Die Meldung sollte die wesentlichen Angaben enthalten, damit der Arbeitgeber seine Schutzpflichten durchführen kann. Dazu gehören der eindeutige Hinweis auf die Schwangerschaft und, soweit bekannt, der voraussichtliche Entbindungstermin.
Medizinische Details
In der Regel reicht eine knappe, formelle Mitteilung. Ausführliche medizinische Details sind nicht erforderlich und berühren den Datenschutz. Es ist hilfreich, anzugeben, ob bereits eine Arztbescheinigung vorliegt oder diese auf Verlangen nachgereicht wird.
bei Kündigung/ Anzeige der Schwangerschaft
Bei einer Kündigung sollte klargestellt werden, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vorlag und dass sich die Arbeitnehmerin auf den besonderen Kündigungsschutz als schwangere Person nach dem Mutterschutzgesetz beruft.
Kündigungsschutzklage
Mit der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber ist die Angelegenheit aber noch nicht erledigt, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Kündigung ausgesprochen hat. Selbst mit dieser Mitteilung wird die Kündigung wirksam nach § 7 das Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Arbeitnehmerin nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht.
2 bis 3 -Wochenfrist beachten!
Die Arbeitnehmerin muss also zwei Sachen unternehmen. Zum einen muss sie dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft anzeigen und sich auf den Kündigungsschutz berufen und hinaus muss sie zwingend auch Kündigungsschutzklage einreichen. Zwar besteht hier zwar, dass eine Sonderregelung hinsichtlich der Frist für die Kündigungsschutzklage greifen könnte, allerdings sollte aus Sicherheitsgründen trotzdem Kündigungsschutzklage rechtzeitig eingehoben werden.
Optional: Gesprächsangebot
Hinweis
Für organisatorische Fragen, etwa Versetzungen oder Gefährdungsbeurteilungen, kann es sinnvoll sein, im Schreiben darauf hinzuweisen, dass ein Gespräch zur Arbeitsplatzanpassung möglich ist.