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Ausschlussfristen – Verfallfristen im Arbeitsrecht

Ausschlussfristen

Im Arbeitsrecht von A bis Z geht es heute um das Thema Ausschlussfristen – eine der häufigsten Stolperfallen im Arbeitsverhältnis, vor allem für Arbeitnehmer.

Ausschlussfristen - Verlust des Anspruchs

Wer seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nicht rechtzeitig geltend macht, verliert sie endgültig.

in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen

Ausschlussfristen finden sich in nahezu jedem Arbeitsvertrag und in vielen Tarifverträgen. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch erloschen – unwiederbringlich. Ob Gehaltsnachzahlung, Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung: Wer die Frist versäumt, geht leer aus.

oft unwirksame Klauseln

Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass viele Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam sind.

Kurzüberblick

Ausschlussfristen führen nach Ablauf zum vollständigen Erlöschen des Anspruchs. Anders als Verjährungsfristen gewähren sie dem Schuldner keine bloße Einrede, sondern vernichten den Anspruch endgültig und dies in viel kürzerer Zeit.

3 Monate

In der Regel sind arbeitsvertragliche Verfallsklauseln mindestens drei Monate lang. Kürzere Fristen im Arbeitsvertrag sind unwirksam, es sei denn, dass auf einen Tarifvertrag verwiesen wird.

Wirkung und Bedeutung von Ausschlussfristen

Endgültiges Erlöschen von Ansprüchen

Ausschlussfristen – auch Verfallfristen genannt – sind Fristen, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch vollständig. Anders als bei der Verjährung, bei der der Schuldner lediglich die Erfüllung verweigern kann, ist der Anspruch nach Ablauf einer Ausschlussfrist tatsächlich erloschen. Das Gericht muss das Erlöschen von Amts wegen berücksichtigen. Auch eine Aufrechnung ist dann nicht mehr möglich.

Rückforderung bei Leistung, wenn Anspruch verfallen ist

Wird trotz abgelaufener Frist dennoch geleistet, kann die Zahlung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. In der Praxis sind solche Fristen weit verbreitet und von erheblicher Bedeutung. Arbeitnehmer müssen daher ihre Ansprüche zeitnah dokumentieren und geltend machen.

Beginn der Ausschlussfrist

Der Beginn der Ausschlussfrist richtet sich nach der jeweiligen Klausel. In der Regel beginnt die Frist mit der Fälligkeit des Anspruchs. Allerdings ist zu beachten, dass der Berechtigte seinen Anspruch auch tatsächlich geltend machen können muss. Das bedeutet, er muss die Höhe des Anspruchs beziffern können. Erst wenn die anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten bekannt sein müssen, beginnt die Frist zu laufen. Der Zweck dieser Regelung liegt in der schnellen Klärung und Abwicklung von Ansprüchen.

Ausschlussfristen in der Praxis

Tarifvertragliche Regelungen

Ausschlussfristen finden sich sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen (dort meist in den Manteltarifverträgen). Ein bekanntes Beispiel ist § 37 Abs. 1 TVöD, der eine sechsmonatige Ausschlussfrist vorsieht. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen. Ähnliche Regelungen existieren im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und in vielen anderen Tarifverträgen.

Fristen in Arbeitsverträgen

In Arbeitsverträgen sind die Fristen häufig kürzer – typischerweise drei Monate. Formulierungen wie


„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden"

sind üblich.

alle Ansprüche mit wenigen Ausnahmen

Solche Klauseln erfassen grundsätzlich alle Ansprüche, also nicht nur tarifliche oder vertragliche, sondern auch gesetzliche Rechte wie Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Ansprüche aus Annahmeverzug.

Wirksamkeitsprüfung immer erforderlich

Ob eine Ausschlussfrist im Einzelfall wirksam ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Oft sind Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen unwirksam.

AGB-Kontrolle bei Arbeitsvertragsklauseln

Formularvertragliche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Tarifvertragliche Klauseln sind fast immer wirksam

Tarifliche Ausschlussfristen sind hingegen grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle unterworfen, müssen aber den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wahren.

Umfang der erfassten Ansprüche

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Ausschlussfristen, die sich auf „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" beziehen, sind weit zu verstehen. Es kommt nicht auf die konkrete materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage an, sondern darauf, ob der Entstehungsbereich des Anspruchs im Arbeitsverhältnis liegt. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Erfasst sind etwa alle Ansprüche aus dem Austauschverhältnis, Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, Ansprüche auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, vermögenswirksame Leistungen und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Bestimmte Ansprüche können von Ausschlussfristen ausgenommen sein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus strafbaren Handlungen oder unerlaubten Handlungen. Zudem dürfen sich Ausschlussfristen wegen § 309 Nr. 7 BGB nicht auf Ansprüche beziehen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren. Auch Ansprüche, die das Statusverhältnis der Arbeitnehmer prägen, wie etwa Stammrechte aus der betrieblichen Altersversorgung oder Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung, fallen regelmäßig nicht unter Ausschlussfristen.

Mindestlohn und Co

Nicht alle Ansprüche dürfen von Ausschlussfristen erfasst werden. Bestimmte Ansprüche müssen zwingend ausgenommen werden, damit die Ausschlussklausel überhaupt wirksam ist. Die folgende Tabelle zeigt, welche Ansprüche in Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden müssen:

AnspruchsartGrund der AusnahmeRechtsgrundlage
MindestlohnanspruchGesetzliches Verbot der Beschränkung der Geltendmachung§ 3 Satz 1 MiLoG
Zwingende gesetzliche UrlaubsansprücheUnverzichtbare Urlaubsansprüche nach Bundesurlaubsgesetz§ 13 Abs. 1 BUrlG
ErsatzurlaubsansprücheGesetzlicher Schutz des Erholungszwecks§ 13 Abs. 1 BUrlG
Ansprüche aus Verletzung des LebensVerbot der Haftungsfreizeichnung§ 309 Nr. 7 BGB
Ansprüche aus Verletzung des KörpersVerbot der Haftungsfreizeichnung§ 309 Nr. 7 BGB
Ansprüche aus Verletzung der GesundheitVerbot der Haftungsfreizeichnung§ 309 Nr. 7 BGB
Ansprüche aus vorsätzlichen PflichtverletzungenVerbot der Haftungsfreizeichnung bei Vorsatz§ 309 Nr. 7 BGB, § 202 Abs. 1 BGB
Ansprüche aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des ArbeitgebersVerbot der Haftungsfreizeichnung bei grober Fahrlässigkeit§ 309 Nr. 7 BGB

Folgen bei fehlender Ausnahme

Fehlt in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel die ausdrückliche Ausnahme dieser Ansprüche, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel. Dies gilt insbesondere für den Mindestlohnanspruch seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sind und welche nicht. Das Transparenzgebot verlangt daher eine ausdrückliche und deutliche Ausnahme dieser zwingenden Ansprüche.

Bindung des Arbeitgebers an unwirksame Klausel

Der Arbeitgeber ist aber weiterhin an die unwirksame Klausel gebunden, so dass dessen Ansprüche verfallen können.

Abfindung etc.

Besondere Bedeutung hat die Frage nach dem Umfang von Ausschlussfristen bei Abfindungsansprüchen. Wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung mit Abfindungsangebot vereinbart, ist zu prüfen, ob die Fälligkeit bereits eingetreten ist und damit die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat.

Mindestlohn und Ausschlussfristen

Besonderheiten seit 2015

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015 stellt sich die Frage, ob Ausschlussfristen auch den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfassen können. Nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz sind Vereinbarungen unwirksam, soweit sie den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Dies bedeutet, dass Ausschlussfristen den Mindestlohnanspruch nicht mehr zum Erlöschen bringen können.

Folgen für Ausschlussklauseln

Bei arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen führt die fehlende Ausnahme des Mindestlohnanspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel. Dies wird mit dem Transparenzgebot begründet. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sind und welche nicht. Daher sollten wirksame Ausschlussklauseln ausdrücklich vorsehen, dass zwingende gesetzliche Mindestentgeltansprüche sowie zwingende gesetzliche Urlaubs- und Ersatzurlaubsansprüche nicht der Ausschlussfrist unterliegen.

tarifvertragliche Klauseln

Tarifliche Ausschlussfristen unterliegen diesem strengen Transparenzgebot nicht. Hier tritt nur eine Teilunwirksamkeit ein. Der Sockelbetrag in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unterliegt damit nicht mehr den Ausschlussfristen, sondern nur noch den allgemeinen Verjährungsregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das den Mindestlohn übersteigende Arbeitsentgelt und sonstige Ansprüche werden hingegen weiterhin von Ausschlussfristen erfasst.

Fristgerechte Geltendmachung

Textformerfordernis

Für die Geltendmachung eines Anspruchs ist regelmäßig Textform nach § 126b BGB vorgeschrieben. Das bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Eine bloße mündliche Geltendmachung genügt nicht. Auch eine E-Mail kann ausreichend sein, sofern die Anforderungen des § 126b BGB erfüllt sind. Die Textform dient der Rechtssicherheit und erleichtert die Beweisführung.

Klageerhebung als Geltendmachung

Ausreichend ist jedenfalls die Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht. Damit ist der Anspruch rechtserhaltend geltend gemacht. Bereits die Klageeinreichung genügt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Bei Kündigungsschutzverfahren stellt sich die Frage, ob die Erhebung der Kündigungsschutzklage auch für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus Annahmeverzug ausreicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt die Kündigungsschutzklage auch zur Wahrung der Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen.

Ausnahmen nach Treu und Glauben

Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann im Einzelfall nach Treu und Glauben unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zum Ausschluss führende Untätigkeit des Gläubigers vom Schuldner veranlasst wurde oder dieser die Geltendmachung erschwert hat. Der Arbeitgeber darf sich nach Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der Ausschlussfrist berufen, solange er schuldhaft eine Abrechnung verzögert, ohne die der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht erkennen oder erheben kann. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber eine unrichtige Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs erteilt hat. Der Arbeitnehmer muss sich selbst über die Berechtigung seines Anspruchs informieren.

Zweistufige Ausschlussfristen

Doppelte Anforderung

Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen zweistufige Ausschlussfristen vor. Dabei wird zunächst eine Geltendmachung in Textform innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb einer weiteren Frist, muss der Anspruch in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist dann ausgeschlossen. Die zweite Frist beginnt entweder mit der Ablehnung des Anspruchs oder mit dem Ablauf der Reaktionsfrist.

Kündigungsschutzklage und Entgeltansprüche

Besonders problematisch ist das Verhältnis zwischen Kündigungsschutzklage und Ansprüchen aus Annahmeverzug bei zweistufigen Ausschlussfristen. Die erste Stufe wird durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfüllt, da darin auch die Geltendmachung der mit der Kündigung zusammenhängenden Ansprüche zu sehen ist. Für die zweite Stufe war nach früherer Rechtsprechung grundsätzlich eine weitere Klageerhebung erforderlich, nämlich eine Leistungsklage auf Zahlung der Entgeltansprüche.

Rechtsprechungswandel

Das Bundesarbeitsgericht hatte lange Zeit verlangt, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zur Kündigungsschutzklage eine Zahlungsklage erheben muss, um die zweite Stufe zu wahren. Dies führte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis, da der Arbeitnehmer gezwungen war, einen Rechtsstreit über seine Zahlungsansprüche zu führen, bevor über den Bestand des Arbeitsverhältnisses entschieden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte angedeutet, dass diese Rechtsprechung verfassungswidrig sein könnte, da sie dem Arbeitnehmer ein unzumutbares Kostenrisiko auferlegt.

BAG und Rechtsprechungsänderung

Daraufhin hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert. Nach verfassungskonformer Auslegung reicht bereits die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist aus, die lediglich die „gerichtliche" Geltendmachung vorsieht. Dies gilt entsprechend auch für Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst und anderen Bereichen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers ist jede prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch ausreichend. Das Erfordernis, vor rechtskräftigem Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses die davon abhängigen Ansprüche mittels einer bezifferten Leistungsklage geltend zu machen, ist nicht mehr zulässig.

Gerichtliche Kontrolle

Arbeitsvertragliche Klauseln

Ausschlussfristen unterliegen grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle. Bei arbeitsvertraglichen Klauseln erfolgt diese nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam. Besonders problematisch sind sehr kurze Fristen von weniger als drei Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und unter Berücksichtigung der dreijährigen Regelverjährung sollten beiderseitige Ausschlussfristen nicht weniger als drei Monate betragen.

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht sich auch auf den jeweiligen Fristbeginn. Die Klausel muss klar und eindeutig regeln, wann die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Unklarheiten und Spielräume, die den Arbeitnehmer von der Durchsetzung erworbener Rechte abhalten könnten, sind unzulässig. Erweist sich die Regelung des Fristlaufs als unwirksam, entfällt die Ausschlussfrist insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Tarifliche Regelungen

Tarifliche Ausschlussfristen sind von der AGB-Kontrolle ausgenommen. Sie können aber an § 138 BGB, dem Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte, scheitern. Differenzieren die Tarifvertragsparteien zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, müssen sie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Rückwirkende Ausschlussfristen können zudem gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen, da sie enteignenden Charakter haben könnten.

In der Praxis ist die Wirksamkeit von Ausschlussfristen oft umstritten. Arbeitnehmer sollten daher im Zweifel rechtlichen Rat einholen, bevor sie Ansprüche geltend machen oder auf deren Geltendmachung verzichten.

Praktische Hinweise

Dokumentieren Sie alle Ansprüche zeitnah und in Textform. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und eventuelle Tarifverträge auf Ausschlussfristen. Im Zweifel sollten Sie Ansprüche vorsorglich in Textform geltend machen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung.

Fazit

Ausschlussfristen sind ein scharfes Schwert im Arbeitsrecht. Sie führen nach Ablauf zum endgültigen Erlöschen von Ansprüchen und müssen daher strikt beachtet werden. Die Fristen sind oft kurz, die Anforderungen an die Geltendmachung hoch. Wer seine Rechte wahren will, muss schnell und entschlossen handeln. Eine genaue Dokumentation der Arbeitszeiten und Ansprüche ist unverzichtbar. Im Zweifel sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden, um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere Mindestlohnansprüche und Urlaubsansprüche oft vom Anwendungsbereich der Ausschlussfristen ausgenommen sind.

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FAQ zum Thema Ausschlussfristen

Was ist der Unterschied zwischen Ausschlussfristen und Verjährung?

Ausschlussfristen führen nach Ablauf zum vollständigen Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch ist dann unwiederbringlich verloren. Bei der Verjährung hingegen besteht der Anspruch weiter, der Schuldner kann aber die Erfüllung verweigern. Das Gericht muss das Erlöschen durch Ausschlussfristen von Amts wegen berücksichtigen, während die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners zur Abweisung der Klage führt. Auch eine Aufrechnung ist nach Ablauf einer Ausschlussfrist nicht mehr möglich.

Wie lange sind typische Ausschlussfristen im Arbeitsrecht?

In Tarifverträgen betragen Ausschlussfristen häufig drei bis sechs Monate. Im TVöD beispielsweise gilt eine Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit. In Arbeitsverträgen sind die Fristen oft kürzer – typischerweise ein bis drei Monate. Sehr kurze Fristen unter drei Monaten können unwirksam sein. Die genaue Dauer hängt vom konkreten Vertrag oder Tarifvertrag ab und muss im Einzelfall geprüft werden.

Welche Ansprüche erfasst eine Ausschlussfrist?

Ausschlussfristen erfassen grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – nicht nur tarifliche oder vertragliche, sondern auch gesetzliche Rechte wie Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung oder Ansprüche aus Annahmeverzug. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes 2015 können Ausschlussfristen den gesetzlichen Mindestlohnanspruch jedoch nicht mehr zum Erlöschen bringen. Dieser Sockelbetrag unterliegt nur noch den allgemeinen Verjährungsregeln.

Wie muss ich einen Anspruch geltend machen, um die Ausschlussfrist zu wahren?

Für die Geltendmachung ist regelmäßig Schriftform vorgeschrieben. Eine mündliche Geltendmachung oder E-Mail genügt nicht. Sie müssen Ihren Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und dabei den Anspruch konkret bezeichnen und beziffern. Ausreichend ist auch die Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht. Bei Kündigungsschutzverfahren genügt nach neuerer Rechtsprechung die Kündigungsschutzklage auch zur Wahrung der Frist für Entgeltansprüche aus Annahmeverzug.

Was sind zweistufige Ausschlussfristen und wie funktionieren sie?

Zweistufige Ausschlussfristen verlangen zwei aufeinanderfolgende Handlungen: Erst muss der Anspruch innerhalb einer ersten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt der Arbeitgeber ab oder reagiert nicht innerhalb einer weiteren Frist, muss der Anspruch in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend gemacht werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht bei tariflichen Klauseln bereits die Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus, um auch die zweite Stufe für Entgeltansprüche zu wahren.

Kann ich mich gegen eine abgelaufene Ausschlussfrist wehren?

Grundsätzlich nein – nach Ablauf der Frist ist der Anspruch erloschen. In Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Ausschlussfrist aber nach Treu und Glauben unzulässig sein. Dies gilt etwa, wenn der Arbeitgeber die Geltendmachung aktiv verhindert oder erschwert hat. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber eine falsche Auskunft erteilt hat. Sie müssen sich selbst über Ihre Ansprüche informieren. Auch wenn der Arbeitgeber Tarifverträge nicht im Betrieb auslegt, läuft die Frist normal.

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