Das Urteil hat in mehrfacher Hinsicht praktische Relevanz – sowohl für Arbeitnehmer, die wegen früher Äußerungen gekündigt werden, als auch für Arbeitgeber, die Compliance-Untersuchungen durchführen.
Vordienstzeit schützt vor Kündigungsvorwürfen
Arbeitnehmer, denen Verhalten aus der Zeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen wird, können sich grundsätzlich darauf berufen, dass eine Verletzung von Vertragspflichten zu diesem Zeitpunkt schlicht ausschied. Ein „Durchschlagen" auf das spätere Arbeitsverhältnis setzt eine ausdrückliche rechtliche Verknüpfung voraus, die über eine bloße Beendigungsklausel hinausgeht.
Wer also frühere Tätigkeiten für andere Auftraggeber aus dem Blickwinkel des späteren Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt wissen will, sollte darauf achten, dass im Arbeitsvertrag keine Anrechnungs- oder Wechselwirkungsklauseln enthalten sind.
Äußerungen im Kontext bewerten lassen
Stehen Formulierungen im Raum, die zumindest als mehrdeutig gelten können, ist eine sorgfältige Kontextanalyse entscheidend. Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, bei mehrdeutigen Aussagen diejenige Deutung zugrunde zu legen, die die Meinungsfreiheit des Äußernden am wenigsten einschränkt, sofern andere Deutungen mit tragfähigen Gründen nicht ausgeschlossen werden können.
Compliance-Ermittlungen rechtssicher gestalten
Arbeitgeber, die externe Untersuchungen beauftragen, sollten diese konsequent auf die kündigungsrechtlich relevanten Sachverhalte fokussieren und von präventiven oder organisationspolitischen Fragestellungen trennen. Andernfalls droht, dass die gesamte Untersuchungsdauer kündigungsrechtlich nicht als Hemmung anerkannt wird und die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen ist, bevor die Ergebnisse vorliegen.
Personalratsbeteiligung nur mit konkretem Entschluss
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, die überlegen, mehrere Kündigungsszenarien gleichzeitig vorzubereiten, müssen sicherstellen, dass der Personalrat erst dann beteiligt wird, wenn der Kündigungsentschluss tatsächlich und konkret gefasst ist. Eine Beteiligung ins Blaue hinein mit der Absicht, die Kündigung erst bei Bedarf auszusprechen, genügt nicht.