aus, und besteht ein nachweisbares Gefährdungspotential? Ein ausdrückliches Alkoholverbot ist nicht zwingend erforderlich, da die Gefahren allgemein bekannt sind. Dennoch ist ein gezielter, bewusster Verstoß gegen ein betrieblich festgelegtes Verbot stets eine schwerwiegende Pflichtverletzung und damit ein Kündigungsgrund.
Sicherheitssensible Bereiche und Berufsgruppen
Berufskraftfahrer, Arbeitnehmer im Bauwesen, medizinisches Personal und ähnliche Berufsgruppen mit besonderen Verantwortungen unterliegen strengeren Maßstäben. Hier kann bereits der bloße Konsum oder eine Alkoholfahne eine Gefahrensituation darstellen. In weniger gefährlichen Bereichen ist eine Kündigung erst bei konkreter Gefährdung oder wiederholtem Verstoß gerechtfertigt.
Kurzüberblick
Alkohol- oder Drogenkonsum während der Arbeitszeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen, besonders bei Gefährdungspotenzial. Meist ist vorher eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, die Pflichtverletzung ist besonders schwerwiegend. Bei Suchterkrankungen gelten die Regeln der personenbedingten Kündigung mit strengeren Voraussetzungen.
Abmahnung vor der Kündigung
In der Regel muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine entsprechende Abmahnung erfolgen, es sei denn, es liegt ein besonders gravierender Fall vor. Dies gilt auch beim Alkohol- oder Drogenkonsum, wenn keine Suchterkrankung vorliegt.
Ausnahmen von der Abmahnungspflicht
Bei besonders schwerwiegenden Fällen – etwa wenn unmittelbar Dritte gefährdet werden, wenn es zu wiederholten Pflichtverletzungen kommt oder wenn bereits vor der Kündigung abgemahnt wurde – kann ausnahmsweise auf die Abmahnung verzichtet werden. Auch bei sicherheitskritischen Tätigkeiten, wo selbst ein einziger Verstoß gravierende Folgen haben kann, kann die Abmahnung entfallen.
Unterschied: Sucht versus Missbrauch
Entscheidend ist die Frage, ob eine Suchterkrankung vorliegt oder „nur" ein Missbrauch. Bei Suchterkrankungen ist eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig nicht möglich, da ein schuldhaftes Verhalten fehlt. Der Arbeitnehmer kann sein Verhalten dann nicht mehr kontrollieren. Hier müssen andere Wege wie eine personenbedingte Kündigung beschritten werden.
Konsum außerhalb der Arbeitszeit
Privatsache grundsätzlich
Der außerdienstliche Alkohol- oder Drogenkonsum bleibt grundsätzlich Privatsache des Arbeitnehmers. Eine Kündigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Entscheidend ist, ob eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder die Eignung für die Tätigkeit besteht.
Kündigungsvoraussetzungen bei außerdienstlichem Konsum
Ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch im Privatbereich rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung. Die Rechtsprechung verlangt einen konkreten Bezug zur arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Dies kann sein: wiederholte Besorgung alkoholisiert zur Arbeit, nachweisbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, Verlust der Eignung für die Tätigkeit (etwa durch Entzug der Fahrerlaubnis) oder Verletzung besonderer Loyalitätspflichten. Image- oder Vertrauensschäden für den Betrieb können in seltenen Fällen eine Rolle spielen.
Erforderliche Voraussetzungen
Wiederholtes Fehlverhalten und regelmäßig eine vorangegangene Abmahnung sind notwendig, bevor eine Kündigung in Betracht kommt. Es kommt stets auf den Einzelfall an.
Suchterkrankung als personenbedingte Kündigung
Alkohol- und Drogensucht wird im Arbeitsrecht als Krankheit behandelt, nicht als schuldhaftes Verhalten. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Kündigungsmöglichkeiten.
Besonderheiten der Suchterkrankung
Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt eine negative Gesundheitsprognose voraus. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass auch in Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten oder gravierenden Beeinträchtigungen der Arbeit zu rechnen ist. Eine bloße Diagnose Suchterkrankung reicht daher nicht aus – es muss zusätzlich wahrscheinlich sein, dass sich die Situation nicht bessert.
Therapieangebot erforderlich
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss dem Arbeitnehmer regelmäßig die Möglichkeit einer Therapie angeboten werden. Erst wenn diese verweigert wird, erfolglos bleibt oder der Arbeitnehmer nicht mitarbeitet, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Während einer Therapie und der anschließenden Nachsorgephase steht der Arbeitnehmer regelmäßig unter Schutz und kann nicht gekündigt werden.
Sicherheitssensitive Tätigkeiten
In sicherheitssensiblen Bereichen ist die Situation prekärer. Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Sucht nicht mehr zuverlässig eingesetzt werden – etwa ein Berufskraftfahrer, der nicht garantiert nüchtern zur Arbeit kommt – kann die negative Prognose bereits früher angenommen werden. Dennoch bleibt die Verpflichtung bestehen, zunächst Therapiemöglichkeiten anzubieten.
Praktisches Vorgehen für Arbeitgeber
Dokumentation und Einzelfallprüfung
Arbeitgeber sollten in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und dokumentieren, ob eine Abmahnung oder andere mildere Mittel als eine Kündigung angebracht sind. Die aktuelle Rechtsprechung und die konkrete betriebliche Praxis müssen berücksichtigt werden.
Schritte vor der Kündigung
Zunächst sollte ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer stattfinden. Der Sachverhalt ist zu klären – liegt ein Verstoß vor, und wenn ja, wie schwerwiegend ist er? Dann folgt regelmäßig die Abmahnung. Bei Verdacht auf Sucht sollte eine ärztliche Untersuchung oder Beratung angeboten werden. Erst danach, bei fortgesetztem Verhalten oder negativer Prognose, kommt eine Kündigung in Betracht.
Betriebliche Regeln
Klare betriebliche Regeln und deren Kommunikation sind wichtig. Ein schriftliches Alkohol- und Drogenverbot am Arbeitsplatz verstärkt die Positionierung des Arbeitgebers und erleichtert spätere Kündigungen. Präventionsmaßnahmen und Schulungen können Probleme von vornherein vermeiden.
BAG Urteil v. 18.10.2000 – 2 AZR 131/00
Drogenkonsum im Heim: Kündigung trotz Mitleid
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Heimerzieher fristlos gekündigt werden kann, wenn er trotz generellen Drogenverbots an dem Drogenkonsum eines ihm anvertrauten Rehabilitanden mitwirkt – auch unter mitleiderregenden Umständen.
Die konkrete Situation
Ein schwerbehindert er Patient in Quarantäne, körperliche Schmerzen, Verzweiflung – und der Betreuer kommt aus Barmherzigkeit einer Bitte nach und dreht zwei Haschisch-Zigaretten. Das Gericht erkannte trotzdem: Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor. Der Erzieher hatte sich bewusst gegen das Heimkonzept und seine berufliche Pflicht gestellt.
Kein Automatismus, aber schwere Abwägung
Das BAG betonte allerdings: Eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist hätte auch genügt – gerade bei 13½ Jahren untadeliger Betriebszugehörigkeit. Der ultima-ratio-Grundsatz verlangt, dass eine Abmahnung vorhergeht, wenn nicht eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt. Hier bejahte das BAG die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, sah aber auch die Berechtigung einer ordentlichen Kündigung.
Praktische Hinweise
Bei Vorwurf von Alkohol- oder Drogenkonsum sollten Arbeitnehmer keine voreiligen Stellungnahmen abgeben.
Anwaltliche Beratung
Rechtliche – vor allem anwaltliche – Beratung vor der Anhörung ist sehr empfehlenswert. Die Vertretung nach einer Kündigung erst recht.
Kündigungsschutzklage nach Kündigung
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Zusammenfassung
Kündigbarkeit je nach Situation
Alkohol- und Drogenkonsum während der Arbeitszeit kann zu einer Kündigung führen, insbesondere wenn Gefährdungen entstehen oder ein betriebliches Verbot missachtet wird. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, außer es liegt ein besonders gravierender Fall vor.
Bei nachgewiesener Sucht gelten strengere Voraussetzungen. Die Kündigung muss dann auf personenbedingte Gründe gestützt werden. Ein Therapieangebot muss vorangehen. Der Arbeitnehmer ist während der Behandlung regelmäßig geschützt.
Konsum außerhalb der Arbeitszeit ist Privatsache. Eine Kündigung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei wiederholtem Alkoholisiertsein zur Arbeit oder bei Verlust der Eignung für sicherheitssensitive Tätigkeiten.
Für die Praxis
Arbeitgeber sollten bei jedem Einzelfall sorgfältig abwägen, ob Abmahnung oder Kündigung die richtige Maßnahme ist. Eine gute Dokumentation und klare betriebliche Regeln sind hilfreich. Mitleid mit persönlichen Notlagen ersetzt nicht die arbeitsrechtliche Pflicht zur Einhaltung von Hausordnung und Regelwerk. Bei Kündigungen ist die Einhaltung der Kündigungsfristen essentiell. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin kann ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei solchen Konflikten beraten.
Erreichbarkeit der Kanzlei im Prenzlauer Berg/ Pankow
Bei Unsicherheiten bezüglich der Kündigung empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Für Mandanten aus den Berliner Bezirken Weißensee, Friedrichshain und Lichtenberg ist die Kanzlei in der Storkower Straße (Nähe S-Bahnhof Landsberger Allee) sehr gut erreichbar. Ich biete regelmäßig Beratungstermine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an.
FAQ zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung wegen Alkoholkonsum abmahnen?
In der Regel ja. Eine Abmahnung ist normalerweise erforderlich, bevor der Arbeitgeber bei verhaltensbedingterer Kündigung voranschreitet. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei besonders schwerwiegenden Fällen, bei wiederholtem Verstoß oder wenn der Alkoholkonsum unmittelbar Dritte gefährdet, kann die Abmahnung entfallen. In sicherheitssensiblen Bereichen wie dem Fahrdienst oder medizinischen Bereich kann bereits ein einziger Verstoß eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber den Sachverhalt klären und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Kann der Arbeitgeber einen Alkohol- oder Drogentest anordnen?
Grundsätzlich nein. Ein Arbeitgeber darf keine erzwungenen Tests anordnen, da dies in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreift. Eine freiwillige Teilnahme ist möglich, aber nicht zu erzwingen. Ausnahmen bestehen für sicherheitssensible Bereiche mit besonderen betrieblichen Gründen und wenn dies vorher betrieblich geregelt wurde. Eine nachträgliche Betriebsvereinbarung kann notwendig sein. Besteht Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum, sollte der Arbeitgeber zunächst den Sachverhalt durch Beobachtung oder Befragung klären.
Ist der Arbeitnehmer während einer Sucht-Therapie vor Kündigung geschützt?
Ja, regelmäßig. Während einer stationären oder ambulanten Suchttherapie steht der Arbeitnehmer in der Regel unter arbeitsrechtlichem Schutz. Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, da das Verhalten krankhaft bedingt ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Therapie ernst nehmen und selbst aktiv an der Genesung mitarbeiten. Eine krankheitsbedingte Kündigung wird erst möglich, wenn die Therapie fehlschlägt und eine negative Gesundheitsprognose attestiert wird.
Gilt Alkoholkonsum außerhalb der Arbeitszeit als Kündigungsgrund?
Grundsätzlich nein – was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut, ist Privatsache. Eine Kündigung wegen außerdienstlichen Alkoholkonsums ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies kann sein: wiederholtes Erscheinen alkoholisiert zur Arbeit, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit am nächsten Tag, Verlust der Eignung für die Tätigkeit (etwa durch Entzug der Fahrerlaubnis) oder Verstoß gegen besondere Loyalitätspflichten. Image- und Vertrauensschäden reichen regelmäßig nicht aus. Mehrfaches Fehlverhalten und eine vorherige Abmahnung sind in aller Regel erforderlich.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, nach Aufdeckung eines Verstoßes zu kündigen?
Bei außerordentlicher Kündigung muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Moment, in dem der Arbeitgeber die relevanten Tatsachen erfährt. Bei ordentlicher Kündigung wegen verhaltensbedingterer Gründe gelten die regulären Kündigungsfristen – üblicherweise vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Allerdings: Wenn eine Abmahnung erforderlich ist, muss diese zunächst ausgesprochen werden. Die anschließende Kündigungsfrist läuft erst nach dieser Abmahnung an.
Mehr Links zum Thema Kündigung wegen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz