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Überstunden – Vergütung und rechtliche Rahmenbedingungen

Überstunden

In meinem Arbeitsrecht von A bis Z beschäftige ich mich heute mit dem Thema Überstunden und Mehrarbeit.

Überstunden

Überstunden gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Doch nicht jede zusätzlich geleistete Arbeitsstunde führt automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und in der Praxis häufig umstritten.

Übersicht zur Bezahlung von Überstunden

flowchart TD A[Überstunden geleistet] --> B{Vom Arbeitgeber
veranlasst?} B -->|Nein| C[Kein Anspruch] B -->|Ja| D{Vertragliche
Regelung?} D -->|Wirksam| E[Nach Vertrag] D -->|Unwirksam/Keine| F[Nach Gesetz
612 BGB]

das Wichtigste vorab

Anbei die wichtigten Definitionen der Begriffe.

  • Überstunden sind Arbeitszeiten über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus.

  • Mehrarbeit bezeichnet die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.

  • Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn Überstunden angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden. Pauschalabgeltungsklauseln unterliegen strengen Transparenzanforderungen.

Begriffliche Abgrenzung: Überstunden und Mehrarbeit

Überstunden

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die individuell vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit. Hat ein Arbeitnehmer vertraglich 38 Wochenstunden vereinbart und arbeitet 42 Stunden, leistet er 4 Überstunden – unabhängig davon, ob die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Die Überstunden sind also immer wöchentlich zu zählen, da die regelmäßige Arbeitszeit auch wöchentlich im Arbeitsvertrag definiert wurde.

Mehrarbeit

Mehrarbeit bezeichnet Arbeitszeiten, die über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz hinausgehen – in der Regel mehr als acht Stunden werktäglich bzw. 48 Wochenstunden im Durchschnitt. Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Tag zum Beispiel 10 Stunden, so hat er 2 Stunden an Mehrarbeit geleistet. Dies sind aber noch keine Überstunden, wenn er in der Woche seine regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreitet.

Begriffe

BegriffDefinition
ÜberstundenÜber die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit
MehrarbeitÜber die gesetzliche Höchstarbeitszeit (ArbZG) hinausgehende Zeit

Vergütungspflicht für Überstunden

Keine gesetzliche Regelung

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Bezahlung von Überstunden und Mehrarbeit nicht. Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, der betrieblichen Übung oder aus § 612 BGB als stillschweigende Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt dabei in der Regel über die Lohnabrechnung.

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nur, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden, keine wirksame vertragliche Abgeltungsregelung besteht und nach den Umständen eine Vergütungserwartung vorliegt (§ 612 Abs. 1 BGB). Die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von Überstunden reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss zumindest eine konkludente Vereinbarung über die Mehrleistung nachweisen können. Dies ist oft schwierig.

Besonderheiten bei leitenden Angestellten

Bei leitenden Angestellten können geleistete Überstunden im Rahmen ihres Aufgabenkreises mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein. Eine objektive Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB besteht hier nicht immer. Dies gilt insbesondere für Führungskräfte mit sehr hohen Gehältern und weitreichenden Entscheidungsbefugnissen.

Überstundenzuschläge und Freizeitausgleich

Zu unterscheiden ist zwischen der Grundvergütung (die für die Überstunden anfallende normale Vergütung nach dem üblichen Stundenverdienst) und dem Überstundenzuschlag als zusätzlichem Zuschlag (z. B. 25 %), der nur bei entsprechender Regelung geschuldet wird. Ohne besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Zuschlags verpflichtet.

Anstelle einer Vergütung kann auch ein Ausgleich durch Freizeitgewährung erfolgen, was insbesondere bei der Freistellung nach Kündigung relevant werden kann. Auch hier ist ein Zuschlag nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) muss die monatliche Vergütung im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Stunden – einschließlich Überstunden – im Durchschnitt den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Pauschalabgeltungsklauseln – Transparenzgebot und AGB-Kontrolle

Manchmal findet man in Arbeitsverträgen bestimmte Überstundenklauseln. Diese sind nicht immer wirksam.

Überstundenabrede im Arbeitsvertrag

Pauschalierungsabreden in Arbeitsverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es ist zu unterscheiden zwischen der Preisabrede (kontrollfrei) und der Preisnebenabrede (kontrollbedürftig).

"Überstunden mit dem Gehalt abgegolten"

Eine Klausel wie „Mit dem Gehalt sind angeordnete Überstunden abgegolten" oder „Eine Vergütung von Überstunden ist ausgeschlossen" ist als Preisnebenabrede kontrollfähig und in der Regel unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn der Arbeitnehmer zugleich verpflichtet ist, Überstunden zu leisten und kein Umfang der abzugeltenden Überstunden genannt wird.

Transparenzgebot

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt: „Die AGB-Klausel ‚erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten' genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt." (BAG v. 1.9.2010 – 5 AZR 517/09)

Bestimmtheit von Klauseln im Arbeitsvertrag

Eine Klausel kann wirksam sein, wenn die Anzahl der pauschal abzugeltenden Überstunden konkret benannt wird (z. B. „Die ersten 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung abgegolten") oder sie als Hauptleistungsabrede gestaltet ist und von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen ist.

Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenklagen

Ein Überstundenprozess ist für den Arbeitnehmer sehr schwierig. Vielen Arbeitnehmern ist dies nicht bewusst. Anders als zum Beispiel im Kündigungsschutzprozess sind die Chancen des Arbeitnehmers eher schlecht.

Klage auf Überstundenvergütung

Wer Überstundenvergütung einklagt, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Überstunden geleistet wurden, ob die Überstunden angeordnet, zur Erledigung der Arbeit notwendig, gebilligt oder geduldet wurden und welchen Umfang die geleisteten Überstunden hatten. Die gerichtliche Geltendmachung erfordert eine genaue Auflistung der Überstunden. Bei längerem Zeitraum zwischen Leistung und Geltendmachung sind besonders detaillierte Angaben erforderlich. Auch wenn der Arbeitgeber nach dem Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist, so muss trotzdem der Arbeitnehmer hier genau vortragen und nicht der Arbeitgeber.

abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Prozess

Auf den substantiierten Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und in welchen Teilen der Arbeitnehmer diesen Weisungen nachgekommen ist oder nicht. Der schriftsätzliche Vortrag darf sich nicht auf die bloße Bezugnahme von Anlagen beschränken. Die Frage wie lange man beim Arbeitsgericht Berlin auf einen Termin warten muss spielt dabei eine wichtige Rolle für die Verfahrensdauer.

Mindestumfang - Schätzung durch das Arbeitsgericht möglich

Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet wurden, kann das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 ZPO schätzen, wenn der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast für jede einzelne Überstunde nicht genügen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung ändert an der Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess nichts. Die unionsrechtlichen Vorgaben dienen dem Gesundheitsschutz, nicht der Vergütung.

Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten

Bei Teilzeitbeschäftigten ist beim Überstundenprozess folgendes zu beachten:

Vergütungsregelung für Teilzeitbeschäftigte?

Eine gesetzliche Vergütungsregelung, die Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zeit schlechter vergütet als Vollzeitbeschäftigte, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betrifft und nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Benachteiligung bei den Überstundenzuschlägen?

Die Grenze für Überstundenzuschläge muss proportional zur vereinbarten Arbeitszeit berechnet werden. Teilzeitbeschäftigte werden benachteiligt, wenn der Zuschlag erst ab derselben Stundenzahl wie bei Vollzeitbeschäftigten anfällt. Hat etwa ein Vollzeitbeschäftigter mit 40 Wochenstunden Anspruch auf einen Zuschlag ab der 41. Stunde, muss ein Teilzeitbeschäftigter mit 20 Wochenstunden den Zuschlag bereits ab der 21. Stunde erhalten. Dies gilt auch bei Minijobs.

Anordnung von Überstunden – Direktionsrecht - Wann muss man diese machen?

Der Arbeitnehmer muss nicht - ohne arbeitsvertragliche Grundlage - Überstunden ableisten.

Anordnung von Überstunden durch Regelung im Arbeitsvertrag

Das Recht zur Anordnung von Überstunden folgt nicht automatisch aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Arbeit auf Abruf

Überstunden sind zu unterscheiden von Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG. Überstunden werden vorübergehend zur Befriedigung unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs erbracht. Arbeit auf Abruf begründet dagegen eine selbständige Verpflichtung, auf Anforderung zu arbeiten, die nicht auf Unregelmäßigkeiten beschränkt ist. Beide Formen schließen sich nicht aus – auch bei Abrufarbeit können Überstunden angeordnet werden.

Sonderregelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Nach § 207 SGB IX können schwerbehinderte Arbeitnehmer verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift ist die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden nach § 3 ArbZG hinaus – einschließlich Bereitschaftsdiensten. Das Verlangen bewirkt unmittelbar die Freistellung, einer besonderen Erklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Die Mehrarbeit wird dann nicht mehr geschuldet.

Bereitschaftszeiten

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch darauf, nicht zu Bereitschaftszeiten eingeteilt zu werden, wenn sie diese wegen ihrer Behinderung nicht ausüben können, und nicht zu Wochenenddiensten herangezogen zu werden, soweit die Behinderung dies rechtfertigt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, wegen der Schwerbehinderung einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt.

Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Überstundenklagen

Wie der Arbeitnehmer an die Aufzeichnung der Arbeitszeit gelangt, ist oft nicht einfach. Hier gibt es aber einige Sonderregelungen.

Straßenverkehr

Werden Arbeitnehmer als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt, ist der Arbeitgeber nach § 21a Abs. 7 ArbZG verpflichtet, die Arbeitszeit aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Kopie dieser Aufzeichnungen.

Stufenklage und Auskunft

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Erstellen von Stundennachweisen veranlasst und verbleiben diese beim Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Eintragungen, sofern er diese benötigt, um seine Überstundenklage zu beziffern.

Dienstplan sieht Überstunden vor

Klagt ein Arbeitnehmer im vom Arbeitgeber abgezeichneten Dienstplan ausgewiesene Mehrarbeitsansprüche ein, obliegt dem Arbeitgeber die umfassende Darlegung, dass dieser Saldo fehlerhaft ist. Durch die Ausweisung von Überstunden im Dienstplan wird der Freistellungsanspruch streitlos gestellt.

Praktische Hinweise

Arbeitnehmer sollten ihre tatsächlichen Arbeitszeiten genau dokumentieren.

Ausschlussklauseln beachten

Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind zu beachten. Diese können dazuf führen, dass ein Teil der Überstundenansprüche nach einem bestimmten Zeitablauf verfallen. Der Anspruch in Höhe des Mindestlohnes kann aber nicht verfallen.

arbeitsvertragliche Abgeltungsklausel

Pauschalabgeltungsklauseln sollten auf Wirksamkeit geprüft werden. Bei Streitigkeiten über Überstundenvergütung empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung.

Zusammenfassung

Überstunden müssen nicht in jedem Fall vergütet werden. Entscheidend sind die vertraglichen Regelungen, die Umstände der Leistung und die Einhaltung der Darlegungslast im Prozess. Ein solcher Überstundenprozess ist für den Arbeitnehmer schwierig. Pauschalabgeltungsklauseln unterliegen strengen Transparenzanforderungen und sind bei fehlender Begrenzung häufig unwirksam.

anwaltliche Beratung in Berlin

Für eine individuelle Beratung bei ausstehender Vergütung oder bei Kündigung und Kündigungsschutz kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten aus Pankow, Prenzlauer Berg und ganz Berlin.

FAQ zum Thema Überstunden

Was sind Überstunden im rechtlichen Sinne?

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag festgelegte Wochenarbeitszeit. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise 38 Wochenstunden vereinbart und arbeitet 42 Stunden, leistet er vier Überstunden – unabhängig davon, ob die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?

Überstunden beziehen sich auf die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, während Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bezeichnet – in der Regel mehr als acht Stunden werktäglich bzw. 48 Wochenstunden im Durchschnitt. Die Begriffe werden in der Praxis oft synonym verwendet, rechtlich sind sie jedoch zu unterscheiden.

Müssen Überstunden immer vergütet werden?

Nein, nicht automatisch. Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden und keine wirksame vertragliche Abgeltungsregelung besteht. Die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von Überstunden reicht nicht aus. Bei leitenden Angestellten können Überstunden im Rahmen ihres Aufgabenkreises mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein.

Was gilt für Pauschalabgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag?

Pauschalabgeltungsklauseln wie 'Mit dem Gehalt sind Überstunden abgegolten' unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Sie sind nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam, wenn sich der Umfang der abzugeltenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Vertrag ergibt (Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wirksam sind Klauseln, die die Anzahl konkret benennen, z.B. 'Die ersten 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung abgegolten'.

Steht mir ein Überstundenzuschlag zu?

Ein Überstundenzuschlag (z.B. 25% auf den normalen Stundenlohn) ist nur geschuldet, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist. Ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nur Anspruch auf die normale Grundvergütung für die geleisteten Überstunden. Auch bei Freizeitausgleich ist ein Zuschlag nicht automatisch geschuldet.

Kann der Arbeitgeber Überstunden einfach anordnen?

Nein, das Recht zur Anordnung von Überstunden folgt nicht automatisch aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zur Leistung von Überstunden. Fehlt eine solche Regelung, muss der Arbeitnehmer Überstunden nicht leisten.

Wie weise ich geleistete Überstunden nach?

Wer Überstundenvergütung einklagt, muss genau darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Überstunden geleistet wurden und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder gebilligt wurden. Eine genaue Auflistung ist erforderlich. Hilfreich sind eigene Aufzeichnungen, vom Arbeitgeber abgezeichnete Dienstpläne oder Zeiterfassungssysteme. Steht die Leistung von Überstunden fest, kann das Gericht den Umfang nach § 287 ZPO schätzen.

Gilt der Mindestlohn auch für Überstunden?

Ja, seit Einführung des Mindestlohngesetzes muss die monatliche Vergütung im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Stunden – einschließlich Überstunden – im Durchschnitt den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Pauschalabgeltungsklauseln sind unwirksam, soweit durch die Abgeltung der Mindestlohnanspruch pro Zeitstunde im Abrechnungszeitraum unterschritten wird.

Können schwerbehinderte Arbeitnehmer Überstunden verweigern?

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können nach § 207 SGB IX verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift ist die werktägliche Arbeitszeit über acht Stunden nach dem Arbeitszeitgesetz hinaus – einschließlich Bereitschaftsdiensten. Das Verlangen bewirkt unmittelbar die Freistellung, einer besonderen Erklärung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Was ist bei Teilzeitbeschäftigten zu beachten?

Bei Teilzeitbeschäftigten ist zu beachten, dass Überstundenzuschläge proportional zur vereinbarten Arbeitszeit berechnet werden müssen. Eine Regelung, nach der Zuschläge erst ab derselben Stundenzahl wie bei Vollzeitbeschäftigten anfallen (z.B. erst ab 40 Stunden), verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist diskriminierend. Die Grenze muss anteilig berechnet werden.

Verfallen Überstundenansprüche?

Ja, Überstundenansprüche können durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verfallen. Üblicherweise müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie. Bei vom Arbeitgeber abgezeichneten Dienstplänen mit ausgewiesenen Überstunden wird der Anspruch jedoch streitlos gestellt, sodass keine Ausschlussfrist gilt. Die rechtzeitige Geltendmachung ist daher wichtig.

Habe ich Anspruch auf Auskunft über meine Arbeitszeiten?

Bei Straßenverkehrstätigkeiten hat der Arbeitnehmer nach § 21a Abs. 7 ArbZG Anspruch auf Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen. Allgemein kann bei vom Arbeitgeber veranlassten Stundenaufzeichnungen im Rahmen einer Stufenklage ein Auskunftsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer diese Auskunft benötigt, um seine Überstundenklage zu beziffern. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nach dem EuGH-Urteil ändert an der Darlegungslast im Vergütungsprozess jedoch nichts.

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