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Nebentätigkeit des Arbeitnehmers

Nebentätigkeit im Arbeitsrecht – Rechte und Pflichten

Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis. Als Arbeitnehmer fragt man sich, ob man neben dem Hauptjob, auch noch eine Nebentätigkeit ausüben darf?

Was ist eine Nebentätigkeit?

Als Nebentätigkeit bezeichnet jede entgeltliche oder umfangreiche unentgeltliche Beschäftigung neben dem Hauptarbeitsverhältnis (z. B. Zweitjob, Selbstständigkeit, Vereins- oder Familienunternehmen).

Grundsatz des Zweitjobs im Arbeitsverhältnis

Grundsatz: Nebentätigkeit ist erlaubt – aber nur, solange berechtigte Arbeitgeberinteressen nicht beeinträchtigt werden.

Wo ist der Nebenjob regelt?

Die rechtliche Grundlage für berufliche Nebentätigkeiten bildet Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), für andere entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit). Ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist daher unzulässig. Die entsprechenden Regelungen sind häufig Teil des Arbeitsvertrags, in dem die jeweiligen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers festgelegt werden.

Wo können Konflikte mit dem Arbeitgeber entstehen?

Typische Konfliktfelder: Wettbewerbsverbot, Arbeitszeitgrenzen, Leistungsminderung, Krankheit/Urlaub, Nutzung von Betriebsmitteln, Rufschädigung.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?

Bei Verstößen drohen arbeitsrechtliche Maßnahmen droht eine Kündigung, wobei sogar in Ausnahmefällen eine fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen denkbar wäre.

Rechtsgrundlagen für dem Nebenjob (Auswahl)

  • Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit)
  • Arbeitsvertragliche Treuepflicht
  • Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses (allg. Grundsatz; vgl. § 60 HGB für Handlungsgehilfen)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten – Tätigkeiten werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG)
  • § 8 BUrlG: Keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
  • § 15 Abs. 4 BEEG: Besonderer Erlaubnisvorbehalt während der Elternzeit
  • Mutterschutzgesetz: Besondere Schutzvorschriften können Nebentätigkeiten begrenzen

Genehmigungspflicht und Anzeige beim Zwei

Ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers, eine Nebentätigkeit genehmigen zu lassen. Allerdings kann sich eine Anzeigepflicht aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Steht nichts dort, so muss der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber nachfragen, ob er den Zweitjob ausüben darf!

Ausnahme

Auch wenn keine vertragliche Vereinbarung besteht, ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Anzeigepflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers berührt sein können, etwa im Hinblick auf Arbeitszeit, Sozialversicherung oder steuerrechtliche Aspekte.

Nebentätigkeitsverbotsklauseln?

Klauseln, die jede Nebentätigkeit unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, sind grundsätzlich wirksam. Allerdings darf der Arbeitgeber die Genehmigung nicht willkürlich verweigern, sondern nur aus berechtigten Gründen. Ein solcher Vorbehalt ist also kein Freibrief.

Arbeitgeber muss in der Regel den Zweitjob genehmigen

Die Rechtsprechung hat weit gefasste Verbote von Nebentätigkeiten einschränkend ausgelegt. Solche Verbote sind nur insoweit wirksam, wie der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass bestimmte Nebentätigkeiten unterbleiben.

Verweigerung nur bei berichtigten Gründen

Berechtigte Gründe für die Verweigerung einer Nebentätigkeit können zum Beispiel vorliegen, wenn die Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht, gegen Ruhe- oder Höchstarbeitszeiten verstößt, die Arbeitsleistung beeinträchtigt, den Ruf des Arbeitgebers schädigt oder wenn Betriebsgeheimnisse oder Betriebsmittel unzulässig genutzt werden.

Wettbewerb

Während des Arbeitsverhältnisses gilt ein absolutes Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer. Er darf keine Konkurrenztätigkeit ausüben, auch nicht als bloße Nebentätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist.

nachtragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur mit schriftlicher Vereinbarung und Karenzentschädigung wirksam. Dies kommt in der Praxis selten vor.

Arbeitszeitgesetz muss beachtet werden

Der Arbeitnehmer muss bei seiner Nebentätigkeit das Arbeitszeitgesetz beachten und darf nicht insgesamt länger als gesetzlich zulässig arbeiten.

Arbeitszeit

Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten für alle Beschäftigungen zusammen. Das bedeutet: Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob werden addiert, und die vorgeschriebenen Ruhezeiten – in der Regel elf Stunden – müssen eingehalten werden.

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, solange die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden und keine besonderen Schutzgesetze – etwa der Mutterschutz – entgegenstehen.

Höchstarbeitszeit und Folgen

Wird durch das zusätzliche Arbeitsverhältnis die zulässige Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG deutlich überschritten, kann das nachträglich aufgenommene Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung unwirksam sein.

Muster: Anzeige einer Nebentätigkeit an den Arbeitgeber

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

hiermit zeige ich eine Nebentätigkeit an:

  • Tätigkeit/Arbeitgeber/Auftraggeber: [Angabe]
  • Art der Tätigkeit: [Angabe, z. B. Verkauf, Beratung]
  • Geplanter Umfang: [Stunden pro Woche], Zeiten: [z. B. Sa/So 10–16 Uhr]
  • Beginn/Ende: [Datum – Datum]
  • Konkurrenzbezug: nein
  • Beachtung ArbZG/Erholungszweck: gewährleistet

Ich bitte um Genehmigung bis [Datum].

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


[Name, Datum]

Nebenjob im Urlaub und bei Krankheit

Während des Urlaubs ist jede Erwerbstätigkeit untersagt, die dem Erholungszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). Das bedeutet, dass der Urlaub primär der Erholung dienen soll und dieser darf nicht für belastende Nebenjobs genutzt werden. Gelegentliche leichte Tätigkeiten sind dagegen zulässig, solange sie die Erholung nicht vereiteln. In der Praxis wird dies kaum kontrolliert und spielt von daher so gut, wie keine Rolle.

Nebentätigkeit während einer Krankheit

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend, ob die Tätigkeit den Genesungsprozess beeinträchtigt. Arbeiten, die die Heilung verzögern oder verhindern – etwa körperliche Belastung trotz Rückenleiden – sind unzulässig. Erlaubt sein können hingegen leichte Tätigkeiten, die die Genesung sogar fördern können.

Rechtsfolge bei Verstößen

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. In Betracht kommen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, je nach Schwere des Verstoßes. Die Kündigung ist aber der Ausnahmefall.

Kündigungsrisiken und Sanktionen

Pflichtverstöße (unerlaubte Konkurrenz, falsche Angaben bei der Genehmigung, massive Arbeitszeitverstöße, genesungswidrige Tätigkeit) können Abmahnung und – je nach Schwere – eine verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung rechtfertigen.

fristlose Kündigung

Bei Verstößen gegen ein rechtswirksam vereinbartes ausdrückliches Nebentätigkeitsverbot kommt auch ausnahmesweise eine fristlose Kündigung in Betracht.

Schadenersatz (sehr selten)

In besonderen Fällen, wenn die Nebentätigkeit zu einer Beeinträchtigung des Hauptarbeitsverhältnisses führt, können auch Schadensersatzansprüche entstehen.

Kündigungsschutzklage

Gegen eine Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.

Muster: Vertragliche Regelung zur Nebentätigkeit

Musterklausel Nebentätigkeit

Anderweitige Tätigkeiten

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft den vertraglichen Aufgaben zu widmen. Entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind deshalb nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geschäftsleitung/des Vorgesetzten gestattet.

Die Genehmigung zur Nebentätigkeit ist zu erteilen, wenn sich die Gesamtarbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes hält, die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht beeinträchtigt und nicht für ein Konkurrenzunternehmen ausgeübt wird.

Nebentätigkeit – kurz erklärt

Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig. Genehmigungspflichten ergeben sich aus Vertrag/Betriebsvereinbarung/Tarif. Kein Wettbewerb, keine Verletzung von ArbZG, keine Leistungsminderung, keine Rufschädigung, keine Nutzung von Betriebsgeheimnissen. Im Urlaub keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit; bei Krankheit darf die Genesung nicht beeinträchtigt werden. Bei Verstößen drohen Abmahnung, verhaltens- oder fristlose Kündigung.

Praxis-Hinweise

  • Nebentätigkeit frühzeitig anzeigen, Eckdaten präzise benennen.
  • Zeiten dokumentieren (Arbeitszeitsummen/Erholungszeiten nachweisbar halten).
  • Bei Branchen- oder Kundenüberschneidung vorab schriftliche Klarstellung einholen.
  • Änderungen (Umfang/Art) erneut anzeigen.
  • Bei Streit: rechtlichen Rat einholen und Fristen zur Kündigungsschutzklage beachten.
  • Besondere Vorsicht bei "Schwarzarbeit": Auch wenn Schwarzgeldabreden den Arbeitsvertrag nicht komplett nichtig machen, drohen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Arten von Nebentätigkeitsklauseln im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag finden sich unterschiedliche Arten von Klauseln zur Regelung von Nebentätigkeiten:

Deklaratorische Klauseln

Diese wiederholen lediglich bestehendes Recht (z.B. Verweis auf §§ 60, 61 HGB zum Wettbewerbsverbot oder Wiederholung des § 8 BUrlG zum Urlaubszweck). Sie sind rechtlich unbedenklich, aber überflüssig.

Konstitutive Klauseln

Diese schaffen eigenständige Verbote oder Genehmigungspflichten, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob sie berechtigte Arbeitgeberinteressen schützen.

Genehmigungsvorbehaltsklauseln

Hierbei wird die Aufnahme einer Nebentätigkeit von einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers abhängig gemacht. Diese sind grundsätzlich zulässig, die Genehmigung darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden.

Anzeigepflichtklauseln

Diese verpflichten den Arbeitnehmer lediglich zur Mitteilung einer Nebentätigkeit, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist.

Rechtsprechung

Bei der Bewertung von Arbeitgeberinteressen differenziert die Rechtsprechung zunehmend. Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung rechtfertigt ein Verbot. Es muss eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder berechtigter Interessen vorliegen. Selbst bei Konkurrenzunternehmen können einfache Nebentätigkeiten zulässig sein, wenn sie nur zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Schwarzarbeit als Nebentätigkeit

Schwarzarbeit verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und kann mit Bußgeldern für Auftragnehmer und Auftraggeber geahndet werden. Zivilrechtlich sind Schwarzarbeitsverträge wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Hauptarbeitsverhältnis

Dem Arbeitgeber steht wegen einer Schwarzarbeit des Arbeitnehmers allein aus diesem Grund noch kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch zu. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schützt primär die Allgemeinheit vor Steuer- und Sozialversicherungshinterziehung, nicht den individuellen Arbeitgeber.

Kündigung bei Schwarzarbeit

Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn durch die Schwarzarbeit zusätzlich Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt werden (z.B. Wettbewerbsverbot, Arbeitszeitvorschriften) oder die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird.

Abschließende Hinweise zum Nebenjob im Arbeitsverhältnis

Anwaltliche Beratung in Berlin

Bei Fragen empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

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Information about severance pay and termination is available in English - visit our Employment Lawyer Berlin page or use our Severance pay calculator Germany for initial guidance.

Persönliche Beratung für Mandanten aus angrenzenden Bezirken

Für persönliche Beratung vor Ort: Arbeitsrecht Prenzlauer Berg | Arbeitsrecht Friedrichshain | Arbeitsrecht Lichtenberg | Arbeitsrecht Weißensee | Arbeitsrecht Pankow

FAQ zur Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis

Darf ich als Arbeitnehmer grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen?

Ja, grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen. Dies leitet sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ab. Bei nicht-beruflichen Tätigkeiten gilt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Freiheiten können jedoch durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eingeschränkt sein. Zudem darf die Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.

Muss ich meinen Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren?

Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur vorherigen Information oder Genehmigung. Allerdings kann sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht eine Anzeigepflicht ergeben, wenn die Nebentätigkeit Arbeitgeberinteressen berühren könnte (z.B. bei arbeitszeit-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Auswirkungen). In den meisten Arbeitsverträgen sind jedoch Klauseln enthalten, die eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorsehen. Diese Klauseln sind in der Regel wirksam, solange die Genehmigung nicht willkürlich verweigert wird, sondern nur aus sachlich berechtigten Gründen.

Welche Nebentätigkeiten sind generell verboten?

Generell verboten sind Nebentätigkeiten, die: - in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen (Wettbewerbsverbot) - zur Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten führen - die Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen - Betriebsgeheimnisse oder -mittel unerlaubt nutzen - dem Ansehen des Arbeitgebers schaden können - im Urlaub den Erholungszweck vereiteln - bei Krankheit den Genesungsprozess behindern

Darf ich während meines Urlaubs einer Nebentätigkeit nachgehen?

Gemäß § 8 BUrlG dürfen Sie während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck (Erholung) widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. Gelegentliche, leichte Tätigkeiten sind möglich, wenn sie den Erholungszweck nicht gefährden. Maßgeblich ist die Intensität und der Umfang der Tätigkeit sowie deren Auswirkung auf die Erholung. Eine regelmäßige, belastende Nebentätigkeit im Urlaub kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist eine Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit erlaubt?

Bei Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend, ob die Nebentätigkeit den Genesungsprozess gefährdet. Tätigkeiten, die die Genesung verzögern könnten (z.B. körperliche Arbeit trotz Rückenleiden), sind unzulässig und können eine Kündigung rechtfertigen. Leichte, genesungsförderliche Tätigkeiten können hingegen zulässig sein. Im Zweifel sollten Sie dies mit Ihrem Arzt besprechen und gut dokumentieren.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei unerlaubter Nebentätigkeit?

Bei Verstößen gegen Nebentätigkeitsregeln können folgende Konsequenzen drohen: - Abmahnung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Fristlose Kündigung bei schweren Verstößen (z.B. Konkurrenz) - Schadenersatzansprüche - Rückforderung von Vergütung bei Arbeitszeit-/Urlaubsmissbrauch - Widerruf der Genehmigung einer zuvor erlaubten Nebentätigkeit Die Schwere der Sanktion hängt vom Einzelfall und der Schwere des Verstoßes ab.

Was gilt für Nebentätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung?

Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Grundregeln wie für Vollzeitbeschäftigte, jedoch mit mehr zeitlichem Spielraum. Auch hier gilt: kein Wettbewerb zum Arbeitgeber, Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen (alle Tätigkeiten zusammen) und keine Beeinträchtigung der Haupttätigkeit. Bei einer Teilzeitstelle, die auf Wunsch des Arbeitgebers reduziert wurde, kann dieser in der Regel keine umfassenden Nebentätigkeitsbeschränkungen durchsetzen. Ein Nebentätigkeitsverbot für Teilzeitkräfte, die nur wegen der Teilzeit überhaupt Zeit für eine Nebentätigkeit haben, ist nach der Rechtsprechung des BAG besonders kritisch zu prüfen.

Wie ist die Rechtslage bei Nebentätigkeiten während der Elternzeit?

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Erlaubnisvorbehalt gemäß § 15 Abs. 4 BEEG. Eine Nebentätigkeit ist bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Nebentätigkeit darf fortgesetzt werden, sofern sie den zeitlichen Rahmen nicht überschreitet.

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