Die 10. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück, ohne die vom Arbeitsgericht angenommenen Bestimmtheits- und Rückwirkungsmängel überhaupt vertiefen zu müssen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 – 10 Sa 1337/20
Kernaussage: Auch wenn eine außerordentliche Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit überhaupt zulässig sein sollte, muss der Arbeitgeber einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III konkret darlegen; ein pauschaler Verweis auf die Corona-Pandemie genügt dafür nicht.
Die 10. Kammer wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück, ohne die vom Arbeitsgericht angenommenen Bestimmtheits- und Rückwirkungsmängel vertiefen zu müssen. Ob eine außerordentliche Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit überhaupt in Betracht kommt, ließ das Gericht ausdrücklich offen.
Selbst wenn man dies unterstelle, müsse ein erheblicher Arbeitsausfall nach § 96 SGB III konkret dargelegt werden – die Arbeitgeberin hatte dazu weder zur wirtschaftlichen Gesamtlage noch zur Belegschaftsgröße vorgetragen. Hinzu kam, dass der Auftragsrückgang beim Kläger bereits vor Beginn der Pandemie begonnen hatte, sodass die angeordnete vollständige Kurzarbeit über das erforderliche Maß hinausging und unverhältnismäßig war.
Voraussetzungen des § 96 SGB III nicht dargelegt
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob eine außerordentliche Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn man dies zugunsten der Arbeitgeberin unterstelle, müsse zumindest ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III vorliegen – und zwar konkret dargelegt, nicht nur behauptet.
Danach ist ein Arbeitsausfall nur erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist.
Pauschaler Verweis auf die Pandemie genügt nicht
Die Arbeitgeberin hatte weder zu ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage noch zur Größe der Belegschaft oder zur Zahl der betroffenen Beschäftigten konkret vorgetragen. Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie ersetzte diesen Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht – zumal die Arbeitgeberin selbst angegeben hatte, ab dem 30. Juni 2020 wieder „normal" gearbeitet zu haben, was eher gegen einen tatsächlich pandemiebedingten Ausfall sprach.
Auch zu vorrangig zu nutzenden milderen Mitteln wie Urlaub oder Arbeitszeitkonten sowie zur Prognose, dass der Ausfall nur vorübergehend sein würde, fehlte jeglicher Vortrag.
Rückgang bestand schon vor der Pandemie
Hinzu kam ein weiterer, für sich genommen bereits entscheidender Gesichtspunkt: Der Auftragsrückgang beim Kläger hatte nach dem eigenen Vortrag der Arbeitgeberin bereits im Dezember 2019 begonnen – also deutlich vor Beginn der Pandemie. Corona-bedingt wäre demnach allenfalls ein zusätzlicher Ausfall von rund 50 Prozent zu rechtfertigen gewesen.
Die angeordnete vollständige Kurzarbeit von 100 Prozent ging damit über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinaus und war schon deshalb unverhältnismäßig.