Die 12. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte, dass beide Kündigungen unwirksam waren.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 Sa 51/22
Kernaussage: Insistierendes Nachfragen nach der Herkunft kann eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG darstellen, rechtfertigt aber mangels vergleichbarer Herabwürdigung wie bei offenen rassistischen Beleidigungen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung.
Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG bindet auch Kollegen und Vorgesetzte untereinander; auf einen Vorsatz kommt es nicht an, wenn die Würde der betroffenen Person objektiv verletzt wird.
Auch die Bemerkungen zu Ehe und Sexualität wertete das Gericht als möglichen Eingriff in die Privatsphäre, maß ihnen als einmaligem Vorfall aber nur geringe Intensität bei.
Entscheidend war die Abgrenzung zu deutlich schwerwiegenderen Fällen wie offenen rassistischen Beleidigungen, die eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung tragen können.
Weil dem insistierenden Nachfragen dieses herabsetzende Element fehlte, blieb es beim Erfordernis einer vorherigen Abmahnung – das Verteidigungsverhalten der Klägerin im Verfahren ließ keinen Rückschluss auf fehlende Einsicht zu.
Rassistische Benachteiligung auch unter Kollegen möglich
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht nur den Arbeitgeber selbst, sondern auch Vorgesetzte und Kollegen im Verhältnis untereinander bindet.
Ein insistierendes Nachfragen nach der Herkunft, das aus dem Zusammenhang rassistische Einstellungen erkennen lässt, kann danach eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG darstellen. Auf einen Vorsatz kommt es dabei nicht an – es genügt, dass die Würde der betroffenen Person objektiv verletzt wird.
Bemerkungen zur Sexualität nur von geringer Intensität
Auch die Äußerungen zu Ehe und Sexualität bewertete die Kammer als möglichen Eingriff in die Privatsphäre der Kollegin, insbesondere weil sie von einer Vorgesetzten im dienstlichen Kontext stammten. Anders als bei einem wiederholten oder besonders eindringlichen Übergriff maß das Gericht diesem einmaligen Vorfall aber nur eine geringe Intensität bei.
Insistierendes Nachfragen wiegt leichter als offene rassistische Beleidigungen
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Abgrenzung zu deutlich schwerwiegenderen Fällen aus der bisherigen Rechtsprechung, etwa der Beleidigung eines Kollegen mit Affenlauten oder der Bezeichnung einer Kollegin als „Ming Vase" samt einer auf die Augenform anspielenden Geste. In solchen Fällen bringt das Verhalten eine offene Verachtung und Herabwürdigung des Gegenübers zum Ausdruck, die eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung tragen kann.
Das insistierende Nachfragen nach der Herkunft enthält nach Auffassung der Kammer zwar eine rassistische Unterscheidung, aber kein vergleichbar lächerlich machendes oder herabsetzendes Element.
Abmahnung war nicht entbehrlich
Weil es damit an einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung fehlte, blieb es beim Grundsatz, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst nach einer einschlägigen Abmahnung in Betracht kommt.
Eine Ausnahme hätte nur bestanden, wenn bereits von vornherein erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin ihr Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern würde. Dafür reichte es nach Ansicht der Kammer nicht aus, dass die Klägerin sich in den Anhörungen und im Prozess verteidigte, statt die Vorwürfe einzuräumen – ein Verteidigungsverhalten in einer Rechtfertigungssituation lässt keinen Rückschluss auf fehlende Einsicht zu.