Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klägerin vollständig Recht. Der Aufhebungsvertrag wurde wegen wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig angesehen. Auch die hilfsweise erklärten Kündigungen erwiesen sich als unwirksam.
ArbG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2015 – 28 Ca 12971/14
Kernaussage: Eine Kündigungsdrohung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte; daneben kann die Verletzung des Gebots fairen Verhandelns nach § 162 Abs. 2 BGB einen Aufhebungsvertrag unabhängig von der Anfechtung angreifbar machen.
Die Klägerin traf keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung, sodass die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht kam. Neben der Kündigungsdrohung wertete das Gericht auch die angedrohten Schadensersatzforderungen und die Ankündigung eines belastenden Zeugnisses als rechtswidrige Beugemittel.
Unabhängig von § 123 BGB sah das Gericht zudem das Gebot fairen Verhandelns verletzt: Die Klägerin war nur drei Stunden vorher ohne Themenangabe einbestellt worden, hatte keine Gelegenheit zur rechtlichen Beratung und nur 10 bis 20 Minuten Bedenkzeit.
Wann ist eine Kündigungsdrohung widerrechtlich?
Das Gericht stellte klar, dass eine Kündigungsdrohung dann widerrechtlich ist, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Dies war hier der Fall, weil der Klägerin keine kündigungsrelevanten Pflichtverletzungen vorzuwerfen waren.
Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob organisatorische Defizite des Arbeitgebers zum Schaden beigetragen haben.
Drohung mit Schadensersatz und Zeugnis
Das Gericht betonte, dass neben der Kündigungsdrohung auch weitere Beugemittel rechtswidrig sein können.
Dazu zählen die Androhung erheblicher Schadensersatzforderungen sowie die Ankündigung, im Zeugnis auf das Fehlverhalten Bezug zu nehmen oder künftigen Arbeitgebern wahrheitsgemäß darüber zu berichten. Die Gründe des Ausscheidens haben im Zeugnis grundsätzlich nichts zu suchen.
Das Gebot fairen Verhandelns
Unabhängig von der Anfechtbarkeit nach § 123 BGB kann ein Arbeitgeber auch nach § 162 Abs. 2 BGB gehindert sein, sich auf einen Aufhebungsvertrag zu berufen, wenn er das Gebot fairen Verhandelns verletzt hat.
Das Gericht entwickelte hierzu konkrete Kriterien: Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, sich auf das Gespräch vorzubereiten, einen Beistand hinzuzuziehen und die Entscheidung zu überschlafen.
Keine ausreichende Vorbereitungszeit
Im konkreten Fall war die Klägerin nur drei Stunden vorher ohne Themenangabe einbestellt worden. Sie hatte keine Möglichkeit, sich rechtlich beraten zu lassen. Die kurze Bedenkzeit von 10 bis 20 Minuten konnte das Überraschungsmoment nicht neutralisieren. Das Gericht sah darin eine klare Verletzung des Gebots fairen Verhandelns.