Wie lange darf eine Probezeit maximal dauern?
Die maximale Dauer einer Probezeit beträgt 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei Ausbildungsverhältnissen darf die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen. Eine vertraglich vereinbarte längere Probezeit ist unwirksam, soweit sie diese Grenzen überschreitet. Bei Teilzeitarbeit kann die Probezeit unter bestimmten Umständen proportional verlängert werden (z.B. bei einer 50%-Stelle auf bis zu 12 Monate).
Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Wartezeit nach dem KSchG?
Die Probezeit nach § 622 BGB und die Wartezeit nach § 1 KSchG sind zwei verschiedene rechtliche Konzepte:
- Probezeit: Muss explizit vereinbart werden, kann bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen.
- Wartezeit: Beträgt immer 6 Monate, gilt automatisch kraft Gesetz und bestimmt, ab wann der allgemeine Kündigungsschutz greift. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen (bei Beachtung der geltenden Kündigungsfrist).
Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Frist gilt nur, wenn eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung gilt auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Muss ein Arbeitgeber während der Probezeit einen Grund für die Kündigung angeben?
Nein, während der Wartezeit nach dem KSchG (erste 6 Monate) muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben. Da die Probezeit in der Regel innerhalb dieser Wartezeit liegt, gilt: Eine Kündigung während der Probezeit ist ohne Angabe von Gründen möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei Diskriminierung (AGG), Kündigung wegen Schwangerschaft oder bei schwerbehinderten Menschen (hier ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich).
Kann die Probezeit verlängert werden?
Eine einseitige Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist nur durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig und nur, wenn die Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten wird. Bei längeren Ausfallzeiten (z.B. Krankheit) kann eine Verlängerung möglich sein, wenn dies vorher vertraglich vereinbart wurde. Eine stillschweigende Verlängerung ist rechtlich nicht möglich.
Welche Form muss eine Kündigung in der Probezeit haben?
Auch in der Probezeit muss eine Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder mündlich ist unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig unterschrieben sein. Formfehler bei der Kündigung können zur Unwirksamkeit führen, selbst während der Probezeit.
Gilt für schwangere Frauen ein besonderer Kündigungsschutz in der Probezeit?
Ja, der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt uneingeschränkt auch während der Probezeit. Der Arbeitgeber darf einer schwangeren Frau nicht kündigen, sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Für eine Kündigung in solchen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich, die nur in besonders gelagerten Fällen erteilt wird.
Was ist eine Probezeitbefristung?
Eine Probezeitbefristung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG) ist eine Alternative zur regulären Probezeit. Dabei wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung (ohne weiteren Sachgrund) für maximal 6 Monate vereinbart. Nach Ablauf endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Diese Befristung kann nur einmal für denselben Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Anschließend ist ein unbefristetes oder anders sachlich begründetes befristetes Arbeitsverhältnis möglich.
Kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?
Ja, wehren kann man sich immer, ob dies Erfolg hat, ist die Frage hier. Die Chancen einer Kündigungsschutzklage sind gut bei:
- Formfehlern der Kündigung (z.B. fehlende Schriftform)
- Diskriminierung nach dem AGG (z.B. wegen Geschlecht, Alter, Religion)
- Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes (Schwangerschaft)
- Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- Sittenwidrigkeit der Kündigung
- Verstoß gegen das Maßregelungs
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ohne besondere Umstände sind die Erfolgsaussichten während der Wartezeit jedoch gering, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift.
Welche Besonderheiten gelten für Auszubildende in der Probezeit?
Für Auszubildende gelten nach § 20 BBiG besondere Regelungen:
- Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate dauern
- Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
- Eine Begründung ist nicht erforderlich
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund oder vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.