Die 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte den Anspruch des Klägers in vollem Umfang.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 10 Sa 783/22
Kernaussage: Ein Arbeitnehmer handelt nicht schon deshalb böswillig im Sinne von § 615 Satz 2 BGB, weil er ein ihm angebotenes, gegenüber dem bisherigen Arbeitsverhältnis schlechteres Alternativarbeitsverhältnis ablehnt und sich stattdessen beruflich neu orientiert.
Zumutbarkeit und Böswilligkeit sind getrennt zu prüfen. Böswillig handelt nur, wer in Kenntnis aller Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder eine zumutbare Arbeit bewusst verhindert – dabei ist auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zu berücksichtigen.
Das befristete Angebot mit erneuter Probezeit war dem Kläger bereits nicht zumutbar; unabhängig davon fehlte es aber ohnehin an einer Böswilligkeit, da er zügig eine neue Stelle gefunden hatte. Die tarifliche Ausschlussfrist stand dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, da sie keine Sperrfrist gegen eine frühere Geltendmachung ist.
Zumutbarkeit und Böswilligkeit sind zwei verschiedene Fragen
Das Gericht betonte, dass die Arbeitgeberseite in ihrer Argumentation nicht ausreichend zwischen der objektiven Zumutbarkeit einer Anschlussbeschäftigung und der subjektiven Böswilligkeit des Arbeitnehmers unterschieden habe.
Böswillig im Sinne von § 615 Satz 2 BGB handelt nur, wem vorgeworfen werden kann, in Kenntnis aller Umstände vorsätzlich untätig geblieben zu sein oder die Aufnahme einer ihm nach Treu und Glauben zumutbaren Arbeit bewusst verhindert zu haben. Dabei ist stets auch das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl aus Art. 12 GG zu berücksichtigen.
Kein zumutbares Angebot – und ohnehin kein böswilliges Verhalten
Nach Auffassung der Kammer war dem Kläger die Fortsetzung der Tätigkeit beim Entleiher zu den angebotenen Bedingungen bereits nicht zumutbar, da der neue Vertrag nur befristet war und eine erneute Probezeit vorsah. Entscheidend war für das Gericht aber ohnehin ein anderer Punkt: Selbst wenn man die Beschäftigung als zumutbar ansähe, fehlte es an der Böswilligkeit.
Der Kläger hatte die Kündigung zum Anlass genommen, sich beruflich neu zu orientieren, und zügig eine neue Stelle gefunden. Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht gegenüber seiner bisherigen Arbeitgeberin lagen nicht vor.
Allein die Entscheidung, statt eines befristeten Vertrags mit neuer Probezeit einen anderen beruflichen Weg einzuschlagen, reicht nach Ansicht des LAG nicht aus, um dem Arbeitnehmer Böswilligkeit vorzuwerfen.
Tarifliche Ausschlussfrist stand dem Anspruch nicht entgegen
Die Beklagte hatte zudem eingewandt, der Anspruch sei bereits vor Fälligkeit und damit verfrüht geltend gemacht worden. Dem folgte das Gericht nicht: Die im anwendbaren Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche geregelte Ausschlussfrist lege lediglich fest, bis wann ein Anspruch spätestens geltend gemacht werden müsse.
Sie sei jedoch keine Sperrfrist, die eine frühere Geltendmachung ausschließe. Im Übrigen hätte die Arbeitgeberin durch die unbezahlte Freistellung ohnehin schon klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht zur Zahlung bereit war – ein Zuwarten wäre unter diesen Umständen eine reine Förmelei gewesen.