Aktuelle Verdienstgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde seit Oktober 2022 mehrfach angepasst. Ab dem 1. Januar 2025 liegt sie bei 556 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Grenze auf 603 Euro pro Monat.
Dynamische Anpassung
Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung erfolgt auf Basis von zehn Wochenstunden zum jeweils geltenden Mindestlohn. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 2026 ergibt sich damit eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich.
Hinweis: Jede Erhöhung des Mindestlohns führt automatisch zur Anpassung der Minijobgrenze. Die neue Grenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Folgen für bestehende Arbeitsverhältnisse
Dabei ist zu beachten, dass mit der Mindestlohnänderung eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung bei allen bestehenden Minijobs erforderlich wird. Entscheidend sind der Beschäftigungsbeginn, dauerhafte Änderungen der Arbeitsbedingungen und die neue Einkommensgrenze.
Sozialversicherungspflicht
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit, mit Ausnahmen:
- Rentenversicherung: Besteht seit 1. Januar 2013 Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
- Kranken- und Pflegeversicherung: Versicherungsfrei
- Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfrei
Arbeitgeberbeiträge
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge:
- Rentenversicherung: 15% des Bruttoarbeitsentgelts (bei Privathaushalten: 5%)
- Krankenversicherung: 13% des Bruttoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (bei Privathaushalten: 5%)
- Pauschalsteuer: 2% des Bruttoarbeitsentgelts
- Unfallversicherung: Beiträge an die zuständige Berufsgenossenschaft
- Umlagen U1 und U2
Achtung: Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Minijobber tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (auch familienversichert). Bei privater Krankenversicherung entfällt dieser Beitrag.
Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit
Seit dem 1. Januar 2013 besteht für Minijobber grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (derzeit etwa 3,6 Prozent). Dadurch erwirbt er Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Rehabilitationsleistungen
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Vorgezogene Altersrenten
- Rentenberechnung nach Mindesteinkommen
Arbeitnehmer können sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge. Aus diesen Pauschalbeiträgen erwachsen dem Arbeitnehmer bei der Rentenberechnung lediglich Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten.