Die 5. Kammer des LAG bestätigte im Berufungsrechtszug, dass die Kündigung nicht aus den behaupteten Gründen unwirksam war. Das Gericht sah den Eingang des Kündigungsschreibens am 2. Juni 2022 als erwiesen an. Dabei stellte es auf die postalische Verkehrsanschauung in Berlin ab: Postsendungen, die an diesem Tag in einen Wohnungsbriefkasten eingelegt werden, gelten bis wenigstens 15:30 Uhr als zugestellt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024 – 5 Sa 893/23
Kernaussage: Ein Einwurfeinschreiben gilt als zugegangen, wenn Auslieferungsbeleg und Zeugenaussage den Einwurf belegen, auch bei fehlerhafter Postleitzahl auf dem Beleg; besteht neben der Rechteausübung ein gleichartiger, ebenso naheliegender Kündigungsanlass – hier der Ablauf der Probezeit –, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Beweiserleichterung des Maßregelungsverbots nach § 612a BGB berufen.
Der Zugang eines Einwurfeinschreibens ist auch bei einer fehlerhaften Postleitzahl auf dem Auslieferungsbeleg nachgewiesen, wenn Zeugenaussage und tatsächlicher Fund des Schreibens den Einwurf am fraglichen Tag belegen.
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechteausübung und Kündigung allein genügt nicht für die Beweiserleichterung nach § 612a BGB, wenn ein gleichartiger, ebenso naheliegender Kündigungsanlass besteht.
Hier trat der Ablauf der Probezeit gleichrangig neben den Urlaubswunsch, sodass der Kläger das Maßregelungsmotiv nicht nachweisen konnte.
Zugang per Einwurfeinschreiben
Die Kammer akzeptierte den Auslieferungsbeleg und die Zeugenaussage des Postboten als ausreichende Grundlage für den Zugang. Die abweichende Postleitzahl auf dem Beleg war zwar ein Argument des Klägers, doch die Tatsache, dass das Kündigungsschreiben am 3. Juni 2022 im Briefkasten vorgefunden wurde, stützte die Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung.
Kein Anscheinsbeweis wegen fehlerhafter Postleitzahl
Das Gericht machte deutlich: Ein falscher Vermerk auf dem Auslieferungsbeleg verhindert nicht automatisch den Zugangsnachweis. Es genügte, dass die Beklagte den betreffenden Einwurf nachweisen konnte und der tatsächliche Zugang mit der Zustellung am nächsten Tag übereinstimmte.
Maßregelungsverbot und Probezeit
Bei der Prüfung des § 612a BGB kam das Gericht zu einer wichtigen Grundsatzentscheidung. Zwar kann ein Arbeitnehmer in einem Maßregelungsfall von einer Beweiserleichterung profitieren, wenn die Kündigung eng mit der Ausübung eines Rechts verbunden ist. In diesem Fall lag jedoch ein gleichartiger enger zeitlicher Bezug zu einem anderen Kündigungsanlass vor: dem Ablauf der Probezeit.
Kein überwiegendes Kündigungsmotiv
Nach Ansicht des LAG konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Urlaubswunsch das entscheidende Motiv für die Kündigung gewesen sei. Vielmehr sei der Ablauf der Probezeit und die dokumentierten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit ein ebenso naheliegender Kündigungsgrund gewesen. Deshalb war das Maßregelungsverbot nicht erfüllt.
Ergebnis im Berufungsverfahren
Das LAG wies die Berufung in den meisten Punkten zurück, änderte das erstinstanzliche Urteil jedoch insoweit, dass der Kläger Anspruch auf eine Lohnabrechnung für Juni 2022 hatte. Die Beklagte hatte die Vergütung für den Juni gezahlt, ohne die erforderliche Abrechnung zu übergeben. Damit war der Anspruch nach § 108 GewO begründet.