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Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Geringfügige Beschäftigung im Arbeitsrecht

Eine geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich auch Minijob genannt, ist eine besondere Form des Arbeitsverhältnisses. Sie zeichnet sich durch geringe Verdienstgrenzen und besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen aus.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Als geringfügige Beschäftigung gelten Arbeitsverhältnisse, bei denen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt oder die nur von kurzer Dauer sind. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 8, 8a SGB IV.

Arten geringfügiger Beschäftigung

Es wird zwischen zwei Arten unterschieden:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
  • Kurzfristige Beschäftigung (zeitlich begrenzt)

Rechtliche Stellung

Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Sie genießen grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Verdienstgrenze und Sozialversicherung

Aktuelle Verdienstgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde seit Oktober 2022 mehrfach angepasst. Ab dem 1. Januar 2025 liegt sie bei 556 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Grenze auf 603 Euro pro Monat.

Dynamische Anpassung

Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung erfolgt auf Basis von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 2026 ergibt sich damit eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich.

Hinweis: Jede Erhöhung des Mindestlohns führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze. Die neue Grenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Folgen für bestehende Arbeitsverhältnisse

Dabei ist zu beachten, dass mit der Mindestlohnänderung eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung bei allen bestehenden Minijobs erforderlich wird. Entscheidend sind der Beschäftigungsbeginn, dauerhafte Änderungen der Arbeitsbedingungen und die neue Einkommensgrenze.

Sozialversicherungspflicht

Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit, mit Ausnahmen:

  • Rentenversicherung: Besteht seit 1. Januar 2013 Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Versicherungsfrei
  • Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei

Arbeitgeberbeiträge

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge:

  • Rentenversicherung: 15% des Bruttoarbeitsentgelts (bei Privathaushalten: 5%)
  • Krankenversicherung: 13% des Bruttoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (bei Privathaushalten: 5%)
  • Pauschalsteuer: 2% des Bruttoarbeitsentgelts
  • Unfallversicherung: Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft
  • Umlagen U1 und U2

Achtung: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Minijobber tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch familienversichert). Bei privater Krankenversicherung entfällt dieser Beitrag.

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit

Seit dem 1. Januar 2013 besteht für Minijobber grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit etwa 3,6 Prozent). Dadurch erwirbt er Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • Rehabilitationsleistungen
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Vorgezogene Altersrenten
  • Rentenberechnung nach Mindesteinkommen

Arbeitnehmer können sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge. Aus diesen Pauschalbeiträgen erwachsen dem Arbeitnehmer bei der Rentenberechnung lediglich Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten.

Kündigungsschutz bei geringfügiger Beschäftigung

Minijobber genießen denselben Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer. Das bedeutet:

Allgemeiner Kündigungsschutz

Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift das Kündigungsschutzgesetz. Bei der Berechnung der Betriebsgröße werden Minijobber mit 0,5 bis 0,75 gewichtet.

Kündigungsfristen

Es gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kürzere Fristen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Besonderer Kündigungsschutz

Auch Minijobber können besonderen Kündigungsschutz genießen, etwa:

Eine fristlose Kündigung ist nur bei wichtigem Grund möglich und erfordert eine vorherige Abmahnung, sofern nicht ausnahmsweise verzichtbar. Bei einer ordentlichen Kündigung

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Auch Teilzeitbeschäftigte können sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers durch eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht gegen diese wehren. In Berlin ist hierfür das Arbeitsgericht Berlin zuständig.

Klageeinreichung

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wird dies nicht gemacht, wird die Kündigung automatisch durch eine so genannte Wirksamkeits Fiktion nach Paragraph sieben des Kündigungsschutzgesetzes wirksam, selbst wenn diese ursprünglich unrechtmäßig war.

anwaltlich Beratung bei Kündigung

Von daher ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich zu raten, sich hier anwaltlich beraten zu lassen und notfalls die Kündigungsschutzklage selbst über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht einzureichen. Das Kostenrisiko ist hier recht gering.

Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung

Gesetzlicher Mindesturlaub

Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindestanspruch 20 Arbeitstage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche sind dies 24 Werktage. Bei geringerer Arbeitszeit ist der Urlaub anteilig zu berechnen.

Berechnung bei unregelmäßiger Arbeitszeit

Bei schwankenden Arbeitszeiten erfolgt die Urlaubsberechnung nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auch bei geringfügiger Beschäftigung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit für bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.

Feiertagsvergütung

Fällt ein Feiertag auf einen üblichen Arbeitstag, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen, auch wenn nicht gearbeitet wird.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Zusammenrechnung der Einkommen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, werden die Verdienste zusammengerechnet. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit für alle Beschäftigungen.

Ausnahme: Hauptbeschäftigung vorhanden

Besteht bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, bleibt ein Minijob daneben sozialversicherungsfrei. Allerdings ist nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis neben der Hauptbeschäftigung privilegiert.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Werden mehrere Minijobs ausgeübt, ohne dass eine Hauptbeschäftigung besteht, und übersteigt die Summe der Verdienste die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro, 2026: 603 Euro), tritt für alle Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Die zeitliche Reihenfolge der Aufnahme ist dabei entscheidend.

Meldepflichten

Arbeitgeber müssen jeden Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist eine Umwandlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderlich.

Kurzfristige Beschäftigung

Zeitliche Grenzen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.

Voraussetzungen

Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das bedeutet, sie darf nicht die wirtschaftliche Hauptbedeutung für den Lebensunterhalt haben. Studenten und Schüler üben typischerweise keine berufsmäßige Beschäftigung aus.

Sozialversicherungsfreiheit

Kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es fallen weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an.

Zusammenrechnung

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Wird die Zeitgrenze überschritten, besteht Versicherungspflicht.

Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen

Schriftform empfohlen

Auch für Minijobs sollte ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Allerdings ist die Schriftform gesetzlich nicht vorgeschrieben; dazu ist allerdings zu raten, allein schon aus Beweisgründen.

wichtige Regelungen im Arbeitsvertrag

  • Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung
  • Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Tätigkeitsbeschreibung

Gleichbehandlungsgrundsatz

Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Dies betrifft insbesondere:

  • Stundenlohn
  • Urlaubstage (anteilig)
  • Sonderzahlungen
  • Betriebliche Altersversorgung

Arbeitszeit

Es gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Auch Minijobber haben Anspruch auf Pausen und Ruhezeiten.

Überschreitung der Verdienstgrenze

Gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitungen der Verdienstgrenze sind unschädlich, solange die Jahresverdienstgrenze nicht überschritten wird. Für 2025 beträgt diese 6.672 Euro, für 2026 voraussichtlich 7.236 Euro.

Hinweis

Bei regelmäßiger Überschreitung der monatlichen Grenze ist eine Neubeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status erforderlich. Dies kann zur Versicherungspflicht führen.

Besonderheiten bei Minijobs in Privathaushalten

Vereinfachtes Verfahren

Für Minijobs in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren über die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von etwa 14,5%.

Steuerliche Vorteile

Haushalte können die Aufwendungen für Minijobber steuerlich geltend machen. Bis zu 20% der Aufwendungen, maximal 510 Euro pro Jahr, sind direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a EStG).

Typische Tätigkeiten

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenarbeiten
  • Kinderbetreuung
  • Pflege und Betreuung

Haftungserleichterungen

Bei Privathaushalten gelten besondere Haftungsregelungen. Der Arbeitgeber haftet nur bei grobem Verschulden für Arbeitsunfälle.

Praxis-Hinweise für Arbeitgeber

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Jeder Minijobber muss spätestens bei Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Verspätete Anmeldungen können zu Bußgeldern führen.

Dokumentationspflichten

Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Mindestlohn beachten

Auch bei Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt seit Oktober 2022 12 Euro pro Stunde. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig.

Unfallversicherung

Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber muss entsprechende Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft zahlen.

Häufige Fehler und Risiken

Schwarzarbeit

Nicht angemeldete Minijobs gelten als Schwarzarbeit und können zu empfindlichen Strafen führen:

  • Bußgelder bis zu 500.000 Euro
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei Sozialversicherungsbetrug

Scheinselbstständigkeit

Eine auf dem Papier selbstständige Tätigkeit kann faktisch als abhängige Beschäftigung eingestuft werden. Die Folgen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Bußgelder
  • Strafverfahren

Überschreitung der Verdienstgrenze

Regelmäßige Überschreitungen der Verdienstgrenze führen zur Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss dies erkennen und entsprechende Meldungen vornehmen.

Fehlende Arbeitsverträge

Das Nachweisgesetz verpflichtet zur schriftlichen Dokumentation wesentlicher Arbeitsbedingungen. Verstöße können zu Bußgeldern führen.

Beendigung eines Minijobs

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und die Kündigungsfristen einhalten. Bei Minijobs gelten oft vertraglich vereinbarte Fristen von zwei Wochen.

Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Typische Fälle:

  • Diebstahl
  • Betrug
  • behaarliche Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Arbeitszeitbetrug

Kündigung während der Probezeit

In den ersten sechs Monaten kann mit verkürzter Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern dies vereinbart wurde.

Aufhebungsvertrag

Einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. Dies sollte schriftlich erfolgen und den Beendigungszeitpunkt sowie offene Ansprüche regeln.

Muster: Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung

einfacher Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung

zwischen

[Name und Anschrift Arbeitgeber]

– Arbeitgeber –

und

[Name und Anschrift Arbeitnehmer]

– Arbeitnehmer/in –


§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit

Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab dem [Datum] als [Tätigkeitsbezeichnung] auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung gemäß §§ 8, 8a SGB IV beschäftigt.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Stundenzahl] Stunden. Die Arbeit ist grundsätzlich an folgenden Tagen zu leisten: [Wochentage und Uhrzeiten].

§ 3 Vergütung

Das Arbeitsentgelt beträgt [Betrag] Euro pro Stunde, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindestlohn. Die monatliche Vergütung beträgt regelmäßig nicht mehr als 556 Euro (bzw. 603 Euro ab 2026).

§ 4 Urlaub

Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf [Anzahl] Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr bei einer [X]-Tage-Woche.

§ 5 Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von [Zeitraum] zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


[Ort, Datum]

[Unterschrift Arbeitgeber] [Unterschrift Arbeitnehmer]

Abschließende Hinweise

Anwaltliche Beratung in Berlin

Bei Fragen zur geringfügigen Beschäftigung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Für englischsprachige Mandanten

Information about employment relationships is available in English - visit our Employment Lawyer Berlin page.

Persönliche Beratung vor Ort

Für persönliche Beratung in angrenzenden Bezirken: Arbeitsrecht Prenzlauer Berg | Arbeitsrecht Friedrichshain | Arbeitsrecht Lichtenberg | Arbeitsrecht Weißensee | Arbeitsrecht Pankow

FAQ zur geringfügigen Beschäftigung

Was ist die aktuelle Verdienstgrenze für einen Minijob?

Ab dem 1. Januar 2025 liegt die Verdienstgrenze bei 556 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2026 steigt sie auf 603 Euro pro Monat. Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und entspricht zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn.

Muss ich als Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen?

Seit dem 1. Januar 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Sie können sich jedoch auf Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall 15 Prozent des Arbeitsentgelts (bei Privathaushalten 5 Prozent), der Arbeitnehmer trägt bei Versicherungspflicht die Differenz zum vollen Beitrag von etwa 3,6 Prozent.

Muss der Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge für Minijobber zahlen?

Der Arbeitgeber zahlt 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (bei Privathaushalten 5 Prozent), aber nur wenn der Minijobber tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei privater Krankenversicherung entfällt dieser Beitrag.

Was passiert, wenn ich mehrere Minijobs gleichzeitig habe?

Mehrere gleichartige geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Verdienstgrenze überschritten, tritt Sozialversicherungspflicht ein. In Kombination mit einer Hauptbeschäftigung bleibt nur die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.

Welche Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber bei Minijobs dokumentieren?

Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung?

Ja. Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich vollständig mit anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf Mindestlohn, gesetzlichen Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Elternzeit und Mutterschutz.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken- und Rentenversicherung beitragsfrei, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Es gibt keine Verdienstgrenze.

Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig kürzen, wenn der Mindestlohn steigt?

Nein. Eine einseitige Kürzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Bei Erhöhung des Mindestlohns muss entweder die Vergütung angepasst oder die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Beschäftigten reduziert werden.

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