Das Herzstück der Entscheidung betrifft die Schwellenwertprüfung nach § 23 Abs. 1 KSchG.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2025 – 12 SLa 640/25
Kernaussage: Beruht ein Personalabbau auf einer von Anfang an einheitlichen unternehmerischen Planung und wird nur stufenweise umgesetzt, ist für den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG nicht die Kopfzahl am Tag des Kündigungszugangs maßgeblich, sondern der Zeitpunkt dieser Planung – das gilt auch für einen Restbetrieb, in dem dem Betriebsübergang widersprechende Arbeitnehmer zur schrittweisen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zusammengeführt werden.
Für die regelmäßige Beschäftigtenzahl ist zwar grundsätzlich die betriebliche Lage im Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich – dieser Grundsatz wird aber durchbrochen, wenn der Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht und nur in Stufen umgesetzt wird.
Ein Restbetrieb, der von Anfang an als organisatorische Zwischenstation zur Beendigung der dort gebündelten Arbeitsverhältnisse angelegt ist, kann sich nicht auf eine erst durch den eigenen Abbau unterschrittene Kleinbetriebsgrenze berufen.
Diese Grundsätze gelten auch für Restbetriebe nach Widersprüchen gegen einen Betriebsübergang – so wird eine Umgehung des Kündigungsschutzes durch gestufte Belegschaftsreduktion verhindert.
Nach der Entscheidung gilt grundsätzlich zwar weiterhin: Für die regelmäßige Beschäftigtenzahl ist typischerweise die betriebliche Lage im Zeitpunkt des Kündigungszugangs relevant. Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen, wenn der Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht und nur in Stufen umgesetzt wird.
Genau diese Konstellation sah die Kammer hier als gegeben an. Der Restbetrieb war nach der gerichtlichen Würdigung nicht als dauerhaft fortzuführender Betrieb angelegt, sondern als organisatorische Zwischenstation zur Beendigung der dort gebündelten Arbeitsverhältnisse. Wenn der Arbeitgeber ein solches Modell verfolgt, darf er sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, der Schwellenwert sei erst durch den zuvor bereits umgesetzten Personalabbau unterschritten worden.
Besonders praxisrelevant ist die Aussage, dass diese Grundsätze gerade auch auf Restbetriebe nach Widersprüchen gegen einen Betriebsübergang anwendbar sind. Wer Beschäftigte, die dem Übergang widersprechen, in einer Reststruktur sammelt und dort einen geplanten Abbau organisiert, muss sich an der ursprünglichen Planungsgröße messen lassen.
Damit verhindert das Gericht eine Umgehung des Kündigungsschutzes durch gestufte Reduktion der Belegschaft, bei der die letzten Kündigungen in ein vermeintliches Kleinbetriebsregime fallen sollen.