Zwei Abfindungsansprüche aus einer Kündigung – LAG Berlin-Brandenburg 8 Sa 531/15
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10. Juli 2015 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer neben einer bereits erhaltenen Sozialplanabfindung zusätzlich eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen kann. Die Entscheidung betrifft eine Fallkonstellation, die in der Praxis häufig vorkommt: Der Arbeitgeber schließt im Rahmen einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich ab, kündigt betriebsbedingt und erteilt dabei den gesetzlichen Abfindungshinweis nach § 1a KSchG, ohne das Verhältnis beider Ansprüche zueinander ausdrücklich zu regeln.
Ausgangslage: Zwei Abfindungsgrundlagen, eine Kündigung
Der Kläger war seit 1974 in einem Unternehmen beschäftigt. Anfang 2014 vereinbarte sein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der für die betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindungsregelung enthielt. Kurz darauf sprach der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben enthielt unter der Überschrift „Hinweise" den wortgleichen Hinweis aus § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG: Wer keine Kündigungsschutzklage erhebe, könne eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr beanspruchen.
Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber zahlte die im Interessenausgleich vorgesehene Abfindung von 86.300 Euro. Über das Verhältnis dieser Zahlung zur gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG schwieg der Interessenausgleich. Der Kläger machte daraufhin geltend, ihm stehe wegen des Hinweises im Kündigungsschreiben zusätzlich die gesetzliche Abfindung zu. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) gab ihm in vollem Umfang recht. Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers scheiterte beim Landesarbeitsgericht.
Der Streit um den Hinweis
Der Arbeitgeber vertrat im Berufungsverfahren die Auffassung, er habe mit dem Hinweis im Kündigungsschreiben von vornherein nur einen einzigen Abfindungsbetrag in Aussicht stellen wollen, nämlich den aus dem Interessenausgleich. Der Wortlaut des Hinweises und die Regelungen im Interessenausgleich seien insoweit inhaltlich identisch gewesen, sodass der Arbeitnehmer keine doppelte Zahlung habe erwarten dürfen. Zusätzlich berief der Arbeitgeber sich darauf, in einem Gespräch nach Ausspruch der Kündigung habe man dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt, dass nur eine Abfindung gezahlt werde. Diese Argumente überzeugten das Berufungsgericht nicht.
Die rechtliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und schloss sich deren Begründung vollinhaltlich an.
Wortlaut des Hinweises ist bindend
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Hinweis im Kündigungsschreiben nach seinem objektiven Empfängerhorizont als vorbehaltloses Angebot nach § 1a KSchG zu verstehen war. Wer im Kündigungsschreiben den Gesetzeswortlaut nahezu unverändert wiedergibt und dabei keinen Vorbehalt macht, kein abweichendes Angebot unterbreitet und keinen Bezug auf einen Interessenausgleich als abschließende Regelung herstellt, der verspricht dem Arbeitnehmer die gesetzliche Abfindung. Daran ändert sich nichts dadurch, dass an anderer Stelle im Kündigungsschreiben der Abschluss des Interessenausgleichs erwähnt wird.
Keine nachträgliche Korrektur möglich
Das Gericht hielt auch den Versuch des Arbeitgebers für unbeachtlich, die Erklärung im Kündigungsschreiben nachträglich durch ein Gespräch mit dem Kläger zu relativieren. Ein bereits zugegangenes vorbehaltloses Angebot kann nicht durch eine spätere mündliche Erklärung eingeschränkt werden. Die Voraussetzungen des § 1a KSchG lagen damit vor: Die Kündigung war auf betriebliche Gründe gestützt, das Angebot war eindeutig erteilt worden und der Kläger hatte innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben.
Kein ernsthafter Klagewille erforderlich
Ergänzend sprach das Gericht einen weiteren Einwand des Arbeitgebers an: Dieser hatte argumentiert, dem Kläger habe von Anfang an kein ernsthafter Wille zur Klageerhebung gefehlt, weil er gewusst habe, dass eine Klage den Verlust der Sozialplanabfindung riskiert hätte. Das Landesarbeitsgericht verwarf diesen Einwand als rechtlich irrelevant. § 1a KSchG setzt kein subjektives Element auf Seiten des Arbeitnehmers voraus. Wer die Klage objektiv nicht erhebt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen. Eine Prüfung der inneren Gründe für das Unterlassen der Klage findet nicht statt.
Anspruchskonkurrenz zwischen § 1a KSchG und Sozialplan
Der rechtlich bedeutsamste Teil der Entscheidung betrifft die Frage, ob überhaupt eine Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Abfindungsanspruch und einer Sozialplanabfindung besteht.
Keine generelle Konkurrenz kraft Gesetzes
Das Landesarbeitsgericht lehnte eine generelle Anspruchskonkurrenz ab. Weder das Gesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sehen vor, dass ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan automatisch auf einen Anspruch nach § 1a KSchG angerechnet wird oder umgekehrt. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in einem Urteil aus dem Jahr 2007 ausdrücklich offengelassen. Die Kammer des Landesarbeitsgerichts schloss sich der in der arbeitsrechtlichen Literatur vorherrschenden Auffassung an, wonach ein Nebeneinander beider Ansprüche grundsätzlich möglich ist.
Anrechnung nur mit ausdrücklicher Klausel
Eine Anrechnung der Sozialplanabfindung auf die gesetzliche Abfindung oder umgekehrt ist nach Auffassung des Gerichts nur dann möglich, wenn der Interessenausgleich oder Sozialplan eine entsprechende Anrechnungsklausel enthält. Eine solche fehlte im vorliegenden Fall. Der Interessenausgleich schwieg zum Verhältnis der Sozialplanleistungen zu einer etwaigen gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG.
Gezahlte Abfindung tilgt nicht den falschen Anspruch
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Arbeitgeber die Zahlung von 86.300 Euro ausdrücklich auf den Anspruch aus dem Interessenausgleich gerichtet hatte. Eine Tilgungswirkung gegenüber dem Anspruch aus § 1a KSchG trat deshalb nicht ein. Auch die Überlegung, der Arbeitgeber habe die Zahlung nur einmal erbringen wollen, führt zu keiner anderen Bewertung, weil der gesetzliche Anspruch nicht durch Parteiabrede abbedungen werden kann.
Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitgeber, die im Rahmen eines Interessenausgleichs Sozialplanabfindungen regeln und gleichzeitig den § 1a KSchG-Hinweis im Kündigungsschreiben erteilen wollen, zwingend eine ausdrückliche Anrechnungsklausel in den Sozialplan aufnehmen müssen. Fehlt diese, riskieren sie, beide Abfindungsbeträge separat zahlen zu müssen. In Konstellationen mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern – wie hier bei über 40 Dienstjahren – können die wirtschaftlichen Folgen erheblich sein.
Bedeutung für Arbeitnehmer und die Praxis in Berlin
Für Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wird, hat das Urteil eine klare Botschaft: Ein § 1a KSchG-Hinweis im Kündigungsschreiben begründet einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch, der nicht durch eine parallel ausgezahlte Sozialplanabfindung automatisch entfällt.
Prüfung des Kündigungsschreibens ist unverzichtbar
Betroffene Arbeitnehmer sollten das Kündigungsschreiben sorgfältig daraufhin prüfen, ob es einen § 1a KSchG-Hinweis enthält. Ist das der Fall, entsteht bei Unterlassen der Kündigungsschutzklage ein eigenständiger Abfindungsanspruch. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, was in einem Interessenausgleich oder Sozialplan geregelt ist – es sei denn, dort findet sich eine eindeutige Anrechnungsklausel.
Dreiwöchige Klagefrist beachten
Wer sich hingegen entscheidet, die Kündigung anzugreifen und Kündigungsschutzklage zu erheben, verliert den § 1a KSchG-Anspruch. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ist in jedem Fall zu beachten. Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, die verschiedenen Optionen – Klageerhebung oder Abfindungsanspruch – gegeneinander abzuwägen.
Besonderheiten beim Zusammentreffen mit Sozialplänen
Gerade in größeren Unternehmen mit Betriebsrat werden betriebsbedingte Kündigungen häufig durch einen Sozialplan begleitet. In solchen Fällen kann das Zusammentreffen von Sozialplanabfindung und gesetzlicher Abfindung zu erheblichen Zusatzforderungen führen, wenn der Sozialplan keine klare Anrechnungsregelung enthält. Arbeitgeber sollten deshalb in der Gestaltung von Sozialplänen auf ausdrückliche Klarstellungen achten.
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen, Abfindungsverhandlungen und der Prüfung von Interessenausgleichen. Die richtige Einschätzung, welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, ist häufig entscheidend für die Verhandlungsstrategie.
Die Urteilsdaten im Überblick
Das Urteil enthält grundlegende Aussagen zur Auslegung des § 1a KSchG-Hinweises und zum Verhältnis zwischen Sozialplanabfindung und gesetzlichem Abfindungsanspruch.
Gericht und Aktenzeichen
Entschieden hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer, am 10. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen 8 Sa 531/15. Die ECLI lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0710.8SA531.15.0A. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anspruchskonkurrenz zugelassen.
Weiterer Verfahrensverlauf
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 19. Juli 2016 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 536/15 zurückgewiesen. Damit ist die Linie des Landesarbeitsgerichts höchstrichterlich bestätigt worden: Ohne ausdrückliche Anrechnungsklausel bestehen Sozialplanabfindung und Abfindung nach § 1a KSchG nebeneinander.
Vorinstanz
Vorinstanz war das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 4. März 2015, Az. 5 Ca 1616/14.
Einschlägige Normen
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht) sowie auf § 75 BetrVG (Gleichbehandlung im Sozialplan) und die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zur Auslegung von Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont.