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Leiharbeit – Begriff und Bedeutung im Arbeitsrecht

Leiharbeit im Arbeitsrecht

Leiharbeit (auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer von einem Verleiher (Zeitarbeitsfirma) an einen Entleiher (Kundenfirma) zur Arbeitsleistung überlassen wird. Das Arbeitsverhältnis besteht dabei zwischen Leiharbeiter und Verleiher, während die Arbeitsleistung beim Entleiher erbracht wird.


Mehr zu arbeitsrechtlichen Begriffen finden Sie in unserem Lexikon Arbeitsrecht von A bis Z, das alle wichtigen Begriffe des Arbeitsrechts erklärt.

Wer sind die Beteiligten?

An einem Leiharbeitsverhältnis sind drei Parteien beteiligt:

  • Verleiher: Zeitarbeitsfirma mit behördlicher Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Entleiher: Unternehmen, das Leiharbeiter einsetzt
  • Leiharbeiter: Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag beim Verleiher

Rechtliche Grundlagen und Erlaubnispflicht

Die Leiharbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Verleiher benötigen zwingend eine behördliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG und müssen strenge Auflagen erfüllen. Diese Erlaubnispflicht gilt auch für Arbeitgeber, die nur gelegentlich Arbeitnehmerüberlassung betreiben oder dies im Rahmen ihrer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit anbieten.

Wirtschaftliche Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht

Die Überlassung muss im Rahmen der "wirtschaftlichen Tätigkeit" des Verleihers erfolgen. Darunter wird jede Tätigkeit verstanden, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht mehr erforderlich. Erfasst werden auch konzerninterne Personalservicegesellschaften und gemeinnützige Organisationen.

Wichtiger Hinweis

Ohne gültige Überlassungserlaubnis entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 10 AÜG). Der Leiharbeiter kann dann die besseren Arbeitsbedingungen des Entleihers verlangen.

Abgrenzung zu Dienst- und Werkverträgen

Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht zwischen dem Arbeitnehmer (Leiharbeiter) und dem Verleiher ein Arbeitsverhältnis. Es gibt aber Kostellationen, bei denen kein Arbeitsverhätlnis vorliegt.

Entscheidende Kriterien

Die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien Dienst-/Werkverträgen und erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten. Entscheidend ist die praktische Umsetzung, nicht der Wortlaut des Vertrages.

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn:

  • Der Arbeitnehmer vollständig in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist
  • Er dessen Weisungen bezüglich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit unterliegt
  • Der Entleiher über den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmt

Offenlegung und Konkretisierung (seit 2017)

Seit der Neufassung des AÜG müssen Verleiher und Entleiher:

  • Die Überlassung ausdrücklich als solche bezeichnen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Offenlegung)
  • Vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers konkretisieren unter Bezugnahme auf den Vertrag

Wichtig: "Vorratserlaubnisse" verhindern seit 2017 nicht mehr die Rechtsfolgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung.

Typische Vertragsklauseln und Formvorschriften

Muster Leiharbeitsvertrag

Wichtige Vertragsbestandteile im Überlassungsvertrag

Formerfordernis

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf der Textform (§ 12 AÜG). Die Missachtung führt zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher.

Überlassungsklausel

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsleistung zeitweise bei Dritten (Entleihern) zu erbringen, an die er vom Arbeitgeber überlassen wird."

Weisungsrecht

"Der Arbeitnehmer unterliegt während der Überlassung den Weisungen des Entleihers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit."

Vergütungsregelung

"Die Vergütung richtet sich nach dem Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) oder nach anwendbaren Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche."

Weitere arbeitsrechtliche Muster finden Sie hier.

Rechte und Pflichten bei Leiharbeit

Grundrechte der Leiharbeiter

  • Equal Pay: Gleiche Bezahlung wie Stammkräfte nach spätestens 9 Monaten
  • Equal Treatment: Gleichbehandlung bei Arbeitszeit, Urlaub, Kantinenzugang
  • Kündigungsschutz: Wie bei normalen Arbeitsverhältnissen beim Verleiher
  • Auskunftsanspruch: Gegen den Entleiher über Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte

Höchstüberlassungsdauer

Leiharbeiter dürfen maximal 18 Monate beim gleichen Entleiher arbeiten (tarifdispositiv). Danach muss eine 3-monatige Pause eingehalten werden oder es entsteht ein Übernahmeanspruch.

Anrechnung vorheriger Einsätze: Überlassungen an denselben Entleiher werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.

Tarifvertragliche Abweichungen

Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Höchstüberlassungszeiten festlegen, bei fehlender Tarifbindung auch durch Betriebsrat oder Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate.

Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay)

Grundsatz der Gleichstellung

Nach § 8 AÜG muss der Verleiher dem Leiharbeiter für die Zeit der Überlassung die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen gewähren wie vergleichbaren Stammarbeitnehmern beim Entleiher. Dies gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung.

Wesentliche Arbeitsbedingungen umfassen:

  • Arbeitszeit (Dauer, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten)
  • Arbeitsentgelt (im weiteren Sinne, inkl. Zuschläge und Sozialleistungen)
  • Urlaub und arbeitsfreie Tage
  • Nachtarbeitszuschläge

Tarifvertragliche Abweichungen

Durch Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden, aber:

  • Nur vollständige Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages
  • Beim Arbeitsentgelt nur für die ersten 9 Monate einer Überlassung
  • Branchenzuschläge können stufenweise Angleichung vorsehen (bis 15 Monate)

Drehtürklausel

Keine tarifvertragliche Abweichung möglich, wenn der Leiharbeiter in den letzten 6 Monaten aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden ist.

Tipp

Prüfen Sie als Leiharbeiter regelmäßig Ihre Equal Pay-Ansprüche! Nach 9 Monaten beim selben Entleiher haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie Stammkräfte.

Häufige Probleme und Verstöße

Typische Rechtsverstöße

  • Scheinselbständigkeit: Verdeckte Leiharbeit ohne Erlaubnis
  • Scheinwerkverträge: Illegale Überlassung unter dem Deckmantel von Werkverträgen
  • Befristungen: Missbräuchliche Synchronisation von Arbeitsvertrag und Überlassungszeiten
  • Equal Pay-Verstöße: Ungleiche Bezahlung trotz Anspruch
  • Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer
  • Fehlende Offenlegung und Konkretisierung

Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das AÜG kann ein Arbeitsvertrag direkt mit dem Entleiher entstehen (§ 10 AÜG). Dies ist oft vorteilhaft für den Arbeitnehmer, da:

  • Bessere Arbeitsbedingungen entstehen
  • Rückwirkende Lohnnachzahlung möglich
  • Stärkerer Kündigungsschutz

Festhaltenserklärung

Der Leiharbeiter kann durch eine schriftliche Festhaltenserklärung binnen eines Monats den Übergang zum Entleiher verhindern. Diese muss bei der Agentur für Arbeit vorgelegt werden.

Leiharbeit kurz erklärt!

Verleiher, Entleiher und Leiharbeiter - drei Parteien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher. Nach spätestens 9 Monaten beim gleichen Entleiher: gleiche Bezahlung wie Stammkräfte, außer bei tarifvertraglichen Abweichungen. Maximal 18 Monate beim gleichen Entleiher (tarifdispositiv), danach 3 Monate Pause oder Übernahmeanspruch. Ohne Erlaubnis entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher - oft vorteilhaft für den Arbeitnehmer.

Kündigung und Kündigungsschutz bei Leiharbeit

Leiharbeit - Lexikon

Wer kann kündigen?

Nur der Verleiher kann dem Leiharbeiter kündigen, da das Arbeitsverhältnis mit ihm besteht. Der Entleiher kann lediglich die Überlassung beenden, aber nicht das Arbeitsverhältnis kündigen.

Kündigungsschutz

Leiharbeiter genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer beim Verleiher. Im Falle einer Kündigung kann sich der Leiharbeiter – wie jeder andere Arbeitnehmer – mit einer Kündigungsschutzklage wehren.

Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Kündigungsarten denkbar sind:

Zudem können – abhängig von der persönlichen Situation – sowohl der allgemeine Kündigungsschutz als auch der besondere Kündigungsschutz greifen.


Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn:

  • Mehr als 10 Arbeitnehmer beim Verleiher beschäftigt sind
  • Das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht

Auswirkungen auf betriebsbedingte Kündigungen

Beschäftigt der Entleiher Leiharbeitnehmer für ständige Arbeitsvolumen (nicht nur Auftragsspitzen), kann dies als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für zur betriebsbedingten Kündigung anstehende Stammarbeitnehmer gelten.

Befristung von Leiharbeitsverträgen

  • Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG für bis zu 2 Jahre möglich
  • Sachgrundbefristung schwierig, da der Sachgrund beim Verleiher vorliegen muss
  • Synchronisation von Arbeitsvertrag und Überlassungszeiten ist unzulässig

Bei rechtswidriger Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage gegen den Verleiher möglich. Mehr zu Kündigungsfristen finden Sie in unserem Lexikon.

Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung

Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung

Leiharbeiter bleiben betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiher zugeordnet (§ 14 AÜG). Dennoch ergeben sich besondere Beteiligungsrechte beim Entleiher:

Mitbestimmungsrechte beim Entleiher

  • Zustimmung nach § 99 BetrVG vor Übernahme eines Leiharbeiters erforderlich
  • Aktives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen (bei Einsatz über 3 Monate)
  • Kein passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
  • Mitbestimmung je nach Entscheidungsmacht von Verleiher oder Entleiher

Informationspflichten des Entleihers

  • Information über freie Arbeitsplätze (§ 13a AÜG)
  • Antwortpflicht auf Übernahmewünsche nach 6 Monaten Einsatz
  • Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (Kantine, Kinderbetreuung, nicht aber Geldleistungen)

Mindestlöhne und Branchenzuschläge

Lohnuntergrenzen nach Tarifvertrag

Nach § 3a AÜG können Tarifparteien Mindestentgelte festlegen, die durch Rechtsverordnung verbindlich werden. Der Verleiher muss mindestens diese Lohnuntergrenze zahlen, auch während verleihfreier Zeiten.

Die beiden wichtigsten Tarifverträge der Leiharbeit

1. Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV)

  • Regelt die allgemeinen Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche
  • Grundlage für Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen
  • Ermöglicht Abweichungen vom Equal Pay-Grundsatz

2. Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (ETV)

  • Legt die Mindestentgelte für verschiedene Qualifikationsgruppen fest
  • Wird regelmäßig durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt
  • Gilt auch für nicht tarifgebundene Zeitarbeitsfirmen

Branchenzuschläge bei längerer Einsatzdauer

Bei längerer Einsatzdauer sehen Tarifverträge zunehmend Branchenzuschläge vor:

  • Stufenweise Erhöhung mit der Einsatzdauer
  • Angleichung an Entgelte vergleichbarer Stammkräfte nach 15 Monaten
  • Branchenzuschlagstarifverträge für verschiedene Wirtschaftszweige
  • Information über Einsatzbranche durch Entleiher erforderlich

Tarifpluralität und Günstigkeitsprinzip

Verleiher können zwischen verschiedenen Tarifverträgen wählen:

  • DGB-Tarifverträge (ver.di, IG Metall, etc.)
  • CGZP-Tarifverträge (Christlicher Gewerkschaftsbund)
  • Günstigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Bei Überlassung aus dem Ausland gelten zusätzlich:

  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Entsendehöchstgrenze von 12-18 Monaten
  • Melde- und Dokumentationspflichten

§ 8 AÜG – Gleichstellungsgrundsatz

§ 8 AÜG

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Bei Entgelt kann tarifvertraglich für die ersten 9 Monate abgewichen werden.

BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 9 AZR 735/15

Urteil BAG zum Thema

Abgrenzung Leiharbeit zu Dienstvertrag entscheidend Das BAG stellte klar, dass für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die praktische Durchführung maßgeblich sind. Entscheidend ist das umfassende Weisungsrecht des Entleihers gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher im Umfang der tatsächlichen Überlassung.

Sanktionen und Rechtsfolgen

Bußgelder und Abmahnungen

Verstöße gegen das AÜG stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden. Zusätzlich können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Bei arbeitsrechtlichen Verstößen können auch Abmahnungen gegen Leiharbeiter ausgesprochen werden.

Schadensersatzansprüche

Bei unwirksamem Arbeitsvertrag hat der Leiharbeiter einen Schadensersatzanspruch gegen den Verleiher, außer er kannte den Grund der Unwirksamkeit.

Widerruf der Erlaubnis

Schwere oder wiederholte Verstöße können zum Widerruf der Überlassungserlaubnis führen.

Abschließende Hinweise

Leiharbeit bietet Flexibilität für Unternehmen und Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer, birgt aber auch rechtliche Risiken. Leiharbeiter sollten ihre Rechte kennen und bei Verstößen gegen das AÜG rechtliche Schritte prüfen. Oft entstehen durch Fehler der Zeitarbeitsfirmen oder Scheinwerkverträge bessere Rechtspositionen.

Weitere wichtige arbeitsrechtliche Themen wie Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden Sie in unserem umfassenden Lexikon.

arbeitsrechtliche Vertretung in Berlin

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate ich Sie gerne zu allen Fragen der Leiharbeit und vertrete Sie bei Kündigungsschutzklagen oder Equal Pay-Ansprüchen. Besonders bei illegaler Überlassung oder Verstößen gegen Mindestlöhne können erhebliche Nachzahlungsansprüche entstehen.

Vertretung von Mandanten aus mehrere Berliner Bezirken

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FAQ zur Leiharbeit

Was ist Leiharbeit?

Leiharbeit (auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen drei Parteien: Der Leiharbeiter hat einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher (Zeitarbeitsfirma), wird aber zur Arbeitsleistung an einen Entleiher (Kundenfirma) überlassen. Der Leiharbeiter ist vollständig in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen.

Braucht eine Zeitarbeitsfirma eine Erlaubnis?

Ja, Verleiher benötigen zwingend eine behördliche Überlassungserlaubnis nach § 1 AÜG. Dies gilt auch für Unternehmen, die nur gelegentlich Leiharbeit betreiben oder gemeinnützige Organisationen. Ohne gültige Erlaubnis ist die Überlassung illegal und es entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag mit dem Entleiher.

Was ist Equal Pay bei Leiharbeit?

Equal Pay bedeutet gleiche Bezahlung ab dem ersten Tag der Überlassung. Leiharbeiter haben grundsätzlich sofort Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bei der Vergütung können Tarifverträge für die ersten 9 Monate abweichen, danach muss gleiches Entgelt gezahlt werden.

Wie lange darf ich beim gleichen Entleiher arbeiten?

Die tarifdispositive Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim gleichen Entleiher. Tarifverträge der Einsatzbranche können bis zu 24 Monate vorsehen. Vorherige Überlassungen werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen weniger als drei Monate liegen. Nach Überschreitung entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Wer kann mir als Leiharbeiter kündigen?

Nur der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) kann Ihnen kündigen, da Sie dort angestellt sind. Der Entleiher kann nur die Überlassung beenden. Es gelten die normalen Kündigungsschutzregeln beim Verleiher, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.

Habe ich als Leiharbeiter Anspruch auf Urlaub und Gleichbehandlung?

Ja, Sie haben Anspruch auf Equal Treatment - Gleichbehandlung bei Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Urlaub und arbeitsfreien Tagen. Beim Entleiher müssen Sie Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie Kantine oder Kinderbetreuung erhalten, nicht aber zu Geldleistungen oder betrieblicher Altersversorgung.

Was passiert bei Verstößen gegen das Leiharbeitsrecht?

Bei Verstößen (fehlende Erlaubnis, Überschreitung der Höchstdauer, fehlende Offenlegung/Konkretisierung) entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Das ist meist vorteilhaft: bessere Arbeitsbedingungen, rückwirkende Lohnnachzahlung, stärkerer Kündigungsschutz. Der Leiharbeiter kann dies durch Festhaltenserklärung verhindern.

Können Leiharbeitsverträge befristet werden?

Ja, aber mit Einschränkungen. Sachgrundlose Befristung ist für bis zu 2 Jahre möglich. Sachgrundbefristungen sind schwierig, da der Sachgrund beim Verleiher vorliegen muss. Eine Synchronisation von Arbeitsvertrag und Überlassungszeiten ist unzulässig - der Vertrag kann nicht automatisch mit Ende der Überlassung enden.

Was sind Offenlegung und Konkretisierung?

Seit 2017 müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung ausdrücklich als solche im Vertrag bezeichnen (Offenlegung) und vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Vertrag konkretisieren. Fehlt dies, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. "Vorratserlaubnisse" helfen nicht mehr.

Welche Rechte habe ich bei längerer Überlassung?

Bei Überlassung seit mindestens 6 Monaten haben Sie Anspruch auf Information über freie Arbeitsplätze beim Entleiher und können ein Übernahmegesuch stellen, auf das binnen einem Monat begründet geantwortet werden muss. Nach 18 Monaten beim gleichen Entleiher entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit diesem.

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