Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, die keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.
Geringerer Schutz im Kleinbetrieb
Im Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund. Der Arbeitnehmer ist aber nicht schutzlos. Die zivilrechtlichen Generalklauseln gewährleisten einen durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Mindestschutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen.
Eine ausführliche Darstellung zu Voraussetzungen, Grenzen, Fristen und Klagefragen bei der Kündigung im Kleinbetrieb findet sich im entsprechenden Überblicksbeitrag.
Keine umfassende Kündigungsprüfung
Im Kleinbetrieb findet keine Prüfung statt, wie sie bei der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG vorgenommen wird. Es wird nur geprüft, ob sich das Kündigungsmotiv auch angesichts der Betriebszugehörigkeit als einleuchtend erweist. Das Gericht verlangt nur ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme.
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin berate ich auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben bei Kündigungen. Auch wenn der Schutz geringer ist, bestehen Möglichkeiten, gegen willkürliche Kündigungen vorzugehen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist wichtig.
Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b möglich. Von dort aus ist die Kanzlei auch aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar. Einen Überblick über meine regionale Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.
Betriebszugehörigkeit berücksichtigen
Auch im Kleinbetrieb darf ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall war der Kläger über neun Jahre beschäftigt. Dennoch sah das Gericht die Kündigung als zulässig an, weil betriebliche Gründe vorlagen.