Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Ausschlussfristen, die sich auf „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" beziehen, sind weit zu verstehen. Es kommt nicht auf die konkrete materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage an, sondern darauf, ob der Entstehungsbereich des Anspruchs im Arbeitsverhältnis liegt. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Erfasst sind etwa alle Ansprüche aus dem Austauschverhältnis, Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, Ansprüche auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses, vermögenswirksame Leistungen und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Bestimmte Ansprüche können von Ausschlussfristen ausgenommen sein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus strafbaren Handlungen oder unerlaubten Handlungen. Zudem dürfen sich Ausschlussfristen wegen § 309 Nr. 7 BGB nicht auf Ansprüche beziehen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren. Auch Ansprüche, die das Statusverhältnis der Arbeitnehmer prägen, wie etwa Stammrechte aus der betrieblichen Altersversorgung oder Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung, fallen regelmäßig nicht unter Ausschlussfristen.
Mindestlohn und Co
Nicht alle Ansprüche dürfen von Ausschlussfristen erfasst werden. Bestimmte Ansprüche müssen zwingend ausgenommen werden, damit die Ausschlussklausel überhaupt wirksam ist. Die folgende Tabelle zeigt, welche Ansprüche in Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden müssen:
| Anspruchsart | Grund der Ausnahme | Rechtsgrundlage |
|---|
| Mindestlohnanspruch | Gesetzliches Verbot der Beschränkung der Geltendmachung | § 3 Satz 1 MiLoG |
| Zwingende gesetzliche Urlaubsansprüche | Unverzichtbare Urlaubsansprüche nach Bundesurlaubsgesetz | § 13 Abs. 1 BUrlG |
| Ersatzurlaubsansprüche | Gesetzlicher Schutz des Erholungszwecks | § 13 Abs. 1 BUrlG |
| Ansprüche aus Verletzung des Lebens | Verbot der Haftungsfreizeichnung | § 309 Nr. 7 BGB |
| Ansprüche aus Verletzung des Körpers | Verbot der Haftungsfreizeichnung | § 309 Nr. 7 BGB |
| Ansprüche aus Verletzung der Gesundheit | Verbot der Haftungsfreizeichnung | § 309 Nr. 7 BGB |
| Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen | Verbot der Haftungsfreizeichnung bei Vorsatz | § 309 Nr. 7 BGB, § 202 Abs. 1 BGB |
| Ansprüche aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers | Verbot der Haftungsfreizeichnung bei grober Fahrlässigkeit | § 309 Nr. 7 BGB |
Folgen bei fehlender Ausnahme
Fehlt in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel die ausdrückliche Ausnahme dieser Ansprüche, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel. Dies gilt insbesondere für den Mindestlohnanspruch seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2015. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sind und welche nicht. Das Transparenzgebot verlangt daher eine ausdrückliche und deutliche Ausnahme dieser zwingenden Ansprüche.
Bindung des Arbeitgebers an unwirksame Klausel
Der Arbeitgeber ist aber weiterhin an die unwirksame Klausel gebunden, so dass dessen Ansprüche verfallen können.
Abfindung etc.
Besondere Bedeutung hat die Frage nach dem Umfang von Ausschlussfristen bei Abfindungsansprüchen. Wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder nach einer Kündigung mit Abfindungsangebot vereinbart, ist zu prüfen, ob die Fälligkeit bereits eingetreten ist und damit die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat.