Die Berufung der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Das LAG bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin und hielt die fristlose Kündigung für rechtsunwirksam.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2017 – 17 Sa 180/17
Kernaussage: Eine Kündigung ist als einseitige Willenserklärung nur wirksam, wenn sie von einem hierzu Berechtigten erklärt wird; ist gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, müssen alle gemeinsam Handelnden gerade für diese Kombination bevollmächtigt sein – fehlt es bei auch nur einer Person daran, ist die Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam, selbst wenn ein Vier-Augen-Prinzip praktisch eingehalten wurde.
Ist nach der internen Vertretungsordnung eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, müssen alle gemeinsam Handelnden für genau diese Form des Zusammenwirkens bevollmächtigt sein.
Die einer Person erteilte Vollmacht erweitert nicht automatisch die Befugnisse des mitunterzeichnenden Vertreters – hier verfügte der Prokurist nur über Gesamtprokura mit Geschäftsführern oder weiteren Prokuristen, nicht mit der Handlungsbevollmächtigten.
Ein internes Vier-Augen-Prinzip ersetzt keine passgenaue Vollmachtslage; eine nachträgliche Genehmigung schied hier aus, weil die Klägerin die fehlende Vertretungsmacht zeitnah beanstandet hatte.
Nach der Entscheidung ist eine Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nur dann wirksam, wenn sie von einem hierzu Berechtigten erklärt wird. Ist nach der internen Vertretungsordnung eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, müssen alle gemeinsam Handelnden für genau diese Form des Zusammenwirkens bevollmächtigt sein. Fehlt es auch nur bei einer Person an der passenden Vertretungsmacht, greift § 180 Satz 1 BGB.
Die Kammer hat deutlich gemacht, dass die der Personalreferentin erteilte Vollmacht nicht automatisch die Befugnisse des mitunterzeichnenden Prokuristen erweitert. Der Prokurist verfügte nur über Gesamtprokura, also Vertretung gemeinsam mit Geschäftsführer oder weiterem Prokuristen. Eine gemeinsame Vertretung mit einer Handlungsbevollmächtigten war hiervon nicht umfasst.
Die Arbeitgeberin argumentierte, die zweite Unterschrift diene nur einem konzerninternen Kontrollmechanismus. Das Gericht hat dies nicht ausreichen lassen. Wer seine Vertretung intern so organisiert, muss die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen tragen. Eine hypothetisch mögliche andere Vollmachtsverteilung heilt die konkrete Unwirksamkeit nicht.
Eine Genehmigung nach § 180 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 177 BGB kam nicht mehr in Betracht, weil die Klägerin die fehlende Vertretungsmacht zeitnah beanstandet hatte. Damit blieb es bei der Unwirksamkeit der Kündigung.