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Resturlaub – Anspruch, Verfall und rechtliche Grundlagen

Resturlaub - Lexikon

Beim Arbeitsrecht von A bis Z geht es heute um das Thema "Resturlaub".

Resturlaub entsteht, wenn ein Arbeitnehmer seinen ihm zustehenden Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht innerhalb des Urlaubsjahres nimmt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind die Fragen nach Übertragbarkeit, Verfall, Nachholung und Abgeltung besonders relevant.

Verfall und Verjährung von Resturlaub

Gerade beim möglichen Verfall des Urlaubs zum Jahresende und zum 31.03. des Folgejahres bestehen große Unsicherheiten. Oft glauben Arbeitnehmer auch, dass die Verjährung von Urlaubs in der Praxis eine große Rollen spielt, was nur selten der Fall ist. Darüber hinaus spielen Fragen zum Urlaub beim Ausscheiden nach einer Kündigung in der Praxis eine große Rolle.

rechtliche Informationen zum Thema des restlichen Urlaubs

In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Regeln, berechnungsnahe Beispiele und Handlungsempfehlungen aus arbeitsrechtlicher Sicht.

Kurz und knapp

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: vier Wochen pro Kalenderjahr (bei 5-Tage-Woche: üblicherweise 20 Arbeitstage).
  • Resturlaub muss grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden; Übertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch in der Praxis üblich.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub grundsätzlich abzugelten.

1. Entstehung und Umfang des Urlaubsanspruchs

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht pro Kalenderjahr und ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Ein voller Anspruch entsteht dabei erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).

Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen pro Kalenderjahr, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist. Bei der gängigen Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen.

Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte

Wird während des Kalenderjahres ein- oder ausgetreten, muss der Anspruch anteilig (zwölf für jeden vollen Monat des Bestehens) berechnet werden. Achtung: Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni) aus, hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.

Sonderurlaub

Im Arbeitsvertrag wird oft ein Sonderurlaub vereinbart. Dieser Mehrurlaub wird vom Arbeitgeber freiwillig gewährt und der Arbeitgeber kann arbeitsvertraglich auch bestimmten, was geschieht, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der 2. Jahreshälfte ausscheidet. Er muss auch keine Abgeltung des Sonderurlaubs vornehmen, wenn dies so im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Teilzeitarbeit

Für Teilzeitkräfte mit weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche ist der Anspruch entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitstage zu ermitteln. Dabei spielt auch der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer eine wichtige Rolle als Grundlage jeder Urlaubsberechnung.

Wichtig in der Praxis:

  • Der volle Anspruch setzt die sechsmonatige Wartezeit voraus.
  • Krankheit während des Urlaubs unterbricht diesen nicht, wenn sie durch ärztliches Attest nachgewiesen wird. Die Krankheitstage werden dann nicht als Urlaubstage gezählt.
  • Gesetzliche Feiertage innerhalb des Urlaubszeitraums gelten nicht als Urlaubstage.
  • Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Krankheit) möglich und muss bis zum 31. März genommen werden.

Kurz und knapp

Der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr entsteht nach 6 monatiger Wartezeit.

2. Wann gilt der Urlaubsanspruch als erfüllt?

Der Urlaubsanspruch erlischt mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Arbeitgeber (gemäß § 362 Abs. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass die Gewährung von Urlaub im rechtlichen Sinne tatsächlich stattgefunden hat.

Voraussetzungen für eine wirksame Erfüllung

Damit der Urlaubsanspruch als erfüllt gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss zum Zeitpunkt des Urlaubs überhaupt eine Arbeitspflicht bestehen
  • Der Urlaub muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährt werden
  • Die Freistellung muss tatsächlich der Erholung dienen können

Was keine Erfüllung darstellt

In der Praxis treten häufig Fälle auf, die keine wirksame Erfüllung des Urlaubsanspruchs darstellen:

  • Die Aufteilung des Urlaubs in halbe Tage oder gar Stunden (entgegen den Bestimmungen des § 7 BUrlG)
  • Einseitige Verrechnung von Fehltagen des Arbeitnehmers als "Urlaubstage"
  • Unzulässige Abgeltung des Urlaubs während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Vereinbarungen zu "unbezahltem Urlaub" bei Auftragsmangel (diese sind unwirksam)

Urlaubsstörungen und Beweislast

Treten während des Urlaubs störende Umstände auf, wie eine Erkrankung oder behördlich angeordnete Quarantäne, gelten besondere Regelungen:

  • Bei Erkrankung werden die betroffenen Tage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet
  • Bei behördlich angeordneter Quarantäne werden die Tage der Absonderung nach § 59 Abs. 1 IfSG unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet

Die Beweislast für die wirksame Erfüllung des Urlaubsanspruchs trägt im Streitfall der Arbeitgeber. Er muss nachweisen, dass er den Urlaub ordnungsgemäß gewährt hat und die entsprechende Erklärung dem Arbeitnehmer auch zugegangen ist.

Unwirksame Freistellungen

Besondere Vorsicht ist bei Freistellungen im Zusammenhang mit beabsichtigten Kündigungen geboten: Stellt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter unter Anrechnung von Urlaub frei, spricht dann aber doch keine Kündigung aus, wird die Urlaubsgewährung hinfällig. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch in diesem Fall weiterhin geltend machen. In solchen Fällen sollten die Regeln zur Freistellung nach Kündigung genau beachtet werden.

Kurz und knapp

Eine unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung unter Anrechung von Urlaub und Überstunden ist zulässig.

3. Übertragung von Resturlaub und Verfallsregeln

Grundsätzlich ist Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das Folgejahr ist möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbaren. Häufige Gründe in der Praxis sind betriebliche Erfordernisse oder krankheitsbedingte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, Urlaub zu nehmen.

Wichtig zu beachten:

  • Eine pauschale Verjährung ohne Hinweis des Arbeitgebers kann im Streit unangemessen sein.
  • Arbeitgeber müssen Beschäftigte schriftlich informieren, wenn Resturlaub besteht, und eine Frist zur Urlaubsnahme setzen.
  • Kann der Arbeitnehmer wegen länger andauernder Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht mehr nehmen, bleibt der Anspruch erhalten und kann nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit genommen oder ausgezahlt werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat am Jahresende noch fünf Urlaubstage offen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz können Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwar vereinbaren, dass diese Tage bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Rein rechtlich genügt dies aber nicht für einen automatischen Verfall. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich auffordern, den Resturlaub rechtzeitig zu beantragen, und ihn klar darüber belehren, dass die Tage andernfalls verfallen können. Erst wenn der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht nachkommt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht nimmt, tritt tatsächlich ein Verlust ein.

Vorlagen nutzen

Für die rechtzeitige Beantragung bieten viele Unternehmen standardisierte Vorlagen für Urlaubsanträge an.

flowchart TD A[Resturlaub festgestellt] --> B{Ursache der Nichtnahme?} B -->|Betriebliche Gründe| C[Übertragung möglich] B -->|Krankheit/Arbeitsunfähigkeit| D[Übertragung / Nachholung] B -->|Arbeitnehmer hat nicht geplant| E[Arbeitgeber informieren / Frist setzen] C --> F[Urlaub im Folgejahr nehmen] D --> F E --> G{Frist verstreicht?} G -->|Ja| H[Prüfung auf Abgeltung bei Beendigung] G -->|Nein| F

Hinweis

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern den noch nicht genommenen Urlaub zu nehmen und belehren, dass dieser verfällt, wenn der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung und Möglichkeit - den Resturlaub nicht nimmt.

4. Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Abgeltung

Resturlaub - Lexikon

Eine Urlaubsabgeltung kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine finanzielle Abgeltung nicht zulässig, da der Urlaub dem Zweck der Erholung dient.

Resturlaubsabgeltung nach einer Kündigung

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und bestehen noch offene Urlaubstage, sind diese abzugelten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor der Beendigung. Für die Berechnung wird dabei auf die regelmäßige Arbeitszeit abgestellt (5-Tage-Woche: Division durch 65, 6-Tage-Woche: Division durch 78). Das Ergebnis ist der Tagesverdienst, der mit den offenen Urlaubstagen zu multiplizieren ist.

Anspruchsübergang beim Bezug von ALG I

Wichtig: Erfolgt die Urlaubsabgeltung unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld I, geht der Urlaubsanspruch auf die Agentur für Arbeit über. Das Arbeitslosengeld ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld, sondern nur die Abgeltungszahlung vom Arbeitgeber.

Praxistipp

  • Bei der Beendigung stets die Resturlaubstage genau prüfen.
  • Berechnung der Abgeltung transparent dokumentieren.
  • Auf mögliche Wechselwirkungen mit dem Arbeitslosengeld achten.

Hinweis für Arbeitgeber

Um spätere Ansprüche zu vermeiden, sollten Arbeitgeber:

  • Resturlaub regelmäßig erfassen,
  • Beschäftigte frühzeitig auf verbleibende Urlaubstage hinweisen,
  • und eine klare Frist zur Einreichung/Übertragung setzen.

5. Ausschlussfristen bei Urlaubsansprüchen

Bei Urlaubsansprüchen spielen Ausschlussfristen eine wichtige Rolle, wobei zwischen dem Urlaubsanspruch selbst und dem Abgeltungsanspruch unterschieden werden muss:

Gesetzlicher Mindesturlaub

Für den gesetzlichen Mindesturlaub dürfen keine Ausschlussfristen vereinbart werden, die den Arbeitnehmer zwingen, seinen Urlaubsanspruch früher geltend zu machen als nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorgesehen. Das Bundesurlaubsgesetz schützt mit § 13 BUrlG den Arbeitnehmer vor einer Verkürzung seiner Rechte.

Urlaubsabgeltungsanspruch

Anders verhält es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch, der entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Resturlaubsansprüche bestehen, denn dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch:

  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch gilt nach aktueller Rechtsprechung als reiner Geldanspruch
  • Er unterliegt sowohl tarifvertraglichen als auch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen
  • Die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs tritt in der Regel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
  • Bei arbeitgeberseitiger Kündigung ist der Abgeltungsanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig

Wichtig für Arbeitnehmer

Wer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung fordert, muss unbedingt etwaige Ausschlussfristen beachten. Diese können in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt sein und sind oft sehr kurz (teilweise nur 2-3 Monate/ beim Arbeitsvertrag - minimal 3 Monate). Nach Ablauf dieser Fristen kann der Anspruch verfallen.

Besondere Situationen

Eine Kündigungsschutzklage beinhaltet nicht automatisch auch die Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs, denn der Anspruch muss separat und ausdrücklich schriftlich geltend gemacht werden. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sollte der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch vorsorglich innerhalb der Ausschlussfrist anmelden.

Rechtsprechung zum Verfall

Diese Regelungen wurden vom Bundesarbeitsgericht bestätigt und entsprechen auch der europäischen Rechtsprechung, wonach die Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar ist.

Hinweis

Urlaubsabgeltung kann, wie jeder Geldanspruch, durch Ausschlussfristen verfallen.

6. Verjährung von Urlaubsansprüchen

Neben Ausschlussfristen spielt auch die gesetzliche Verjährung manchmal eine Rolle bei Urlaubsansprüchen. Die rechtliche Situation hat sich durch wegweisende Urteile des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts in den letzten Jahren erheblich geändert:

Grundsätzliche Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Besonderheit: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Die Rechtsprechung hat einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer etabliert. Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bezüglich der Gewährung von Urlaub nicht nach (insbesondere der Pflicht, den Arbeitnehmer zu informieren und zur Urlaubsnahme aufzufordern), so verfällt der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht.

EuGH- Entscheidung

Der EuGH hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat entschieden, dass die europarechtlichen Vorgaben einen "anderen Verjährungsbeginn" im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedingen.

Kumulierung von Urlaubsansprüchen

In der Praxis bedeutet dies: Erfüllt der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten nicht, können sich Urlaubsansprüche über mehrere Jahre kumulieren. Der nicht verfallene Urlaub aus dem Vorjahr tritt zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Kommt der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nach, kann er sich später nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verjährt dann nach der regulären Dreijahresfrist des § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn ist hierbei in der Regel das Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat.

Kurz und knapp

Der Verjährung von Urlaub oder Resturlaub spielt in der Praxis eine geringere Rolle als der Verfall von Urlaubsabgeltung durch Ausschlussfristen.

7. Berechnung: Beispiele und Rechenregeln

Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und einem zusätzlichen (übergesetzlichen) oder vertraglich gewährten Sonderurlaub.

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: Hier gelten die strengen Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. Eine anteilige Berechnung findet grundsätzlich nur im Eintritts- oder Austrittsjahr statt, und zwar vor Ablauf der Wartezeit oder wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch.

  • Übergesetzlicher oder vertraglicher Sonderurlaub: Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage über den gesetzlichen Anspruch hinaus, kann er im Arbeitsvertrag ausdrücklich festlegen, wie diese Tage zu behandeln sind. Er kann etwa bestimmen, dass beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte kein voller Anspruch entsteht oder dass keine Abgeltung für Sonderurlaub erfolgt. Ohne eine ausdrückliche Regelung gilt im Zweifel dieselbe Behandlung wie beim gesetzlichen Urlaub.

Beispiele:

  • Arbeitnehmer hat bei 20 Tagen gesetzlichen Urlaub im Jahr am Jahresende noch 8 Tage offen → diese sind abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
  • Eintritt am 1. April: Der gesetzliche Anspruch entsteht anteilig (2/3 des Jahresurlaubs).
  • Ausscheiden am 30. September nach erfüllter Wartezeit: Der volle gesetzliche Mindesturlaub wird fällig; beim Sonderurlaub kann eine abweichende Regelung greifen, sofern vertraglich vereinbart.
FallFolge
Resturlaub wegen KrankheitÜbertragung, ggf. über das Jahresende hinaus, solange keine Belehrung und Aufforderung des Arbeitgebers erfolgt (spielt nur eine Rolle, wenn Gewährung möglich ist)
Resturlaub wegen betrieblicher VorgabenÜbertragung möglich, Arbeitgeber muss jedoch rechtzeitig informieren
Resturlaub bei BeendigungAnspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs (Sonderurlaub nur, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen)
Mitarbeiter wurde nicht informiertRisiko des Arbeitgebers: Verfall tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer klar aufgefordert und belehrt wurde

Kurz und knapp

Sonderurlaub kann eigenen Regeln folgen. Der Arbeitgeber kann die Abgeltung / Auszahlung ausschließen.

8. Besondere Situationen

In der Praxis treten häufig besondere Konstellationen auf, die bei der Behandlung von Urlaubsansprüchen berücksichtigt werden müssen.

Teilzeitbeschäftigte

Die Anzahl der Urlaubstage hängt nicht von der Stundenzahl, sondern allein von den Arbeitstagen pro Woche ab. Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub. Beispiel: Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat bei vier Wochen Mindesturlaub Anspruch auf 12 Urlaubstage.

Bei der Abgeltung gilt dieselbe Berechnung wie bei Vollzeitkräften: maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate, geteilt durch den entsprechenden Divisor (65 bei 5-Tage-Woche, 78 bei 6-Tage-Woche).

Beispielrechnung: Eine Teilzeitkraft arbeitet an drei Tagen pro Woche und verdient in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchschnittlich 2.400 € brutto pro Monat.

  • Monatsverdienst: 2.400 € × 3 = 7.200 € Gesamtverdienst
  • Tagesverdienst (bei 3-Tage-Woche → Berechnungsdivisor 39): 7.200 € ÷ 39 = 184,62 €
  • Offene 5 Urlaubstage × 184,62 € = 923,10 € Urlaubsabgeltung

Langzeiterkrankung

Ist der Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig, verfällt der Urlaub nicht, da er nicht genommen werden kann. Eine Belehrung durch den Arbeitgeber ändert daran nichts. Scheidet der Arbeitnehmer später aus, entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der je nach Dauer der Erkrankung sehr hoch ausfallen kann.

Betriebsbedingte Verhinderung

Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe nicht nehmen, wird der Anspruch automatisch ins Folgejahr übertragen. Ein Verfall ist ausgeschlossen, solange die Verhinderung fortbesteht. Auch eine Belehrung des Arbeitgebers führt hier nicht zum Verlust der Urlaubstage.

Resturlaub – kurz erklärt

Resturlaub entsteht, wenn geplante Urlaubstage nicht genommen werden. Der Jahresanspruch muss grundsätzlich im laufenden Jahr erfüllt werden; Ausnahmen gelten bei Krankheit oder betrieblich bedingter Nichtgewährung. Eine Verfall tritt aber nur selten ein. Übertragung ist möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen (z. B. Krankheit oder dringende betriebliche Gründe) oder wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vereinbaren. Arbeitgeber sollten dabei Fristen zur Nachholung setzen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub abzugelten. Die Abgeltung bemisst sich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst.

9. Praktische Empfehlungen und Checkliste

Für Arbeitgeber:

  • Urlaubsansprüche laufend dokumentieren.
  • Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich auf Resturlaub hinweisen und zur Urlaubsnahme auffordern.
  • Fristen zur Urlaubsnahme oder Übertragung setzen.

Für Arbeitnehmer:

  • Resturlaub notieren und rechtzeitig beantragen.
  • Bei krankheitsbedingter Nichtnahme Belege aufbewahren.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung prüfen und Einforderung dokumentieren.

Kurze Checkliste:

  • Liegt Resturlaub vor? → ja/nein
  • Wurde Beschäftigter informiert? → ja/nein
  • Wurde Frist zur Einholung gesetzt? → ja/nein
  • Bei Kündigung: Abgeltung berechnen und fordern

Rechtsaberatung in Berlin durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Für Mandanten aus Berlin biete ich als Anwalt für das Arbeitsrecht in Berlin Beratungstermine an — sowohl auf Deutsch als auch in englischer Sprache. Kontaktieren Sie die Kanzlei bei Fragen zu Resturlaub, Abgeltung oder Urlaubsverplanung.

english

As an employment lawyer in Berlin with extensive experience in labor law, I also offer consultation in English.

FAQ zur Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis

Was ist Resturlaub und wie entsteht er?

Resturlaub bezeichnet Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres (in der Regel das Kalenderjahr) nicht genommen hat. Er entsteht, wenn der gesetzliche oder vertragliche Urlaubsanspruch nicht vollständig in Anspruch genommen wird.

Wann verfällt Resturlaub nach aktueller Rechtsprechung?

Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Resturlaub nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn über den drohenden Verfall belehren. Ohne diese aktive Mitwirkung des Arbeitgebers bleibt der Urlaubsanspruch erhalten.

Bis wann kann Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der übertragene Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können abweichende Regelungen vorsehen.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist als reiner Geldanspruch zu betrachten.

Welchen Ausschlussfristen unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch?

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt als reiner Geldanspruch tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Diese Fristen sind oft sehr kurz (2-3 Monate) und beginnen mit der Fälligkeit des Anspruchs, in der Regel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigungsschutzklage beinhaltet nicht automatisch auch die Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs - dieser muss separat und ausdrücklich schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.

Können Resturlaubsansprüche verjähren?

Grundsätzlich unterliegen Urlaubsansprüche der regulären dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass diese Verjährung nicht greift, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. In diesem Fall können Urlaubsansprüche über viele Jahre hinweg kumulieren und der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Was passiert mit meinem Resturlaub während einer längeren Krankheit?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit bleiben Urlaubsansprüche grundsätzlich erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Ansprüche bei fortdauernder Krankheit bis zu 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres übertragen werden. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums können sie verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen.

Darf mein Arbeitgeber Überstunden mit Resturlaub verrechnen?

Nein, eine einseitige Verrechnung von Überstunden mit Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Urlaubsgewährung und Freizeitausgleich für Überstunden sind rechtlich verschiedene Konzepte mit unterschiedlichen Zwecken. Eine Verrechnung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers möglich, wobei der gesetzliche Mindesturlaub in jedem Fall gewährt werden muss.

Kann ich meinen Resturlaub in Geld umwandeln lassen, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden?

Grundsätzlich nein. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist eine Abgeltung des Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Eine Vereinbarung zur "Auszahlung" von Urlaubstagen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist in der Regel unwirksam. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers und dieser Zweck würde durch eine finanzielle Abgeltung umgangen.

Wie berechnet sich der Resturlaub bei Teilzeitbeschäftigung?

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch proportional zur Arbeitszeit berechnet. Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Bei einer 3-Tage-Woche und einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei 5-Tage-Woche) beträgt der anteilige Urlaubsanspruch 12 Tage (3/5 × 20 = 12). Bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt während des Jahres ist eine anteilige Berechnung vorzunehmen.

Was geschieht mit meinem Resturlaub während der Elternzeit?

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Elternzeit, jedoch kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 BEEG). Diese Kürzungsmöglichkeit muss der Arbeitgeber ausdrücklich erklären, sie erfolgt nicht automatisch. Nicht gekürzter Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist nach Ende der Elternzeit zu gewähren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Welche Beweislast gilt bei Streit um Resturlaub?

Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass er den Urlaub ordnungsgemäß gewährt hat oder dass er seiner Mitwirkungspflicht (Information und Aufforderung zur Urlaubsnahme) nachgekommen ist. Der Arbeitnehmer hingegen muss nachweisen, dass er einen Urlaubsanspruch hatte und diesen geltend gemacht hat. Dokumentationen wie Urlaubsanträge, Genehmigungen oder Arbeitszeitnachweise sind dabei hilfreich.

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