Kündigung wegen früherer antisemitischer Äußerungen – ArbG Berlin 22 Ca 1647/22

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 5. September 2022 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen angeblich antisemitischer Äußerungen unwirksam sein kann, wenn die fraglichen Texte vor Beginn des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht wurden und der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nachvollziehbar eingehalten hat. Das Urteil ist arbeitsrechtlich in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: Es befasst sich mit dem sogenannten „Durchschlagen" von Pflichtverletzungen auf spätere Beschäftigungsverhältnisse, mit den Anforderungen an Compliance-Untersuchungen als Hemmungsgrund und mit dem Verbot der Vorratsanhörung des Personalrats.
Der Sachverhalt
Die Klägerin war als gehobene Redakteurin bei einem öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunksender beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis ab Juli 2021 gingen mehrjährige freie Mitarbeiterverhältnisse beim selben Sender voraus. Bevor die Klägerin überhaupt für den Sender tätig wurde, hatte sie für ein arabisches Medium in Jordanien verschiedene Artikel auf Arabisch verfasst, die sich mit dem Nahostkonflikt beschäftigten. Im November 2021 wandte sich eine Zeitung an die Klägerin und konfrontierte sie mit Zitaten aus diesen Texten, in denen ihr unter anderem vorgeworfen wurde, Israel in einem Artikel als Krebs bezeichnet zu haben. Der Sender stellte die Klägerin frei und beauftragte externe Ermittler mit einer umfangreichen Antisemitismus-Untersuchung, die erst am 6. Februar 2022 abgeschlossen wurde. Am 11. Februar 2022 sprach der Sender die fristlose Kündigung aus, wenige Wochen später folgte eine hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die gerichtliche Auseinandersetzung
Die Klägerin wandte sich gegen beide Kündigungen. Sie machte geltend, die fraglichen Äußerungen stammten aus einer Zeit vor jeder Vertragsbeziehung zum Sender und könnten schon deshalb keine Vertragspflichtverletzung darstellen. Zudem seien ihre Texte aus dem Zusammenhang gerissen worden und im Kontext einer Glosse zu verstehen. Der Sender habe überdies die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten und den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt.