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Probezeit – Begriff, gesetzliche Regelungen und rechtliche Besonderheiten

Probezeit - Lexikon
Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Probezeit.

Die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses wirft für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber Fragen auf: Wie lange darf sie dauern? Welche Kündigungsfristen gelten während der Probezeit? Und was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz?

Probezeit und ihre rechtliche Einordnung

Die Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich beide Seiten besser kennenlernen und die Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle getestet werden kann. Der Begriff der Probezeit wird im Gesetz in § 622 Abs. 3 BGB verwendet.

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Hinweis

Die Probezeit selbst ist kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern lediglich ein zeitlicher Abschnitt zu Beginn des regulären Arbeitsverhältnisses mit besonderen kündigungsrechtlichen Regelungen.

Kurz:

Die Probezeit ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist.

Gesetzliche Grundlagen der Probezeit

Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB normiert. Danach handelt sich um eine Regelung zur verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen während einer vereinbarten Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf.

Berufsausbildung

§ 20 BBiG eine spezielle Regelung vor, wonach die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern muss.

Vereinbarung notwendig

Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber eine Probezeit nicht ausdrücklich vereinbaren muss. Ohne entsprechende Vereinbarung gilt jedoch die reguläre Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wartezeit nach dem KSChG

Daneben definiert § 1 KSchG die sogenannte Wartezeit von sechs Monaten, vor deren Ablauf der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt.

Hinweis

Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit (zwei Wochen) gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Probezeit. Die Wartezeit nach dem KSchG (sechs Monate) hingegen läuft unabhängig davon.

Probezeit nach § 622 BGB vs. Wartezeit nach KSchG – der wichtige Unterschied

Häufig werden Probezeit und Wartezeit verwechselt – dabei handelt es sich um zwei rechtlich unterschiedliche Konzepte:

Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB

Die Probezeit nach § 622 BGB zeichnet sich durch eine verkürzte Kündigungsfrist Arbeitsvertrag von nur zwei Wochen aus. Sie muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden und darf maximal sechs Monate betragen. Wichtig zu verstehen ist, dass sich diese Regelung ausschließlich auf die Kündigungsfrist bezieht und nicht auf den Kündigungsschutz als solchen. In einem Arbeitsvertrag kann beispielsweise eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ab dem vierten Monat gilt dann die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist.

Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz definiert hingegen den Zeitraum, in dem der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift. Sie beträgt immer sechs Monate und gilt automatisch kraft Gesetz, ohne dass eine besondere Vereinbarung notwendig wäre. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit greift der Kündigungsschutz, allerdings nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit vier Monaten beschäftigt. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Kündigungsgrundes beenden, da die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Es muss lediglich die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden.

Übersicht

MerkmalProbezeit (§ 622 BGB)Wartezeit (§ 1 KSchG)
DauerMaximal 6 Monate, individuell vereinbarImmer 6 Monate
RechtswirkungVerkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen)Kein allgemeiner Kündigungsschutz
VereinbarungMuss explizit vereinbart werdenGilt automatisch kraft Gesetz
EndeNach vereinbarter Zeit (max. 6 Monate)Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

Hinweis

Auch nach Ablauf der Probezeit kann ein Arbeitnehmer noch ohne besonderen Grund gekündigt werden, solange die sechsmonatige Wartezeit nach dem KSchG noch nicht abgelaufen ist. Es gilt dann allerdings die längere gesetzliche Kündigungsfrist.

Beispiele zum Verhältnis von Probezeit und Wartezeit

Anbei finden Sie einige Beispiele zum Verhältnis der Probezeit zur Wartezeit.

Kündigung - zum Monatsende?

Ein Arbeitnehmer beginnt am 1. Januar eine Stelle. Es ist eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber kündigt am 15. März. → Es gilt die zweiwöchige Probezeitkündigungsfrist, unabhängig vom Monatsende.

Kündigung nach 3 monatiger Probezeit

Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Januar mit drei Monaten Probezeit. Der Arbeitgeber kündigt am 20. April. → Die Probezeit ist abgelaufen, aber die sechsmonatige Wartezeit nach dem KSchG noch nicht. Daher kann ohne besonderen Grund gekündigt werden, allerdings mit der Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.“

Kündigung nach 6 Monaten

Ein Arbeitnehmer startet am 1. Januar, die Probezeit endet am 30. Juni. Der Arbeitgeber kündigt am 10. Juli. → Die sechsmonatige Wartezeit ist vorbei, das KSchG greift. Eine Kündigung ist nur noch sozial gerechtfertigt möglich.

Kündigung und Schwangerschaft

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger und befindet sich noch in der Probezeit. Der Arbeitgeber kündigt währenddessen. → Die Kündigung ist unzulässig, da das Mutterschutzgesetz greift, auch wenn die Probezeit noch läuft.

Vereinbarung und maximale Dauer der Probezeit

Probezeit - Dauer

Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden:

Maximale Dauer

Für reguläre Arbeitsverhältnisse beträgt die maximale Dauer der Probezeit sechs Monate gemäß § 622 Abs. 3 BGB. Bei Ausbildungsverhältnissen sieht § 20 BBiG vor, dass die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauern muss.

Verlängerungsmöglichkeiten

Die Probezeit kann grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur bei einvernehmlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, wobei die Gesamtdauer von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. Bei längeren Ausfallzeiten, etwa durch Krankheit, ist eine Verlängerung nur dann zulässig, wenn dies bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war.

Häufige Irrtümer

In der Praxis bestehen einige hartnäckige Missverständnisse bezüglich der Probezeit. Eine stillschweigende Verlängerung der Probezeit ist rechtlich nicht möglich und eine über sechs Monate hinausgehende Probezeit ist unwirksam, mit Ausnahme besonderer tarifvertraglicher Regelungen in bestimmten Branchen. Auch darf die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit nicht unter zwei Wochen verkürzt werden.

Kündigung während der Probezeit

Besonderheiten bei der Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB beenden. Sofern die Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nach dem KSchG erfolgt, muss kein besonderer Kündigungsgrund vorliegen. Auch entfällt das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsvertrags nach § 102 BetrVG.

Auch während der Probezeit bestehen wichtige Einschränkungen für Kündigungen:

  • Diskriminierungsverbot (AGG): Eine Kündigung darf nicht aus Gründen erfolgen, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sind, etwa wegen Geschlecht, Religion oder Alter.

  • Schwangerschaft / Mutterschutz: Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft oder im Mutterschutzzeitraum unzulässig, unabhängig davon, ob die Probezeit läuft. Eine ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

  • Schwerbehinderte Menschen: Grundsätzlich ist für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX erforderlich. Ausnahme: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) gilt dieser besondere Kündigungsschutz noch nicht. Innerhalb dieses Zeitraums ist also keine Zustimmung des Integrationsamtes notwendig.

  • Maßregelungsverbot: Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie als Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Arbeitnehmerrechten erfolgt (z. B. Einlegen einer Beschwerde).

Die Form der Kündigung unterliegt auch während der Probezeit dem Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist demnach unwirksam. Gegen eine Kündigung während der Probezeit kann unter bestimmten Umständen eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, beispielsweise bei Diskriminierung oder Formfehlern.

Probezeitbefristung – eine Alternative zur Probezeit

Eine Alternative zur Vereinbarung einer regulären Probezeit ist die sogenannte Probezeitbefristung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis zur Erprobung ohne weiteren Sachgrund für maximal sechs Monate befristet werden. Diese spezielle Form der Befristung führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeit automatisch endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. Diese Form der Befristung kann allerdings nur einmal für denselben Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Im Anschluss ist jedoch ein unbefristetes oder ein aus anderen Gründen sachlich begründetes befristetes Arbeitsverhältnis möglich. In der Praxis kommt dies aber selten vor.

Für den Arbeitgeber bietet dieses Modell mehrere Vorteile. Er muss keine Kündigung aussprechen, da das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Auch muss er keine Kündigungsfrist einhalten und genießt größere Flexibilität bei der Personalplanung. Als Alternative zum traditionellen Beendigungsweg könnte auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht gezogen werden, falls sich während der Probezeit herausstellt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht sinnvoll ist.

Für den Arbeitnehmer hingegen bringt die Probezeitbefristung auch Nachteile mit sich. Er hat keine Sicherheit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und muss sich möglicherweise frühzeitig um eine neue Stelle bemühen, falls keine Verlängerung in Aussicht gestellt wird. Dies kann erhebliche Planungsunsicherheit verursachen.

Hinweis

Die Probezeitbefristung ist von der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu unterscheiden, die ebenfalls maximal zwei Jahre dauern darf, aber nicht ausdrücklich der Erprob ung dient.

Besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen

Probezeit - im Arbeitsverhältnis

Besonderheiten für spezielle Arbeitnehmergruppen

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen bezüglich der Probezeit:

Auszubildende

Für Auszubildende gelten nach § 20 BBiG besondere Bestimmungen zur Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat betragen und darf höchstens vier Monate dauern. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung ohne Begründung, wobei keine gesetzliche Kündigungsfrist vorgeschrieben ist. Diese Regelung trägt der besonderen Natur des Ausbildungsverhältnisses Rechnung, bei dem die Eignung für den gewählten Beruf erst festgestellt werden muss.

Schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern gelten grundsätzlich die gleichen Probezeitregelungen wie bei allen anderen Beschäftigten. Wichtig ist jedoch: Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, der normalerweise die Zustimmung des Integrationsamts zu einer Kündigung erfordert, gilt in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch nicht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber kann also einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in der Probezeit ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigen. Nach Ablauf der ersten sechs Monate greift dann der volle Sonderkündigungsschutz.

Schwangere Frauen

Für schwangere Frauen läuft die Probezeit normal weiter, jedoch greift der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz uneingeschränkt. Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Frau auch während der Probezeit nicht kündigen, sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Diese Schutzvorschrift soll sicherstellen, dass Frauen aufgrund ihrer Schwangerschaft keine beruflichen Nachteile erleiden.

Teilzeitkräfte

Bei Teilzeitbeschäftigten kann die Probezeit unter Umständen proportional verlängert werden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit deutlich verkürzt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise in einem Urteil vom 6.8.1997 (7 AZR 663/96) entschieden, dass bei einer 50%-Stelle eine Probezeit von bis zu 12 Monaten vereinbart werden kann. Der Gedanke dahinter ist, dass bei reduzierter Arbeitszeit mehr Kalenderzeit benötigt wird, um die Eignung des Arbeitnehmers angemessen beurteilen zu können.

Fehler und Fallstricke bei der Probezeit

Typische Fehler bei der Vereinbarung und Handhabung der Probezeit

Bei der Gestaltung und Durchführung der Probezeit treten in der Praxis häufig Fehler auf, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein grundlegender Fehler bei der Vereinbarung ist die fehlende schriftliche Fixierung der Probezeit im Arbeitsvertrag. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung gilt die normale Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Auch die Vereinbarung einer Probezeit von mehr als sechs Monaten ist rechtlich unwirksam, ebenso wie unklare Formulierungen, die nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich um eine echte Probezeit oder lediglich um einen Hinweis auf die Wartezeit des KSchG handelt.

Verlängerung der Probezeit

Während des Ablaufs der Probezeit ist eine einseitige Verlängerung durch den Arbeitgeber nicht möglich und rechtlich unwirksam. Die Verlängerung der Probezeit - auch später mit Zustimmung des Arbeitnehmers - über 6 Monate hinaus ist, fast nie rechtlich zulässig. Aber selbst wenn dies so wäre, so nützt diese dem Arbeiteber nur bei der Kündigungsfrist, nicht aber beim allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Kündigung muss schriftlich erfolgen

Bei der Kündigung während der Probezeit besteht die Gefahr einer formungültigen Kündigung, wenn die zwingend erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird. Auch eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist kann Probleme verursachen. Besonders schwerwiegend ist die Unkenntnis über den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen, der auch in der Probezeit gilt. In solchen Fällen kann eine personenbedingte Kündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung besondere rechtliche Hürden aufweisen.

Besondere Vorsicht ist bei der Kündigung schwangerer Frauen und Betriebsratsmitgliedern geboten. Hier gilt der Sonderkündigungsschutz auch während der Probezeit.

Probezeit kurz erklärt

Die Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten die Zusammenarbeit testen können.

Sie ist durch zwei rechtliche Aspekte gekennzeichnet:

  • Verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB
  • Maximale Dauer von 6 Monaten (bei Ausbildungsverhältnissen: 4 Monate)

Die Probezeit muss explizit vereinbart werden, während die Wartezeit nach dem KSchG automatisch gilt.

Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen:

  • Kündigungsfrist von nur 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich (solange die 6-monatige Wartezeit nach KSchG noch läuft)
  • Schriftform ist dennoch zwingend (§ 623 BGB)

Einschränkungen:

  • Keine diskriminierenden Kündigungen (AGG)
  • Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft) gilt auch in der Probezeit

Die Wartezeit nach § 1 KSchG ist vom Begriff der Probezeit zu unterscheiden:

  • Sie beträgt immer 6 Monate und läuft automatisch
  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz während dieser Zeit
  • Gilt in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern
  • Nach Ablauf greift der volle Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) zulässig

Die Wartezeit kann auch über die vereinbarte Probezeit hinausgehen.

Abschließende Hinweise

Die korrekte Handhabung der Probezeit und das Verständnis ihres Unterschieds zur Wartezeit nach dem KSchG sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig. Während die Probezeit die Kündigungsfrist verkürzt, bestimmt die Wartezeit, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz greift.

Bei Unsicherheiten bezüglich der Kündigung in der Probezeit, der Wirksamkeit von Probezeitvereinbarungen oder bei Sonderkündigungsschutz empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Für Mandanten aus den Berliner Bezirken Weißensee, Friedrichshain und Lichtenberg ist die Kanzlei in der Storkower Straße (Nähe S-Bahnhof Landsberger Allee) sehr gut erreichbar. Ich biete regelmäßig Beratungstermine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, die Fragen zu Probezeit und Kündigungsschutz haben.

Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei. Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht in Berlin berate und vertrete ich Mandanten aus Pankow/ Prenzlauer Berg.

Information for international employees

For international employees and companies in Berlin, understanding German probation period regulations can be challenging. As an employment lawyer in Berlin with extensive experience in labor law, I also offer consultation in English. The probation period ("Probezeit") in German employment law has specific legal implications that differ from other countries' regulations.

If you're facing issues with employment termination in Berlin during your probation period, it's important to understand your rights and obligations under German law. The reduced notice period of two weeks and the absence of general dismissal protection during the first six months can come as a surprise to many international employees.

Feel free to contact my office for consultation in English regarding probation periods, termination protection, and other employment law matters in Germany.

FAQ zur Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis

Wie lange darf eine Probezeit maximal dauern?

Die maximale Dauer einer Probezeit beträgt 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei Ausbildungsverhältnissen darf die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen. Eine vertraglich vereinbarte längere Probezeit ist unwirksam, soweit sie diese Grenzen überschreitet. Bei Teilzeitarbeit kann die Probezeit unter bestimmten Umständen proportional verlängert werden (z.B. bei einer 50%-Stelle auf bis zu 12 Monate).

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit nach dem KSchG?

Die Probezeit nach § 622 BGB und die Wartezeit nach § 1 KSchG sind zwei verschiedene rechtliche Konzepte: - Probezeit: Muss explizit vereinbart werden, kann bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen. - Wartezeit: Beträgt immer 6 Monate, gilt automatisch kraft Gesetz und bestimmt, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz greift. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen (bei Beachtung der geltenden Kündigungsfrist).

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Frist gilt nur, wenn eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung gilt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Muss ein Arbeitgeber während der Probezeit einen Grund für die Kündigung angeben?

Nein, während der Wartezeit nach dem KSchG (erste 6 Monate) muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben. Da die Probezeit in der Regel innerhalb dieser Wartezeit liegt, gilt: Eine Kündigung während der Probezeit ist ohne Angabe von Gründen möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei Diskriminierung (AGG), Kündigung wegen Schwangerschaft oder bei schwerbehinderten Menschen (hier ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich).

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine einseitige Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist nur durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig und nur, wenn die Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten wird. Bei längeren Ausfallzeiten (z.B. Krankheit) kann eine Verlängerung möglich sein, wenn dies vorher vertraglich vereinbart wurde. Eine stillschweigende Verlängerung ist rechtlich nicht möglich.

Welche Form muss eine Kündigung in der Probezeit haben?

Auch in der Probezeit muss eine Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig unterschrieben sein. Formfehler bei der Kündigung können zur Unwirksamkeit führen, selbst während der Probezeit.

Gilt für schwangere Frauen ein besonderer Kündigungsschutz in der Probezeit?

Ja, der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt uneingeschränkt auch während der Probezeit. Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Frau nicht kündigen, sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Für eine Kündigung in solchen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich, die nur in besonders gelagerten Fällen erteilt wird.

Was ist eine Probezeitbefristung?

Eine Probezeitbefristung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG) ist eine Alternative zur regulären Probezeit. Dabei wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung (ohne weiteren Sachgrund) für maximal 6 Monate vereinbart. Nach Ablauf endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Diese Befristung kann nur einmal für denselben Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Anschließend ist ein unbefristetes oder anders sachlich begründetes befristetes Arbeitsverhältnis möglich.

Kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?

Ja, wehren kann man sich immer, ob dies Erfolg hat, ist die Frage hier. Die Chancen einer Kündigungsschutzklage sind gut bei: - Formfehlern der Kündigung (z.B. fehlende Schriftform) - Diskriminierung nach dem AGG (z.B. wegen Geschlecht, Alter, Religion) - Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes (Schwangerschaft) - Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) - Sittenwidrigkeit der Kündigung - Verstoß gegen das Maßregelungs Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ohne besondere Umstände sind die Erfolgsaussichten während der Wartezeit jedoch gering, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.

Welche Besonderheiten gelten für Auszubildende in der Probezeit?

Für Auszubildende gelten nach § 20 BBiG besondere Regelungen: - Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate dauern - Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden - Die Kündigung muss schriftlich erfolgen - Eine Begründung ist nicht erforderlich Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

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