Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 10 Sa 663/21
Kernaussage: Ein Arbeitgeber kann sich bei der Sozialauswahl nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit einer selbst gestellten Versetzungsklausel berufen; die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB schützt den Vertragspartner, nicht den Klauselverwender.
Die AGB-Kontrolle schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch denjenigen, der die Klausel stellt – sie schützt aber nicht den Klauselverwender selbst vor den Folgen seiner eigenen Formularbestimmungen (unter Verweis auf BAG, Urteil vom 28. April 2021 – 4 AZR 230/20).
Auch das Argument einer erforderlichen Visagisten-Ausbildung überzeugte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, für welche Marken diese Qualifikation aus welchem Grund tatsächlich notwendig sein sollte.
Keine Berufung auf die eigene unwirksame Klausel
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich die Beklagte zu ihren Gunsten auf die Unwirksamkeit der eigenen Versetzungsklausel berufen durfte. Das Landesarbeitsgericht verneinte dies.
Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch denjenigen, der die Klausel stellt. Sie schützt aber nicht den Klauselverwender selbst vor den Folgen seiner eigenen Formularbestimmungen (unter Verweis auf BAG, Urteil vom 28. April 2021 – 4 AZR 230/20).
Die Klägerin machte gerade die Wirksamkeit der Versetzungsklausel geltend, weil sie ihr eine größere Vergleichsgruppe und damit einen besseren Kündigungsschutz verschaffte. Ob die Klausel mangels Beschränkung auf gleichwertige Stellen tatsächlich intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen wäre, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Entscheidend war allein, dass die Beklagte aus einer möglichen Unwirksamkeit keinen Vorteil ziehen durfte, der sich zulasten der eigentlich vergleichbaren, sozial stärkeren Beschäftigten ausgewirkt hätte.
Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht ausreichend dargelegt
Auch das Argument der fehlenden Visagisten-Ausbildung überzeugte das Gericht nicht. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, für welche konkreten Marken diese Qualifikation aus welchem Grund erforderlich sein sollte und welche Ausbildungsinhalte dafür tatsächlich benötigt wurden.
Die Ausbildung der Klägerin zur Facharbeiterin für Körperkultur und Kosmetik sowie ihre zahlreichen Fortbildungen blieben dabei unberücksichtigt. Die bloße Behauptung einer formalen Einstellungsvoraussetzung ersetzt nach Auffassung des Gerichts nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag zu den tatsächlichen Anforderungen der übrigen Tätigkeiten.
Damit war es der Beklagten in beiden Instanzen nicht gelungen, den auswahlrelevanten Personenkreis zutreffend zu bestimmen. Zur Weiterbeschäftigung und zum Zwischenzeugnis hatte die Beklagte in der Berufung keine weiteren Einwände erhoben, sodass es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Verurteilung blieb.