Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: Weder die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung war wirksam.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2011 – 25 Sa 2641/10
Kernaussage: Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt eine nachhaltige, bewusste Weigerung voraus, die geschuldete Arbeit auch künftig nicht zu leisten; bloße Schlechtleistung genügt dafür nicht und rechtfertigt ohne einschlägige, vergleichbare Abmahnung weder eine außerordentliche noch eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung erfordert eine erkennbare, nachhaltige Willensrichtung, Arbeitsanweisungen auch künftig nicht nachzukommen – ein unzureichendes Arbeitsergebnis allein genügt dafür nicht.
Schlechtleistung ist von einer echten Verweigerungshandlung zu unterscheiden und rechtfertigt nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung.
Eine frühere Abmahnung trägt die Kündigung zudem nur, wenn der neue Vorwurf mit dem abgemahnten Pflichtenverstoß vergleichbar ist – daran fehlte es hier.
Das Gericht stellte zunächst die bekannten Maßstäbe des § 626 Abs. 1 BGB dar. Es gibt keine absoluten Kündigungsgründe. In jedem Fall sind zunächst die Eignung des Vorwurfs "an sich" und danach die konkreten Umstände des Einzelfalls einschließlich Interessenabwägung zu prüfen.
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt eine nachhaltige, bewusste Weigerung voraus, die geschuldete Arbeit auch künftig nicht leisten zu wollen. Dafür braucht es regelmäßig eine tragfähige Negativprognose. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich aus dem Verhalten des Klägers im konkreten Projekt kein solcher Verweigerungswille ableiten. Das unzureichende Grobkonzept reichte als Nachweis einer intensiven und dauerhaften Weigerung nicht aus.
Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass die erbrachte Arbeit qualitativ unzureichend war. Gleichwohl führt Schlechtleistung in der Regel nicht unmittelbar zur außerordentlichen Kündigung. Eine fristlose Kündigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei besonders gravierenden Fallgestaltungen.
Bei steuerbarem Leistungs- und Verhaltensbereich ist vor einer Kündigung grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Das gilt auch für die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigung dient nicht der Sanktion für Vergangenes, sondern setzt eine negative Zukunftsprognose voraus.