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Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

Mutterschutz im Arbeitsrecht – Rechte und Pflichten

Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Mutterschutz im Arbeitsverhältnis.

Der Mutterschutz unterliegt dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), das zuletzt 2017 grundlegend reformiert wurde. Ziel der Reform war die Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen und die Förderung der Teilhabe schwangerer und stillender Frauen am Berufsleben. Viele Regelungen der alten Mutterschutzarbeitsverordnung wurden ins MuSchG übernommen, um einen diskriminierungsfreien Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Im Zusammenhang mit Mutterschutz sind auch die Themen Kündigung Arbeitsvertrag und Kündigungsschutzklage relevant, da während der Schwangerschaft und nach der Geburt ein besonderer Kündigungsschutz gilt.

Persönlicher Anwendungsbereich

Das MuSchG gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, also nicht nur für klassische Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen (§ 1 Abs. 2 MuSchG).

Beschäftigungsverbote und unzulässige Tätigkeiten

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind (§ 16 MuSchG). In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG), es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit – diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.

Unzulässige Tätigkeiten sind in § 11 MuSchG geregelt. Stillende Mütter dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben (§ 12 MuSchG), und der Arbeitgeber muss auf Verlangen Zeit zum Stillen freigeben (§ 7 Abs. 2 MuSchG).

Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten (§§ 4–6 MuSchG). Ausnahmen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ausdrücklicher Einwilligung der Frau möglich (§ 28 MuSchG).

Anzeige- und Nachweispflichten

Schwangere sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin möglichst früh mitteilen (§ 15 MuSchG). Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren. Unbefugte Mitteilungen an Dritte sind untersagt (§ 27 MuSchG).

Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld

Vor der Geburt gilt eine Schutzfrist von sechs Wochen, nach der Geburt von acht Wochen (§ 3 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt ebenfalls ein besonderer Schutz.

Während der Schutzfristen besteht ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§§ 19, 20 MuSchG). Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG).

Rechte und Pflichten während der Schwangerschaft

  • Schwangere dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden.
  • Arbeitgeber müssen für sichere Arbeitsbedingungen sorgen und ggf. Aufgaben oder Arbeitszeiten anpassen.
  • Kündigungsschutz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch bei Fehlgeburt nach der 12. Woche. Mehr zum Thema finden Sie unter Besonderer Kündigungsschutz.
  • Die Mitteilung der Schwangerschaft muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, Ausnahmen gelten bei unverschuldetem Fristversäumnis.
  • Nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung möglich (z. B. Existenzgefährdung des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung).
  • Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Angabe der Gründe.

Stillzeit und Arbeitszeitregelungen

Stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur mit behördlicher Zustimmung und ausdrücklicher Einwilligung möglich. Arbeitgeber müssen Zeit zum Stillen gewähren.

Gefährdungsbeurteilung und Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 10 MuSchG) und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Mutter und des Kindes zu treffen (§§ 9 ff. MuSchG).

Urlaub und Gratifikationen

Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten für den Urlaubsanspruch (§ 24 MuSchG). Nicht genommener Urlaub kann nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder nächsten Kalenderjahr beansprucht werden. Mutterschutzzeiten dürfen nicht zum Ausschluss von Gratifikationen oder beruflichen Aufstiegschancen führen.

Praxistipp

Die Zuweisung alternativer Tätigkeiten durch den Arbeitgeber muss konkret erfolgen. Unklare oder nicht ausgesprochene Direktionsmaßnahmen gehen im Streitfall zu Lasten des Arbeitgebers.

Hinweis

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist wichtig, um die Mutterschutzrechte geltend zu machen. Nach der Mitteilung muss der Arbeitgeber alle gesetzlichen Vorgaben beachten und die Aufsichtsbehörde informieren.

Muster: Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber

Muster für die Mitteilung der Schwangerschaft

Muster für eine Mitteilung der Schwangerschaft

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name Arbeitgeber],

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich schwanger bin. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der [Datum]. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie eine ärztliche Bescheinigung benötigen.

Mit freundlichen Grüßen [Name Arbeitnehmerin]

Kündigung während der Schwangerschaft – Was gilt im Arbeitsrecht?

Mutterschutz und Schwangerschaft
Wichtig: Im deutschen Arbeitsrecht besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG).

Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Die Mitteilung der Schwangerschaft muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Bei unverschuldetem Fristversäumnis ist eine spätere Mitteilung zulässig.

Auch vor Arbeitsantritt gilt der Kündigungsschutz. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Gründe enthalten.

Tipp: Betroffene sollten sich im Falle einer Kündigung während der Schwangerschaft sofort rechtlich beraten lassen und prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.

Tipp

Arbeitnehmerinnen sollten sich frühzeitig über ihre Rechte im Mutterschutz informieren. Arbeitgeber müssen alle gesetzlichen Vorgaben zum Mutterschutz und Arbeitsschutz beachten.

Mutterschutz und Elternzeit

Erkrankt eine Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf die Mutterschutzfrist angerechnet. Die Arbeitnehmerin muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und nachweisen.

Nach der Mutterschutzfrist besteht Anspruch auf Elternzeit und weiteren Schutz nach deutschem Arbeitsrecht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten ebenfalls besondere Voraussetzungen für Schwangere und Eltern.

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis – kurz erklärt!

Arbeitnehmerinnen sollten den Arbeitgeber möglichst früh über die Schwangerschaft und den Geburtstermin informieren. Auf Verlangen muss eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den Geburtstermin vorgelegt werden. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten – rechtlicher Rat ist empfehlenswert. Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten für den Urlaubsanspruch. Nicht genommener Urlaub kann nach Ablauf der Schutzfristen nachgeholt werden.

Finanzielle Leistungen während des Mutterschutzes

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Mutterschutzfristen haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf finanzielle Leistungen:

  • Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 Euro pro Kalendertag, § 19 MuSchG)
  • Arbeitgeberzuschuss zur Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt (§ 20 MuSchG)
  • Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen: Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate (§ 18 MuSchG)

Versicherungsschutz

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit besteht voller Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber bzw. bei Bezug von Elterngeld vom Staat übernommen. Der Versicherungsschutz bleibt dadurch lückenlos bestehen.

Erstattung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können sich die Aufwendungen für Mutterschaftsgeld-Zuschüsse und Mutterschutzlohn über das U2-Umlageverfahren bei ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe.

Betriebliche Pflichten des Arbeitgebers

Informationspflicht

Der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich über die Schwangerschaft einer Beschäftigten informieren (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Unbefugte Weitergabe dieser Information an Dritte ist untersagt.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet (§ 10 MuSchG):

  • Eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz durchzuführen, an dem Frauen beschäftigt werden
  • Unverzügliche und verantwortbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sobald eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde
  • Den Arbeitsplatz ggf. umzugestalten oder eine andere zumutbare Tätigkeit anzubieten
  • Bei Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung ein Beschäftigungsverbot auszusprechen

Die Gefährdungsbeurteilung muss Risiken durch körperliche Belastungen, Gefahrstoffe, Biostoffe, Strahlung, Hitze, Kälte und psychische Belastungen erfassen.

Einhaltung der Mutterschutzvorschriften

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass:

  • Beschäftigungsverbote eingehalten werden
  • Keine unzulässigen Tätigkeiten zugewiesen werden
  • Arbeitszeiten (Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) eingehalten werden
  • Stillzeiten gewährt werden
  • Der Kündigungsschutz beachtet wird

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Mutterschutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 MuSchG). Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen können zudem Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin entstehen.

Mutterschutz bei besonderen Beschäftigungsformen

Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von der Form:

  • Geringfügige Beschäftigung (Minijobs, Aushilfen)
  • Teilzeitbeschäftigte und Teilzeitarbeitsverhältnisse
  • Auszubildende und dual Studierende
  • Befristete Arbeitsverhältnisse
  • Praktikantinnen (auch Pflichtpraktika)
  • Schülerinnen und Studentinnen bei Ausbildung und Studium

Befristete Arbeitsverhältnisse

Bei befristeten Verträgen gilt:

  • Während der Mutterschutzfristen besteht Kündigungsschutz
  • Der befristete Vertrag endet jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt – eine automatische Verlängerung erfolgt nicht
  • Eine ordentliche Kündigung ist während des Mutterschutzes ausgeschlossen
  • Nach § 17 Abs. 2 MuSchG ist eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung in besonderen Ausnahmefällen möglich

Probezeit

Der Mutterschutz gilt auch während der Probezeit. Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit ist während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung unwirksam.

Checklisten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber

Checkliste für Arbeitnehmerinnen

Schwangerschaft mitteilen: Möglichst frühzeitig den Arbeitgeber informieren ✓ Ärztliche Bescheinigung: Zeugnis über Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin vorlegen ✓ Individuelles Beschäftigungsverbot: Bei gesundheitlichen Risiken ärztliches Attest einholen ✓ Mutterschaftsgeld beantragen: Rechtzeitig bei der Krankenkasse (spätestens sieben Wochen vor Geburtstermin) ✓ Arbeitgeberzuschuss: Arbeitgeber informieren und Bescheinigung der Krankenkasse vorlegen ✓ Schutzfristen beachten: 6 Wochen vor und 8 Wochen (bei Früh-/Mehrlingsgeburt 12 Wochen) nach der Geburt ✓ Kündigungsschutz: Bei Kündigung innerhalb von zwei Wochen Schwangerschaft mitteilen ✓ Elternzeit planen: Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn stellen ✓ Urlaub sichern: Nicht genommener Urlaub verfällt nicht und kann nach dem Mutterschutz genommen werden

Checkliste für Arbeitgeber

Gefährdungsbeurteilung: Für alle Arbeitsplätze mit weiblichen Beschäftigten durchführen ✓ Aufsichtsbehörde informieren: Unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ✓ Arbeitsplatz anpassen: Schutzmaßnahmen ergreifen, ggf. Umsetzung oder Freistellung ✓ Beschäftigungsverbote beachten: Vor und nach der Geburt sowie bei ärztlichem Attest ✓ Arbeitszeiten einhalten: Keine Nacht-, Sonn-, Feiertags- oder Mehrarbeit ✓ Stillzeiten gewähren: Mindestens zweimal täglich je 30 Minuten bzw. einmal 60 Minuten ✓ Zuschuss zahlen: Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt während der Schutzfristen ✓ Erstattung beantragen: U2-Umlageverfahren bei der Krankenkasse nutzen ✓ Kündigungsschutz beachten: Keine Kündigung während Schwangerschaft und vier Monate nach Entbindung ✓ Sozialversicherung: Beiträge während Mutterschutz und Elternzeit korrekt abführen ✓ Dokumentation: Alle Maßnahmen und Bescheinigungen sorgfältig dokumentieren

Abschließende Hinweise zum Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

Mutterschutz und Elternzeit sind wichtige Themen im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, um Konflikte zu vermeiden.

Weitere Informationen zu angrenzenden Themen finden Sie im Lexikon unter Kündigung Arbeitsvertrag, Besonderer Kündigungsschutz und personenbedingte Kündigung.

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FAQ zum Thema Mutterschutz und Beschäftigung

Was ist Mutterschutz im Arbeitsverhältnis?

Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter vor und nach der Geburt schützen. Dazu gehören das Kündigungsverbot, die Mutterschutzfristen, Beschäftigungsverbote, der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn sowie besondere Arbeitsschutzmaßnahmen.

Wann beginnt und endet die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Darf einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt werden?

Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung möglich.

Welche finanziellen Leistungen erhalten Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz?

Während der Mutterschutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn.

Welche Pflichten hat die Arbeitnehmerin im Mutterschutz?

Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber möglichst früh über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Sie muss außerdem bei erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen mitwirken.

Was passiert nach der Mutterschutzfrist?

Nach der Mutterschutzfrist haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Elternzeit und weiteren besonderen Schutz nach deutschem Arbeitsrecht. Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten für den Urlaubsanspruch.

Gilt der Mutterschutz auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende?

Ja, der Mutterschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen – unabhängig von Arbeitszeit, Beschäftigungsart, Ausbildungsverhältnis, Praktikum, Schul- oder Studienstatus.

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