LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 8 Sa 20/24
Kernaussage: Eine sachgrundlose Befristung bleibt innerhalb einer tariflich auf 48 Monate erweiterten Höchstdauer wirksam; Überlassungszeiten aus Arbeitnehmerüberlassung vor dem 1. April 2017 zählen wegen der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG nicht zur Überlassungshöchstdauer, und eine bloße Vorbeschäftigung im selben Betrieb durch Überlassung begründet keine schädliche Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie erweiterte die sachgrundlose Befristungsdauer zulässig auf 48 Monate; sowohl der Erstvertrag als auch beide Verlängerungen blieben innerhalb dieses Rahmens und waren von der erforderlichen Betriebsratszustimmung gedeckt.
Nur ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber schließt die sachgrundlose Befristung aus – eine vorherige Überlassung an denselben Entleiher genügt dafür nicht.
Für Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 schließt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG eine Anrechnung auf die Überlassungshöchstdauer aus; weder das Unionsrecht noch der Grundsatz von Treu und Glauben führten zu einem anderen Ergebnis.
Warum das Gericht die Befristung für wirksam hielt
Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Ansicht war die Befristung wirksam und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.05.2022.
Tarifliche Höchstdauer war eingehalten
Ausgangspunkt war § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der sachgrundlose Befristungen grundsätzlich nur bis zu zwei Jahren zulässt. Der Tarifvertrag der chemischen Industrie erweiterte diesen Rahmen auf 48 Monate. Eine solche tarifliche Öffnung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG grundsätzlich zulässig. Das Gericht sah weder an der tariflichen Höchstdauer noch an der zusätzlichen Bedingung einer Betriebsratszustimmung etwas Unwirksames.
Entscheidend war dann, dass die tatsächliche Laufzeit innerhalb des tariflich erweiterten Rahmens blieb. Auch die beiden Verlängerungen waren von der Betriebsratszustimmung gedeckt. Dass der Tarifvertrag selbst erst nach Abschluss des ersten Vertrags in der vorgelegten Fassung galt, schadete nicht. Maßgeblich ist die Rechtslage bei den jeweiligen Verlängerungen, nicht nur beim Erstabschluss.
Keine schädliche Vorbeschäftigung
Auch das Vorbeschäftigungsverbot half dem Kläger nicht weiter. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schließt nur ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber die sachgrundlose Befristung aus. Eine bloße Beschäftigung im selben Betrieb reicht dafür nicht aus. Die frühere Überlassung des Klägers an die Beklagte war deshalb keine Vorbeschäftigung in diesem Sinne.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass aus einem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2018 kein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis hergeleitet werden konnte. Das Schreiben bezog sich nach seinem Gesamtzusammenhang lediglich auf das parallel übersandte Vertragsangebot.
Arbeitnehmerüberlassung vor dem 01.04.2017 blieb ohne Fiktionswirkung
Der Kern des Streits lag bei der Arbeitnehmerüberlassung. Das LAG erkannte zwar an, dass die Überlassung des Klägers über Jahre hinweg nicht mehr als bloß vorübergehend erscheinen konnte. Das führte nach seiner Auffassung aber nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
Für die Zeit vor dem 01.04.2017 hielt das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest. Danach sah das alte AÜG trotz des Vorbehalts der Vorübergehens keine Sanktion in Form eines Arbeitgeberwechsels vor. Auch eine analoge Anwendung der §§ 9, 10 AÜG lehnte die Kammer ab.
Für die Zeit nach dem 01.04.2017 galt zwar die neue Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 AÜG schließt aber gerade aus, dass Zeiten vor diesem Stichtag mitgerechnet werden. Damit war die Höchstdauer im Streitfall nicht überschritten, weil seit dem 01.04.2017 nur 14 Monate maßgeblich waren.
Unionsrecht änderte das Ergebnis nicht
Auch aus dem Unionsrecht folgte nach Ansicht des LAG keine andere Bewertung. Zwar steht § 19 Abs. 2 AÜG nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht vollständig im Einklang mit der Leiharbeitsrichtlinie. Das Gericht betonte aber, dass es einem nationalen Gericht in einem Streit zwischen Privaten nicht erlaubt ist, die Vorschrift einfach unangewendet zu lassen, wenn dadurch einem Arbeitnehmer unmittelbar eine zusätzliche Verpflichtung eines Dritten zugerechnet würde.
Ebenso wenig hielt die Kammer eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1b und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG für möglich, die vor dem 01.04.2017 liegende Überlassungszeiten doch noch erfassen würde. Das wäre nach ihrer Auffassung eine unzulässige Rechtsfortbildung über den klaren gesetzgeberischen Willen hinaus.
Kein Rechtsmissbrauch
Schließlich verneinte das LAG auch einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB. Allein der Umstand, dass die Parteien sich an die damals geltende Rechtslage hielten, begründet für sich genommen noch keine treuwidrige Gestaltung. Auch aus einer möglicherweise unionsrechtlich problematischen Übergangsregel folge nicht automatisch ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.