Darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch jede Frage stellen?
Nein. Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsverfahren nur solche Fragen stellen, die einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Arbeitsplatz haben und bei denen er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Fragen zur Intimsphäre, zu Diskriminierungsmerkmalen oder zu Themen, die nicht für die ausgeschriebene Stelle relevant sind, sind unzulässig.
Kann ich unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch lügen beantworten?
Ja, das ist sogar zulässig. Wenn der Arbeitgeber eine unzulässige Frage stellt, darf der Bewerber diese unbeantwortet lassen oder bewusst falsch beantworten. Der Bewerber läuft dabei keine rechtlichen Risiken – der Arbeitsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, sofern die Lüge nur eine unzulässige Frage betrifft.
Was sind Beispiele für unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch?
Unzulässig sind in der Regel Fragen nach Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Familienstand, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, sexueller Identität, Schwerbehinderung (wenn nicht relevant), nicht einschlägigen Vorstrafen oder privaten Vermögensverhältnissen. Auch Fragen nach politischen Überzeugungen oder persönlichen Lebensumständen, die nicht für die Arbeit relevant sind, sind meist unzulässig.
Kann der Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich bei einer unzulässigen Frage gelogen habe?
Nein, in der Regel nicht. Wenn Sie bei einer unzulässigen Frage falsch geantwortet haben, kann der Arbeitgeber Ihnen nicht wegen dieser Lüge kündigen. Die Kündigung wäre rechtswidrig und unwirksam, sofern die Unwahrheit allein eine unzulässige Frage betrifft. Anders ist es bei Lügen zu zulässigen Fragen – hier kann eine Kündigung möglich sein.
Welche Rechte habe ich, wenn der Arbeitgeber mich wegen einer unzulässigen Frage diskriminiert?
Wenn der Arbeitgeber eine unzulässige Frage nach Diskriminierungsmerkmalen stellt und Sie deshalb nicht eingestellt werden, können Sie Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen. Sie können eine Entschädigung verlangen, und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Frage nicht der Grund für die Nichteinstellung war. Die Beweislast liegt bei ihm, nicht bei Ihnen.
Kann ich Geld von dem Arbeitgeber fordern, wenn er mich diskriminiert hat?
Ja, nach § 15 AGG können Sie Schadensersatz und eine Entschädigung verlangen. Diese kann sowohl materielle Schäden (zum Beispiel entgangenes Einkommen, wenn Sie eingestellt worden wären) als auch immaterielle Schäden (zum Beispiel Schmerzensgeld für emotionale Belastung) umfassen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ich Fragen zur Diskriminierung im Bewerbungsprozess habe?
In der Regel ja. Arbeitsrecht ist kompliziert, und die Beweisführung bei Diskriminierung erfordert Erfahrung und Sachkenntnis. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu erkennen, die Chancen Ihrer Klage realistisch einzuschätzen und Ihre Ansprüche durchzusetzen. In vielen Fällen lohnt sich eine Beratung von Anfang an.