Die 7. Kammer stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB war wirksam, weil der Vertrag durch die widerrechtliche Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung zustande gekommen war.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2022 – 7 Sa 1394/21
Kernaussage: Eine Kündigungsdrohung ist widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, dass die angedrohte außerordentliche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhält – das gilt insbesondere, wenn weder ein Arbeitszeitbetrug ausreichend aufgeklärt noch ein dringender Verdacht belegt ist und selbst bei unterstellter Pflichtverletzung eine Abmahnung ausgereicht hätte.
Ein Arbeitgeber darf eine außerordentliche Kündigung nicht als Druckmittel einsetzen, wenn er bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhält.
Die ausgewerteten Zugangsdaten bewiesen weder einen Arbeitszeitbetrug noch einen dringenden Verdacht, da ein rechtmäßiger alternativer Ablauf ebenso plausibel blieb.
Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung wäre wegen der langen beanstandungsfreien Beschäftigung zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Maßstab für die Widerrechtlichkeit
Ein Arbeitgeber muss nicht sicher vorhersagen können, wie ein späteres Kündigungsschutzverfahren ausgeht. Er darf eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht als Druckmittel einsetzen, wenn er bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird. Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Anfechtung. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der abgestuften Darlegungslast aber erläutern, weshalb er vertretbar von einem Kündigungsgrund ausgehen durfte.
Arbeitszeitbetrug nicht ausreichend aufgeklärt
Ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Das half dem Arbeitgeber hier nicht. Die ausgewerteten Daten belegten lediglich, wann der Arbeitnehmer den Umkleideraum betreten und später das Zeiterfassungsterminal am Ausgang benutzt hatte. Sie zeigten weder die Dauer noch den Zweck seines Aufenthalts.
Damit blieb ein rechtmäßiger alternativer Ablauf möglich: Der Arbeitnehmer konnte die Toilette benutzt, den Raum wieder verlassen und anschließend bis zum Schichtende weitergearbeitet haben. Vor der Annahme eines Arbeitszeitbetrugs wären deshalb weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. In Betracht kamen insbesondere Befragungen dazu, ob der Arbeitnehmer den Betrieb regelmäßig noch in Arbeitskleidung verließ.
Kein dringender Verdacht
Auch für eine Verdachtskündigung fehlte eine ausreichende Tatsachengrundlage. Ein dringender Verdacht setzt eine große Wahrscheinlichkeit der Pflichtverletzung voraus. Er genügt nicht, wenn die bekannten Umstände ebenso gut mit einem nicht kündigungsrelevanten Ablauf erklärt werden können. Genau diese Unsicherheit bestand wegen der Toiletten im Umkleidebereich und der unvollständigen Zugangsdaten.
Hinzu kam, dass der Betriebsrat nur zu einer Tatkündigung angehört worden war. Der Arbeitgeber konnte die Rechtmäßigkeit seiner Drohung deshalb nicht nachträglich mit einer lediglich denkbaren Verdachtskündigung begründen.