Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitnehmer, die unter dem Druck einer Kündigungsdrohung selbst gekündigt haben.
Anfechtung der Eigenkündigung möglich
Wer unter Androhung einer fristlosen Kündigung zur Eigenkündigung gedrängt wurde, kann diese nach § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Erkennen der Drohung erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung gut zwei Wochen nach der Eigenkündigung erklärt und war damit rechtzeitig.
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten, die unter Druck eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Eine zeitnahe anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Anfechtungsfrist zu wahren und das Arbeitsverhältnis zu retten.
Persönliche Besprechungen sind nach Vereinbarung in meiner Kanzlei in der Storkower Straße 139 b möglich.
Von dort aus ist die Kanzlei auch aus Prenzlauer Berg, Pankow, Friedrichshain, Lichtenberg, Hohenschönhausen, Weißensee und Berlin-Mitte gut erreichbar. Einen Überblick über meine regionale Tätigkeit gibt die Seite Arbeitsrecht in Berlin.
Keine Unterschrift ohne Bedenkzeit
Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, unter Druck sofort eine Eigenkündigung zu schreiben. Sie haben das Recht auf angemessene Bedenkzeit und rechtliche Beratung. Versuche des Arbeitgebers, die Kündigungsdrohung zu relativieren, sind dabei unbeachtlich, wenn die Drohkulisse objektiv besteht.
Auch langjährige Mitarbeiter betroffen
Die Entscheidung zeigt, dass selbst schwere Pflichtverletzungen langjährige Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigungsfähig machen. Das Prognoseprinzip schützt diejenigen, bei denen eine Wiederholung des Fehlverhaltens ausgeschlossen erscheint. Gerade der Reputationsverlust kann dabei eine wichtige Rolle spielen.