Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht von A bis Z beschäftigt sich heute mit dem Thema Mutterschutz im Arbeitsverhältnis.
Der Mutterschutz unterliegt dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), das zuletzt 2017 grundlegend reformiert wurde. Ziel der Reform war die Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen und die Förderung der Teilhabe schwangerer und stillender Frauen am Berufsleben. Viele Regelungen der alten Mutterschutzarbeitsverordnung wurden ins MuSchG übernommen, um einen diskriminierungsfreien Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Im Zusammenhang mit Mutterschutz sind auch die Themen Kündigung Arbeitsvertrag und Kündigungsschutzklage relevant, da während der Schwangerschaft und nach der Geburt ein besonderer Kündigungsschutz gilt.
Persönlicher Anwendungsbereich
Das MuSchG gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, also nicht nur für klassische Arbeitsverhältnisse, sondern auch für Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen (§ 1 Abs. 2 MuSchG).
Beschäftigungsverbote und unzulässige Tätigkeiten
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind (§ 16 MuSchG). In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG), es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit – diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.
Unzulässige Tätigkeiten sind in § 11 MuSchG geregelt. Stillende Mütter dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben (§ 12 MuSchG), und der Arbeitgeber muss auf Verlangen Zeit zum Stillen freigeben (§ 7 Abs. 2 MuSchG).
Mehrarbeit, Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich verboten (§§ 4–6 MuSchG). Ausnahmen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ausdrücklicher Einwilligung der Frau möglich (§ 28 MuSchG).
Anzeige- und Nachweispflichten
Schwangere sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin möglichst früh mitteilen (§ 15 MuSchG). Der Arbeitgeber muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren. Unbefugte Mitteilungen an Dritte sind untersagt (§ 27 MuSchG).
Mutterschutzfristen und Mutterschaftsgeld
Vor der Geburt gilt eine Schutzfrist von sechs Wochen, nach der Geburt von acht Wochen (§ 3 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Behinderung des Kindes verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt ebenfalls ein besonderer Schutz.
Während der Schutzfristen besteht ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§§ 19, 20 MuSchG). Bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG).
Rechte und Pflichten während der Schwangerschaft
- Schwangere dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden.
- Arbeitgeber müssen für sichere Arbeitsbedingungen sorgen und ggf. Aufgaben oder Arbeitszeiten anpassen.
- Kündigungsschutz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch bei Fehlgeburt nach der 12. Woche. Mehr zum Thema finden Sie unter Besonderer Kündigungsschutz.
- Die Mitteilung der Schwangerschaft muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, Ausnahmen gelten bei unverschuldetem Fristversäumnis.
- Nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist eine Kündigung möglich (z. B. Existenzgefährdung des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung).
- Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Angabe der Gründe.
Stillzeit und Arbeitszeitregelungen
Stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, Nachtarbeit oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur mit behördlicher Zustimmung und ausdrücklicher Einwilligung möglich. Arbeitgeber müssen Zeit zum Stillen gewähren.
Gefährdungsbeurteilung und Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 10 MuSchG) und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Mutter und des Kindes zu treffen (§§ 9 ff. MuSchG).
Urlaub und Gratifikationen
Mutterschutzzeiten gelten als Beschäftigungszeiten für den Urlaubsanspruch (§ 24 MuSchG). Nicht genommener Urlaub kann nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder nächsten Kalenderjahr beansprucht werden. Mutterschutzzeiten dürfen nicht zum Ausschluss von Gratifikationen oder beruflichen Aufstiegschancen führen.
Praxistipp
Die Zuweisung alternativer Tätigkeiten durch den Arbeitgeber muss konkret erfolgen. Unklare oder nicht ausgesprochene Direktionsmaßnahmen gehen im Streitfall zu Lasten des Arbeitgebers.

